
Am Ende war der Swimmingpool die Lösung. Weil das Sozialamt in seiner norddeutschen Heimatstadt in absehbarer Zeit hohen Unterhalt für seinen demenzkranken Vater einfordern würde, gönnte Architekt Wolfgang Klafka* seinem Einfamilienhaus einen Anbau vom Feinsten und ließ gleich noch im Garten ein Schwimmbecken ausheben. Moralisch einwandfrei oder nicht – das Geld war verbaut und das Anwesen seinem Lebensstil angemessen, das musste der zuständige Sozialamtsmitarbeiter zähneknirschend eingestehen. Von Klafka war nichts mehr zu holen. Auch der rheinische Unternehmensberater Klaus Bolder*, 54, verheirateter Vater von drei Kindern, bekam Post vom Sozialamt: Er möge sich doch an den sehr hohen Betreuungskosten seiner vom Schlag getroffenen Mutter beteiligen. Bolder hatte trotz seines guten Einkommens wenig über: Da er sich ein paar Jahre zuvor seine private Altersvorsorge hatte auszahlen lassen, um eine Steuerschuld zu begleichen, legt er Monat für Monat 1700 Euro zurück, um daraus später als Rentner etwa 1400 Euro im Monat zu ziehen – ebenfalls juristisch wasserdicht und unangreifbar fürs Sozialamt. Ab Mitte 40 ist Elternunterhalt kein Thema für die lange Bank mehr. Ab dann wird die Gesundheit der betagten Mutter, des ergrauten Vaters nicht nur aus liebevoller Sorge eine wichtige Frage für Töchter und Söhne. Welchen weit reichenden Hebel Sozialämter haben, wie Sie im Ernstfall reagieren können – und warum es entscheidend ist, vorzusorgen. Kinder haften für ihre Eltern. Zunächst die Rechtslage: Die Sozialämter müssen per Gesetz die Kinder in die Pflegepflicht nehmen, wenn die elterliche Rente, deren Zinseinnahmen, Vermögen oder über eigengenutztes Wohneigentum hinausgehende Immobilien die Kosten nicht mehr decken. Schließlich soll nicht die Allgemeinheit der Steuerzahler für Menschen aufkommen müssen, die jahrzehntelang für ihre Kinder gesorgt haben und denen die Kinder daher Unterstützung schuldig sind. Dieser Punkt ist erschreckend schnell erreicht: Sind die Altvorderen hinfällig, kommen zum Beispiel in der Pflegestufe 3 Kosten von rund 3300 Euro im Monat zusammen, während die durchschnittliche Monatsrente derzeit etwa 1200 Euro beträgt. Ein kinderloser Mann mit einem Nettoeinkommen von 3500 Euro und einer Ehefrau, die 2000 Euro netto verdient, wird an den Kosten für die Eltern mit bis zu 890 Euro beteiligt. Der Nachwuchs ist dem Amt gegenüber auskunftspflichtig. Jana Laurentius, Anwältin für Familienrecht in Bonn, rät dringend zu wahrheitsgemäßen Angaben: „Wer gar nicht antwortet, für den setzt das Sozialamt die Unterhaltshöhe eigenmächtig fest. Wer falsche Zahlen liefert, kann wegen Betrugs angezeigt werden – und die Staatsanwälte sind in diesen Fällen rigoros.“ Über die Finanzämter ist eine bundesweite Recherche nach den Kapitaleinkünften des Kindes möglich. „Und wer sich der Zahlung des festgelegten Unterhalts entzieht, bei dem kann die Summe sofort vom Gehalt gepfändet werden“, mahnt Laurentius. Wer muss als Erstes zahlen, wenn Vater oder Mutter der Schlag trifft? Laut Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren; zunächst kommen die Ehegatten, danach die Kinder. Konkrete Summen weisen die Gesetze nicht aus. Die Höhe, mit der der Nachwuchs herangezogen werden kann, ist zwar nicht willkürlich, schwankt aber im Einzelfall. Das richtet sich nicht zuletzt danach, ob Vater oder Mutter in einer wohlhabenden oder einer bankrotten Gemeinde leben. Denn es gibt keine bundesweit einheitlichen Sätze, finanzschwache Kommunen neigen dazu, die Regeln im Zweifelsfall zulasten der Unterhaltspflichtigen auszulegen – oder sie gar zu überdehnen. Gegen übergebührlich gierige Ämter sprang im Juni vergangenen Jahres das Bundesverfassungsgericht den Angehörigen in einem wegweisenden Urteil bei: „Die Summe, die das unterhaltspflichtige Kind zu zahlen hat“, heißt es da, hänge ab „von seinem Einkommen, Vermögen und sozialem Rang“ (1 BvR 1508/96). Bedeutet: Wer nicht im Luxus schwelgt, braucht keine dauerhafte und spürbare Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen – die erwachsenen Kinder abkassieren bis hinunter zum Sozialhilfeniveau ist nicht.
Das Resultat ihres Urteils: Von Hamburg bis München streiten die Sozialämter mit den Kindern wie die Kesselflicker um die zentrale Frage: Was ist dem sozialen Rang angemessen? Gerd Brudermüller, Rechtsprofessor an der Universität Mannheim und Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, sieht den Gesetzgeber in der Pflicht: „Bei der Vermögensverwertung und Auskunftsanspruch muss er tätig werden und es nicht dauerhaft den Richtern überlassen, das Recht dem gesellschaftlichen Wandel anzupassen.“ Die grobe Rechnung, die die Sozialämter aufmachen, sieht so aus: Vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes werden zunächst sein Selbstbehalt von 1400 Euro – gegebenenfalls plus 1050 Euro für den Ehepartner – abgezogen. Dazu kommen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern und die Altersvorsorge. Plus das so genannte Schonvermögen, das höchst unterschiedlich ausgestaltet werden kann (dazu später mehr). Von der Summe, die dann übrig bleibt, können Tochter oder Sohn die Hälfte behalten – die andere Hälfte fordert das Sozialamt als Zuschuss für die Pflegekosten ein. Für Gutverdiener hat der Gesetzgeber noch eine besondere Feinheit im Repertoire. Grundsätzlich muss niemand auch noch für seine Schwiegereltern aufkommen. Außer er verdient zu gut, denn dann gilt: Ehegatten haben einen Unterhaltsanspruch gegeneinander, auch wenn sie fröhlich zusammenleben. So hat beispielsweise eine wegen der Kinder Teilzeit arbeitende Gattin einen fiktiven Geldzufluss vom Ehemann, von dem sie ähnlich wie von ihrem Gehalt einen Teil zur Fürsorge der eigenen Eltern beisteuern kann. Roland Buschhausen, Leiter des Düsseldorfer Sozialamtes, kennt das Dilemma, in dem sich auch die Ämter bewegen. In der Landeshauptstadt leben 2000 Menschen hilfsbedürftig in Heimen, bei 1200 von ihnen kommt Nachwuchs zur finanziellen Unterstützung infrage. Buschhausen: „Würdevoll altern ist in unserer Gesellschaft teuer. Per Gesetz haben wir einen Ermessensspielraum für Besonderheiten, zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige ein krankes Kind hat. Wir machen die Erfahrung, dass sich die Kinder oft erst arm rechnen und dann doch bereit sind, ihre Eltern zu unterstützen.“ Wobei diese spontane Einsicht eng mit der Frage verknüpft ist, wie viel Schonvermögen das Sozialamt dem Unterhaltspflichtigen belässt – Geld, das in die Berechnungen nicht einbezogen wird. Es variiert ganz legal, weil es bundesweit vor Ort einzeln festgelegt wird. Die Spanne reicht von beispielsweise 13.000 Euro in Dortmund und Bochum über 23 000 Euro in Düsseldorf bis zu 80.000 Euro in Bayern. Die Dankesschuld: Du sollst für Vaters und Mutters gute Pflege sorgen, das entwickelt sich in einer alternden Gesellschaft fast schon zum elften Gebot. Tritt der Ernstfall ein, wirft er das Leben aller aus der Bahn. Das in Jahrzehnten eingespielte Familiensystem kippt. Eltern sind keine feste Burg mehr und selbst angegraute Kinder erkennen, dass sie ihr ältestes Schutzschild verlieren werden – und wie sehr sie tief drinnen noch darauf vertrauten. Jetzt müssen sie selbst Schutz und Hilfe bieten. Auch finanzielle. An dieser monetären Seite des Problems können sich Moralisten leidenschaftlich abarbeiten. Ist es nicht selbstverständlich, dass Sprösslinge für ihre kranken Eltern sorgen? Ist es nicht auch das gute Recht der Sandwich-Generation, die gleichzeitig Kinder großzieht, mit erster Priorität für ihren Nachwuchs und ihr eigenes Alter vorzusorgen, damit sie im Ruhestand nicht selbst auf Stütze angewiesen sind? Ist es fair, sich mit einem Swimmingpool so arm zu rechnen, dass Gutverdiener die Allgemeinheit für die eigenen Eltern aufkommen lassen? Ist es plausibel, dass alle die Maladen, die auf Nachwuchs verzichtet und viel Geld gespart haben, altersschwach selbstverständlich Steuergelder der Allgemeinheit für ihre Pflege in Anspruch nehmen?













