Mindestlohn Sonderzahlungen dürfen angerechnet werden

Mindestens 8,50 Euro pro Stunde müssen es sein – so will es das Mindestlohngesetz. Es soll Millionen von Arbeitnehmern mehr Geld bringen. Doch die Bundesrichter entscheiden. Sonderzahlungen dürfen angerechnet werden.

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Ein Gebäudereiniger putzt Bundestag in Berlin eine Glasscheibe zum Plenarsaal. Quelle: dpa

Erfurt Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem ersten Mindestlohn-Urteil des Bundesarbeitsgerichts in bestimmten Fällen verrechnen. Sie könnten herangezogen werden, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erfüllen, entschieden die Bundesrichter am Mittwoch in Erfurt.

Das gelte jedoch nur in den Fällen, in denen die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienten - quasi wie ein 13. Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Der Präzedenzfall für die erste höchstrichterliche Entscheidung seit Mindestlohneinführung vor knapp eineinhalb Jahren kam aus Brandenburg.

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt seit dem 1. Januar 2015 für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Lohnuntergrenze einzuhalten. Kontrolliert wird das vom Zoll - der sogenannten Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner - die Mindestlohnkommission - durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Kommission hat laut Gesetz über eine Mindestlohn-Anpassung erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Danach fallen alle zwei Jahre Entscheidungen zur Mindestlohnhöhe.

Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es unter anderem für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Vertragsamateure im Sport sowie Praktikanten in Ausbildung oder Studium bis zu drei Monaten. Um Langzeitarbeitslosen den Job-Einstieg zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Übergangsregelungen gelten für einige Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen.

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