Mindestlohn Ausnahmen für öffentliche Auftraggeber

Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt das NRW-Mindestlohngesetz nicht für Subunternehmer in der übrigen EU. Das Urteil wird von der SPD scharf kritisiert: „Soziale Vorgaben müssen eingehalten werden.“

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Eine Gebäudereinigerin einer deutschen Putzfirma: Der Mindestlohn könnte untergraben werden. Quelle: dpa

Brüssel Länder und Gemeinden dürfen die Vergabe von Aufträgen nicht in jedem Fall von der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns abhängig machen. Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass ein entsprechendes Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gelte, wenn der Auftrag von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land ausgeführt werde. (Az: C-549/13) Die SPD im EU-Parlament kritisierte den Richterspruch.

Die Stadt Dortmund hatte mit Verweis auf das NRW-Gesetz die Bundesdruckerei von einem Auftrag ausgeschlossen, weil die Druckerei über einen Subunternehmer die Arbeit in Polen erledigen lassen wollte. Ein solcher Ausschluss verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU, urteilten die Luxemburger Richter nun. Ein Stundenlohn wie die von Nordrhein-Westfalen geforderten 8,62 Euro sei für polnische Firmen eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung.

Der EuGH verwarf das Argument, dass der Arbeitnehmerschutz durch die Mindestlohn-Regelung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gestärkt werde. Denn dann müssten die Vorgaben auch für die Privatwirtschaft gelten. „Jedenfalls erscheint die fragliche nationale Regelung unverhältnismäßig, soweit sich ihr Geltungsbereich auf eine Situation wie die vorliegende erstreckt“, hieß es in der Zusammenfassung des EuGH-Urteils. Der deutsche Mindestlohn, der dem Kampf gegen „Sozialdumping“ dient, habe keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten von Arbeitnehmern in einem anderen EU-Mitgliedsland wie Polen. Die Bundesdruckerei hatte argumentiert, dass ihr Subunternehmer seine Wettbewerbsfähigkeit verlieren würde, wenn er einen für Polen unüblich hohen Lohn zahlen müsste.

Die Europa-Abgeordnete Jutta Steinruck kritisierte das EuGH-Urteil und forderte, dass zumindest der Mindestlohn des EU-Landes gelten müsse, in dem die beauftragte Firma ihren Sitz hat: „Wenn soziale Vorgaben in einer Ausschreibung gemacht werden, müssen diese auch in der Unternehmerkette bis zum letzten Subunternehmer eingehalten werden."“

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