Unabhängig davon, was fair ist und was nicht: Gleiches Recht für alle gilt auch für Unterhaltspflichtige. So wie die Sozialämter ihre Spielräume nutzen müssen, dürfen das auch die Unterhaltspflichtigen. Angelika Focken, Fachanwältin für Sozialrecht, beobachtet in Dortmund das Gleiche wie ihre Kollegen Jana Laurentius in Bonn und Jörn Hauß in Duisburg, der im vergangenen Jahr das Verfassungsgerichtsurteil erstritt: „Die Sozialämter sind härter geworden, außergerichtliche Einigungen werden seltener. Zugleich werden die Kinder zwar nicht unsolidarischer, aber sie informieren sich besser über die Gesetze.“ Zunächst gilt: Wenn der Brief vom Sozialamt zum Thema Unterhalt im Briefkasten liegt, heißt es, ruhig Blut bewahren und nachrechnen. Rechtsanwältin Laurentius: „Viele Bescheide sind fehlerhaft, denn es gibt kein Schema F für die Berechnung – und genau das ist die Chance.“ So reagieren Sie richtig. Sozialrechtlerin Focken rät: „Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme aller Ein- und Ausnahmen eines gesamten Jahres. Dann kommt der Vermögensstand: Wie hoch ist er und wofür genau eingeplant? Gibt es Freibeträge, die Sie nutzen können? Und welche Ihrer Ausgaben muss das Sozialamt anerkennen über den Selbstbehalt und Unterhaltsverpflichtungen hinaus?“ Diese Gestaltungsspielräume haben Sie: Wohnkosten: In den 1400/1050 Euro Selbstbehalt sind höchstens 800 Euro Warmmietkosten eingerechnet – in Großstädten zu wenig. Wer mehr zahlt, bekommt mehr Selbstbehalt angerechnet. Immobilie: Nutzen Sie ein Haus oder eine Wohnung von vertretbarer Größe selbst, greift das Sozialamt nicht darauf zu. Ist die Immobilie vermietet, fließen die Einnahmen jedoch in die Unterhaltsrechnung ein. Altersvorsorge: Ein besonders weites Feld. Die Richter sind sich zunehmend einig: Für die eigene Vorsorge muss dem Unterhaltspflichtigen genug Geld zur Verfügung stehen. Aber wie viel ist genug? Es muss „für eine angemessene Absicherung“ reichen, so die Richter lapidar. Unterhaltspflichtige müssen dem Sozialamt folgende Rechnung aufmachen: Erstens, wie viel Geld brauchen Sie und Ihr Ehepartner als Rentner für Ihre den individuellen Verhältnissen entsprechende Absicherung? Faustregel sind 75 Prozent des letzten Einkommens. Zweitens, aus den bisherigen Einzahlungen in die gesetzliche oder private Rente plus Zinsen aus Rücklagen oder vermieteten Immobilien ergibt sich bisher erst eine monatliche Rente der Summe X. Drittens, schon zeigt sich, wie weit die Rentenlücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit noch klafft – und in welcher Höhe Sie daher monatlich noch sparen müssen. Die Gerichte erkennen pauschal meist tatsächlich gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung plus fünf Prozent an. Wenn die Versorgungslücke belegbar größer ist, können die angeschriebenen Kinder das mit der Rechnung oben geltend machen. Rechtsanwalt Hauß sieht hier ein weiteres Problem auf die Gerichte zukommen: „Müssten die Sozialämter nicht erst recht sehr viel höhere Altersvorsorgerückstellungen der Kinder anerkennen, sobald ein Elternteil pflegebedürftig geworden ist? Denn dann zehren die Eltern alle Reserven auf, von denen womöglich auch die Kinder profitieren sollten.“ Kinderbetreuung: Mit welchem Betrag das eigene Kind berücksichtigt wird, hängt ab vom Einkommen der Eltern und Alter des Kindes. Beispiel: Wer netto zwischen 3600 und 4000 Euro im Monat verdient und zwei Kinder hat, erhält als Selbstbehalt für eine Sechsjährige 445 Euro, für einen 18-Jährigen 603 Euro – grobe Messlatte ist die Düsseldorfer Tabelle, nach der geschiedene Eltern Kindsunterhalt zahlen. Höhere Kosten zum Beispiel für Kinderbetreuung oder Schulgeld werden anerkannt. Frist: Das Sozialamt muss seine Ansprüche geltend machen – spätestens ein Jahr nachdem es Kenntnis vom Pflegebedarf hat. Sonst verfallen die Ansprüche. Wer einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen will, muss mit etwa 220 Euro für die Erstberatung rechnen, je nach anschließendem Aufwand wird es teurer. Wird beispielsweise um 500 Euro Unterhalt im Monat gestritten, liegen für eine außergerichtliche Einigung die Kosten bei etwa 530 Euro, einschließlich Gerichtsverfahren bei bis zu 1300 Euro. So können Sie vorsorgen: Der Tag, an dem das Sozialamt die Tochter oder den Sohn per Brief zum Kassensturz auffordert, ist der Stichtag. Wer bis dahin eine große, geplante Investition wie einen Hauskauf hinausgezögert hat, muss an den Sparstrumpf, um die Betreuung von Mutter oder Vater zu zahlen. Ab diesem Stichtag sind Kinder nicht mehr alleiniger Herr über ihr Vermögen. Rechtsanwältin Laurentius bringt es auf den Punkt: „Schieben Sie Ihre Träume nicht auf die lange Bank.“ Wer weiß, wie lange Ihnen dafür noch bleibt. Kredite: Anwalt Hauß empfiehlt: „Verzichten Sie im Vorfeld einer möglichen Unterhaltspflicht nicht auf Ersatz von Hausrat und teuren Konsumgütern wie einem Auto, notfalls auf Kredit.“ Vorgezogener Versorgungsausgleich: Paare, bei denen einer gut verdient und der andere die Kinder betreut, sollten über eine zusätzliche Möglichkeit nachdenken: „Weil in der Regel die Mutter dadurch eine kleinere Rente zu erwarten hat, lässt sich zu ihrer Altersabsicherung Vermögen auf sie übertragen“, so Hauß. Damit bei einer späteren Trennung oder Scheidung keine Probleme auftauchen, kann der besser verdienende Partner „dieses Geld vertraglich absichern, indem es auf einen sich durch die Trennung ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird“, so Hauß.
Krankenkassen im Vergleich: Der WiWo-Krankenkassenrechner
Eigene Altersvorsorge: Gerade für gut Verdienende gilt: Aufbauen, aufbauen, aufbauen – denn die Frage des „angemessenen Lebensstandards im Alter“ ist mit dem Sozialamt verhandelbar. Aktien und Fonds: Wer damit individuell für die eigene Rente vorsorgt, statt eine Lebensversicherung abzuschließen, die mit dem Stichwort Altersvorsorge etikettiert ist, hat ein Problem: Wie kann er dem Sozialamt belegen, dass das Vermögen nicht für eine schnelle Yacht, sondern einen ruhigen Lebensabend gedacht ist? Es empfiehlt sich, zumindest einen Teil in eine Renten- oder Lebensversicherung umzuschichten. Notgroschen: Eine eiserne Reserve unabhängig von Altersrücklagen gönnen auch die Sozialämter, allein die Höhe ist umstritten: Die einen gehen vom Sozialhilfesatz aus (maximal 3000 Euro), die anderen akzeptieren das Dreifache des monatlichen Nettogehalts. Ausbildung: Besonders wenn Sie als späte Eltern zur Sandwich-Generation gehören: Legen Sie rechtzeitig Geld für die Ausbildung Ihrer Kinder an, das erkennen die Ämter an. Schenkung: Wer Vermögen ohnehin beispielsweise an seine Kinder oder Enkel übertragen will, sollte handeln. Private Pflegeversicherung: Auch keine schlechte Idee, denn die gesetzliche reicht schon heute nicht aus. Entweder beizeiten eine für die eigenen Eltern abschließen und die Beiträge zahlen (die mit großer Wahrscheinlichkeit immer noch günstiger sind als spätere, monatliche Überweisungen an das Sozialamt). Oder einen Vertrag für sich selbst abschließen, um die eigenen Kinder aus diesem Dilemma zu befreien. * Name geändert














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Alle Kommentare lesen08.04.2008, 13:47 UhrAnonymer Benutzer: Ursula Kühne
Leider wurde AUCH vergessen, wie das ist mit Kindern, die von den Eltern nachweislich schlecht behandelt wurden und als Kinder geschlagen, getreten, schlicht misshandelt wurden. Geht man als Kind vor Gericht, weil man für solche Eltern nicht bezahlen möchte, welche Chancen hat man??? Das wäre doch auch sehr interessant zu wissen!!!
05.02.2008, 12:51 UhrAnonymer Benutzer: Heiko Leitsch
insgesamt ein sehr interessanter Artikel. Allerdings wurde leider die Konstellation unberücksichtigt gelassen, dass die Pflegebedürftigkeit der Eltern bereits im Laufe bspw. des Studiums eintritt.
Als wissenschaftlicher Angestellter schreibe ich gerade an meiner Doktorarbeit. Sollte ich auch mein 2. Staatsexamen mit ähnlichem Erfolg abschließen, stehen mir beruflich viele attraktive Möglichkeiten offen. Es erscheint jedoch aus der jetzigen Perspektive wenig sinnvoll, später eine Vollzeitstelle anzunehmen, wenn das Geld weitestgehend beim Sozialamt und nicht im eigenen Geldbeutel ankommt. Dies soll nicht falsch verstanden werden: ich freue mich auf meine spätere Arbeitstätigkeit, aber privat-ökonomisch scheint eine Vollzeitstelle wenig Sinn zu machen. Die jetzige Regelung spricht auch gegen Heirat. Wenigstens werden die eigenen Kinder noch finanziell berücksichtigt!
Auch zu diesem und dem Gerechtigkeitsgedanken eine kleine Anmerkung: ist es wirklich "gerechter", wenn zunächst die Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, wenn das eigene Vermögen verbraucht ist? Passende Vergleichsgruppe ist in einem solchen Fall der kinderlose Pflegebedürftige. Für diesen kommt schließlich auch der Steuerzahler auf, wenn er nicht ausreichend vermögend ist. Das Sozialamt fragt nicht, was mit dem eigenen Vermögen (,dass schließlich nicht in die Erziehung der Kinder geflossen sein kann) passiert ist.
Hinzu kommt eine doppelte belastung für Kinder, die pflegebedürftige Eltern haben: sie müssen für ihren Elternteil aufkommen und ihr beitrag zur Pflegeversicherung bzw. ihre Steuern werden zudem u.a. aufgewendet für die Pflege kinderloser Pflegebedürtiger. ist dies gerecht oder wäre nicht - gerade bei der Entwicklung unserer Gesellschaft - ein reines Steuersystem gerechter?