Mindestlohn SPD will Ausnahme-Regel für Langzeitarbeitslose streichen

Bisher müssen Arbeitgeber vormals Langzeitarbeitslosen erst nach sechs Monaten den vollen Mindestlohn bezahlen. Die SPD will das ändern – und fordert die Streichung der Regel. Es gebe „passgenauere Forderinstrumente“.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Der Mindestlohn beträgt 8,50 Euro pro Stunde – Langzeitarbeitslose sind für sechs Monate von dieser Regel ausgenommen. Quelle: dpa

Berlin Die SPD will die Benachteiligung von Langzeitarbeitslosen im Mindestlohngesetz abschaffen. „Die Ausnahme vom Mindestlohn stigmatisiert Arbeitslose, wird in der Praxis kaum angewendet und verfehlt ihr Ziel, die Integration in das Erwerbsleben zu erleichtern“, sagte die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Katja Mast, am Dienstag der Nachrichtenagentur Reuters. „Für uns ist daher klar, dass diese Regelung aus dem Gesetz gestrichen werden muss.“ Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn derzeit erst nach sechs Monaten, in der Erwartung, dass sie leichter eingestellt werden. Arbeitgeber und Betroffene nutzen diese Sonderregelung aber kaum.

Mast berief sich auf eine Studie des Forschungsinstituts IAB der Bundesagentur für Arbeit, die am Dienstag vom Arbeitsministerium an den Bundestag weitergeleitet wurde. Auf den 124 Seiten kommen die Autoren zu dem Schluss, „dass die Ausnahmeregelung bislang keine Wirkung auf dem deutschen Arbeitsmarkt entfaltet hat“. Sie werde nur in sehr geringem Umfang genutzt. Es gebe „keine Belege, dass Arbeitgeber aufgrund der Ausnahmeregelung verstärkt Langzeitarbeitslose unter Mindestlohn“ einstellten. Die Jobcenter sähen in den Eingliederungszuschüssen für Langzeitarbeitslose, für die sie bis zu zwölf Monate die Hälfte der Lohnkosten übernehmen, ein „passgenaueres Förderinstrument“.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) hatte vor zwei Wochen in einer Fraktionssitzung mitgeteilt, sie habe dem Kanzleramt vorgeschlagen, die Regelung zu streichen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%