Bild: dapdBeispiel 1:
Münzen, Kunstgegenstände und Antiquitäten werden nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent bedacht. Derzeit wird allerdings intensiv diskutiert, den Steuersatz anzuheben. Damit könnten Silbermünzen und Sammlermünzen bald mit 19 Prozent besteuert werden. Laut Berichten, etwa der Zeitung "Die Welt" und das Edelmetall-Handelshaus "pro aurum", steht eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 im Raum. Silberbarren werden bereits mit dem vollen Steuersatz belegt. Das Kuriose daran: Goldmünzen oder -barren, die die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllen, sind vollständig von der Mehrwertsteuer befreit. Für andere Edelmetall wie Platin ist hingegen stets der volle Steuersatz fällig. Der Steuerdschungel bei Edelmetallen ist für den Laien kaum zu durchschauen.
Bild: dpa/dpawebBeispiel 1:
Der Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Porzellangeschirr ab. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, ein Einwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20 % der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben. Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtische sowie von Porzellangeschirr) führen auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 6. 2011, XI R 37/08, BStBl 2012 II, und vom 30. 6. 2011, V R 35/08, BStBl 2012 II).
Bild: dpaBeispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können. Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Kunden die Speisen vor Ort verzehren, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18/10, BStBl 2012 II.). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an.
Bild: dpaBeispiel 3:
Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden qualitativ überwiegend Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks).
Bild: dapdBeispiel 4:
Ein Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird von dem Catering-Unternehmer A dem Schulverein in Warmhaltebehältern zu festgelegten Zeitpunkten angeliefert und anschließend durch die Mitglieder des Schulvereins im Rahmen der Selbstbedienung an die Schüler ausgegeben. Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen.
Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da sich seine Leistung auf die Abgabe von Speisen und deren Beförderung ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt. Der Schulverein erbringt sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Neben den Speisenlieferungen werden qualitativ überwiegend Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks). Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.
Bild: dpaBeispiel 5:
Wie Beispiel 4, jedoch beliefert der Catering-Unternehmer A den Schulverein mit Tiefkühlgerichten. Er stellt hierfür einen Tiefkühlschrank und ein Auftaugerät (Regeneriertechnik) zur Verfügung. Die Endbereitung der Speisen (Auftauen und Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein. Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Bereitstellung der Regeneriertechnik stellt eine Nebenleistung zur Speisenlieferung dar.
Bild: dpaBeispiel 6:
Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplans in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu. Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt. Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die durch das Krankenhauspersonal erbrachten Dienstleistungselemente sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.
Bild: ZBBeispiel 7:
Sachverhalt wie im Beispiel 6. Ein Dritter ist jedoch verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche des Krankenhauses zu reinigen. Der Unternehmer erbringt Lieferungen an das Krankenhaus, soweit ihm die durch den
Dritten erbrachten Spülleistungen nicht zuzurechnen sind.
Bild: dpaBeispiel 8:
Ein Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der Küche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und Besteck sowie den Küchenbereich. Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor, da die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundenen Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen.
Bild: dapdBeispiel 9:
Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, belegt er Platten mit kalten auf einander abgestimmten Käse- und Wurstwaren und gibt noch Brot und Brötchen dazu. Außerdem wird frisch zubereitete Suppe in einem Warmhaltebehälter bereitgestellt. Die fertig belegten Platten und die Suppe werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Zubereitung und die Abgabe von Speisen, ggf. deren Seite 8 Beförderung sowie die Beratung und Information beschränkt. Das zu berücksichtigende Dienstleistungselement „Beratung und Information“ überwiegt das Lieferelement nicht.
Beispiel 1:
Münzen, Kunstgegenstände und Antiquitäten werden nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent bedacht. Derzeit wird allerdings intensiv diskutiert, den Steuersatz anzuheben. Damit könnten Silbermünzen und Sammlermünzen bald mit 19 Prozent besteuert werden. Laut Berichten, etwa der Zeitung "Die Welt" und das Edelmetall-Handelshaus "pro aurum", steht eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 im Raum. Silberbarren werden bereits mit dem vollen Steuersatz belegt. Das Kuriose daran: Goldmünzen oder -barren, die die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllen, sind vollständig von der Mehrwertsteuer befreit. Für andere Edelmetall wie Platin ist hingegen stets der volle Steuersatz fällig. Der Steuerdschungel bei Edelmetallen ist für den Laien kaum zu durchschauen.
Gerade erledigt Schäuble ein Abgrenzungsproblem beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen. Nach der Devise „Essen ist Essen“ soll die Auslieferung stets zum ermäßigten Satz von sieben Prozent erfolgen, geht aus dem Entwurf eines BMF-Schreibens hervor, das ab 1. Januar 2013 gelten soll. Darunter fallen künftig auch Speisen oberhalb der Würstchen-Kategorie sowie solche, die warm und überdies zu festgelegten Zeiten geliefert werden. Davon profitieren vor allem Seniorenheime und Kitas, die von Großküchen beliefert werden, aber auch Pizza-Dienste und Metzger. Mit der großzügigen Neuregelung beendet Schäuble einen heftigen Abgrenzungsstreit. In einer Stellungnahme sprechen die Spitzenverbände der Wirtschaft von einer „sehr gelungenen“ Lösung. Steuerexperte Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) lobt überdies die Rückwirkungsoption ab 1. Juli 2011.
Wie Schäuble Speisen künftig besteuern will (Mehrwertsteuer-Satz in Prozent)
| Gastronomieart | Besonderheit | Steuersatz |
Restaurants |
| 19 |
Imbiss-Stände | Stehgelegenheiten | 7 |
| Steh- und Sitzgelegenheiten | 19 |
| Catering, Partyservice | Abholung durch Kunden | 7 |
| nur Anlieferung | 7 | |
| Besteck- und Geschirrverleih | 19 | |
"Sozialcatering" (Schulen, Altersheime, Krankenhäuser) | nur Anlieferung | 7 |
| Besteck- und Geschirrverleih | 19 |
Essen auf Rädern | nur Anlieferung | 7 |
| Besteck- und Geschirrverleih | 19 |
Pizzaservice |
| 7 |
Kino (Nachos, Popcorn) |
| 7 |
Doch Sisyphos Schäuble hat bereits neuen Abgrenzungsärger bei der Mehrwertsteuer: Nach EU-Recht sollen reine Bildungsleistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein. Was gut klingt, trifft jedoch zahlreiche Seminaranbieter. Denn diese könnten dann nicht mehr ihre Steuern auf Vorleistungen absetzen und würden auf 10 bis 15 Prozent mehr Kosten sitzen bleiben, befürchtet die Branche. Eine praktische Lösung fordern nun Unions- und FDP-Bundestagsabgeordnete. "Wir sollten die europäischen Vorgaben nicht als Fesseln sondern als Leitplanken verstehen und sie deshalb nicht zu eng auslegen“, sagt der liberale Finanzexperte Daniel Volk.
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