„Scharia-Polizei“ BGH hebt Freisprüche auf

In Warnwesten mit der Aufschrift „Scharia-Police“ zog eine Gruppe Männer 2016 durch Wuppertal. Das Landgericht Wuppertal sah darin keinen Verstoß gegen das Uniformverbot. Der BGH hob das Urteil nun auf.

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Das Gericht hat den Fall der „Scharia-Polizei“ zurück nach Wuppertal verwiesen. Quelle: dpa

Karlsruhe Öffentliche Auftritte mit Warnwesten und der Aufschrift „Sharia Police“ können strafbar sein. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag und hob die Freisprüche gegen sieben Angeklagte auf, die 2016 in Wuppertal-Elberfeld als „Scharia-Polizei“ unterwegs waren und Muslime zu einem aus ihrer Sicht korantreuen Lebensstil aufforderten.

Das Landgericht Wuppertal habe bei seinem Urteil fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen, entschied der BGH. Das Urteil vom 21.11.2016 sei auch teilweise widersprüchlich. Entscheidend sei, ob die Aktion geeignet gewesen sei, Menschen einzuschüchtern. Das Landgericht habe aber überhaupt nicht aufgeklärt, wie die Aktion auf die Zielgruppe - junge Muslime - gewirkt habe. Der BGH verwies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurück.(AZ: 3Str427/17)

Die angeklagten Männer gehörten einer Gruppe von insgesamt elf Personen an, die 2014 bei einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld junge Muslime davon abhalten wollte, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen oder Alkohol zu trinken. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen die Angeklagten handelsübliche Warnwesten, die auf der Rückseite die Aufschrift „Sharia Police“ trugen. Zwei Angeklagte trugen die Warnweste unbeschriftet. Das Landgericht Wuppertal hatte keinen Verstoß gegen das Uniformverbot gesehen und alle Angeklagten am 21. November 2016 freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision am BGH ein, die nun Erfolg hatte.

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