Urteil Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht für Ceta

Die Bundesregierung kann dem EU-Kanada-Freihandelsabkommen Ceta vorläufig zustimmen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Eilanträge auf einen Stopp der Zustimmung unter Auflagen ab.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat dem Ceta-Abkommen keine weiteren Steine in den Weg gelegt. Quelle: dpa

Karlsruhe/Berlin Die Bundesregierung darf das Freihandelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada vorläufig mit auf den Weg bringen. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag mehrere Eilanträge gegen eine Zustimmung Deutschlands ab, formulierte aber Bedingungen.

Damit kann das Ceta-Abkommen wie geplant am 27. Oktober auf dem EU-Kanada-Gipfel in Brüssel unterzeichnet werden. Deutschland muss aber dafür sorgen, dass dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Nur dann hat die Bundesregierung grünes Licht aus Karlsruhe.

Das Urteil sagt noch nichts aus über die Erfolgsaussichten der mit den Eilanträgen verbundenen Verfassungsbeschwerden. Über sie will das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt im Detail verhandeln. Ein Stopp von Ceta ist also immer noch möglich. Im Eilverfahren hatten die Richter nur zu prüfen, ob in der Zwischenzeit nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. (Az. 2 BvR 1368/16 u.a)

Die Ceta-Kläger glauben, dass die EU für zahlreiche im Abkommen geregelte Sachbereiche keine eigene Kompetenz besitze. Die Juristen nennen das einen „Ultra vires“-Verstoß: Jemand tut etwas, wofür er eigentlich nicht zuständig ist. Ein Kritikpunkt ist der sogenannte gemischte Ceta-Ausschuss, in dem nicht zwingend deutsche Vertreter sitzen. Dieses Gremium könnte auch ohne parlamentarische Rückbindung über die Inhalte des Abkommens disponieren. Seine Beschlüsse seien für Deutschland bindend.

Außerdem stören sie sich an dem in dem Abkommen vorgesehenen Investitionsgerichtshof. Der könne die politische Gestaltungsfreiheit des Bundestags einschränken, da er selbstverbindlich in Deutschland vollstreckbare Urteile erlassen könne, so die Befürchtung.

Letztlich würden auf diese Weise ohne ausreichende Rechtsgrundlage Hoheitsrechte übertragen und das gewährleistete staatliche Rechtsetzungsmonopol durchbrochen. Gabriel will bei der Befragung durch die Richter von einer Kompetenzüberschreitung der Ausschüsse und der EU nichts wissen, zudem sei Ceta als „gemischtes Abkommen“ durch die Mitgliedstaaten abgesichert.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%