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Nach Urteil des OVG Rheinland-Pfalz : Pogo-Partei zieht im Wahlwerbespot-Streit nach Karlsruhe

Die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) hat Verfassungsbeschwerde gegen das Koblenzer Urteil eingelegt, wonach das ZDF einen Wahlwerbespot der Partei nicht ausstrahlen muss. Das teilte Karl Nagel vom APPD-Wahlkampfmanagement am Freitagabend in Hamburg mit.

HB HAMBURG. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll nach dem Willen der APPD das ZDF per Eilbeschluss anweisen, den Spot noch vor der Wahl am 18. September zu senden. Als Hauptgrund gibt die APPD die fehlende Gleichbehandlung mit anderen Parteien an. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am Freitag in Koblenz entschieden, dass das ZDF den umstrittenen Beitrag mit der Darstellung von Gewalt und sexuellen Handlungen nicht senden muss. Die ARD, die den Spot einmal gekürzt und einmal in voller Länge gezeigt hatte, muss ihn nun nicht nochmals ausstrahlen. Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht am selben Tag. Das OVG in Koblenz urteilte, das ZDF sei zwar verpflichtet, den zur Wahl zugelassenen Parteien eine angemessene Sendezeit einzuräumen. Der APPD-Spot verstoße jedoch gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. ZDF-Intendant Markus Schächter begrüßte die Entscheidung (Az.: zwei B 11269/05.OVG). Im Falle der ARD hatte der Westdeutsche Rundfunk (WDR) zunächst Schnitte in dem Spot durchgesetzt, so dass er am 26. August in einer gekürzten Fassung gezeigt wurde. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster musste der Spot dann aber am 5. September ungekürzt gesendet werden.

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Die APPD verlangte daraufhin, die ungekürzte Fassung müsse noch einmal in der ARD ausgestrahlt werden, weil ihr zwei Ausstrahlungen zugestanden hätten. Das Kölner Verwaltungsgericht wies dies zurück (Aktenzeichen 23 L 1457/05). Durch einen dritten Spot entstünden der APPD Vorteile gegenüber vergleichbaren Parteien, hieß es zur Begründung. ZDF-Intendant Schächter sagte am Freitag, die Rechtsgrundlage für die Ausstrahlungsverpflichtung der Wahlspots müsse überprüft werden. Bislang könne eine Ausstrahlung nur abgelehnt werden, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handele oder ein schwerwiegender und offenkundiger Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze vorliege. Diese Begründungen führten auch die Koblenzer Richter an. Doch die unbestimmten Formulierungen öffneten unterschiedlichen Bewertungen Tür und Tor, sagte Schächter. Er appellierte an die politischen Entscheidungsträger, eindeutige Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Koblenzer Richter teilten mit, es dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD den Spot nicht als ernsthaften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle. Vielmehr missbrauche die APPD die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wähler.

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