Die Bundesregierung strebt im Kampf gegen Steuerbetrug ein neues Abkommen mit Singapur an. Finanzminister Wolfgang Schäuble will am Sonntag nächster Woche (14. Oktober) in dem südostasiatischen Stadtstaat über ein neues Auskunfts-Abkommen verhandeln. Das Abkommen mit der Finanzmetropole dient nach Angaben der „Bild“-Zeitung dazu, mehr Kenntnisse über nach Singapur verschobenes deutsches Schwarzgeld zu erhalten. Hintergrund sei auch das umstrittene Steuerabkommen mit der Schweiz.
Die Bundesregierung hat nach eigener Aussage bisher allerdings keine Hinweise auf Schwarzgeld-Transfers deutscher Bankkunden aus der Schweiz ins Ausland, um das geplante Steuerabkommen zu unterlaufen.
„Fakten, die belegen, dass der Abschluss des deutsch-schweizerischen Steuerabkommens zu einem vermehrten Vermögenstransfer von der Schweiz nach Singapur oder anderen Destinationen geführt hat, liegen der Bundesregierung nicht vor“, heißt es in einer Ende September bekanntgewordenen Antwort des Finanzministeriums auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten im Bundestag, Barbara Höll. Nach früheren Medienberichten sollen Schweizer Banken deutschen Steuerbetrügern helfen, Vermögen noch vor Inkrafttreten des geplanten Steuerabkommens Anfang 2013 nach Fernost zu verschieben. Die Schweizer Großbank UBS wies diese Vorwürfe stets zurück.
So erstatten Steuersünder Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erstattet werden. Achtung: Eine Vollmacht kann nicht nachgereicht werden.
Auch wenn es keine Formvorschriften gibt. Papier ist angesagt. Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen und den Eingangsstempel des Finanzamtes tragen. Denn das erleichtert im Falle eines Falles die Beweisführung.
Adressat ist das Finanzamt, nicht die Staatsanwaltschaft. Wer aber sicher gehen will und eine Durchsuchung oder ähnliches befürchtet, kann auch dem Staatsanwalt eine Kopie schicken.
Alles muss angegeben werden. Wirklich alles. Gradmesser hierfür: Der Fiskus muss mit den Angaben ohne langwierige Nachforschungen in der Lage sein, die Steuer festzusetzen.
Gerade wer Geld aus der Schweiz weiß waschen will, sollte mit Wartezeiten rechnen. Denn es müssen bei der eidgenössischen Bank Zins- und Erträgnis-Aufstellungen angefordert werden. Meistens dauert es dann zwei bis drei Monate bis die Papiere da sind. Und dann müssen die Unterlagen auch noch ausgewertet werden.
Straffreiheit gibt es nur bei pünktlicher Zahlung. In einer bestimmten Frist, die recht knapp sein kann, müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Klappt das nicht, droht Strafe.
Eben wegen dieser schnellen Zahlungsverpflichtung, sollten Betroffene sich vorbereiten. Die finanziellen Mittel sollten verfügbar sein, sonst kann die Sache ins Auge gehen.
Wer sich nicht wirklich gut auskennt, sollte einen Fachmann hinzuziehen. Kleine Fehler in einer Selbstanzeige können sich später böse rächen. Es gibt genügend Anwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben.
Nicht bei jeder Unehrlichkeit ist eine Selbstanzeige angesagt. Sind die falschen oder unterbliebenen Angaben nicht „steuerlich erheblich", so entfällt auch die Grundlage für eine strafbare Steuerhinterziehung. Und dann ist eine Selbstanzeige gar nicht nötig.
In der Antwort des Finanzministeriums heißt es, Äußerungen der Regierung von Singapur sowie der UBS seien so zu deuten, „dass Singapur nur in untergeordneter Weise als Standort für Vermögensanlagen, die der deutschen Besteuerung entzogen werden, dient“. Die Bundesregierung habe keine Erkenntnisse über die Höhe der in Singapur verwalteten Vermögen beziehungsweise Geldtransfers deutscher Steuerpflichtiger in die asiatische Finanzmetropole. Die Revisionsbemühungen mit Singapur sind nach Angaben des Finanzministeriums von Ende September fortgeschritten. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Singapur solle „neueren Entwicklungen und modernen Standards angepasst werden“, heißt es in der Ministeriumsantwort. Zu internationalen Standards gehöre auch, den gegenseitigen Auskunftsaustausch in Steuersachen gemäß dem Musterabkommen der Industrieländerorgansiation OECD zu vereinbaren. Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur aus dem Jahr 2004 bezieht sich laut Finanzministerium nur auf Steuern, die unter die Vereinbarung fallen.
Das OECD-Musterabkommen dagegen umfasse Steuern jeder Art. Ein Auskunftsaustausch nach dem geltenden Singapur-Abkommen beschränke sich zudem auf Personen, die in einem der bei den Vertragsstaaten ansässig sind. Laut OECD-Vorgabe bestehe zudem auch dann die Pflicht zur Informationsbeschaffung, wenn der Vertragsstaat die Angaben nicht für eigene Zwecke benötige. Ferner dürfe ein Bankgeheimnis keinen Hinderungsgrund darstellen. Auf der Grundlage des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens wurde laut Finanzministerium bisher ein Amtshilfeersuchen an Singapur gestellt. Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Singapur erfolge vertragslos. Seit dem Jahr 2000 habe es 29 ein- und ausgehende Rechtshilfeersuchen zwischen beiden Ländern gegeben.