Die APPD verlangte daraufhin, die ungekürzte Fassung müsse noch einmal in der ARD ausgestrahlt werden, weil ihr zwei Ausstrahlungen zugestanden hätten. Das Kölner Verwaltungsgericht wies dies zurück (Aktenzeichen 23 L 1457/05). Durch einen dritten Spot entstünden der APPD Vorteile gegenüber vergleichbaren Parteien, hieß es zur Begründung. ZDF-Intendant Schächter sagte am Freitag, die Rechtsgrundlage für die Ausstrahlungsverpflichtung der Wahlspots müsse überprüft werden. Bislang könne eine Ausstrahlung nur abgelehnt werden, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handele oder ein schwerwiegender und offenkundiger Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze vorliege. Diese Begründungen führten auch die Koblenzer Richter an. Doch die unbestimmten Formulierungen öffneten unterschiedlichen Bewertungen Tür und Tor, sagte Schächter. Er appellierte an die politischen Entscheidungsträger, eindeutige Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Koblenzer Richter teilten mit, es dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD den Spot nicht als ernsthaften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle. Vielmehr missbrauche die APPD die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wähler.
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