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Kommentar Urteil des Verfassungsgerichts: Die Verlierer haben gewonnen

von Ferdinand Knauß

Das ESM-Urteil ist kein Freifahrtschein für die Euro-Rettungspolitik der Bundesregierung. Die Auflagen der Verfassungsrichter haben es in sich. Und das ist gut so.

Sibylle Kessal-Wulff

Sibylle Kessal-Wulff, 53, war lange am Bundesgerichtshof und ist seit 2011 Verfassungsrichterin. Einst von einer grünen Ministerin befördert, ist sie doch Unions-Kandidatin.

Bild: dpa

Die Verfassungsrichter haben gesprochen, und ihr Urteil widerspricht nicht grundsätzlich den Erwartungen: Der Vertrag zur Einrichtung des dauerhaften Euro-Rettungsschirms ESM ist rechtens. Die Bundesregierung kann aufatmen, die Börse feiert ein Kursfeuerwerk. Haben die Kläger also umsonst geklagt? Nein.

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Sie konnten ohnehin nicht ernsthaft hoffen, in jeder Hinsicht Recht zu bekommen und den gesamten ESM zu Fall zu bringen. Aber was sie bekommen haben, nämlich die Auflagen, die Andreas Voßkuhle mit dem Urteil verkündete, sind beachtlich - und zu begrüßen. Vor allem: Es muss sichergestellt werden, dass die Haftung Deutschlands auf die vereinbarten 190 Milliarden Euro beschränkt bleibt, wenn nicht der Bundestag diese Grenze erhöht.

Maastricht-Urteil

Angesichts der Dimension des anstehenden ESM-Urteils ist es kaum zu glauben: Schon um den  Maastricht-Vertrag wurde 1993 vor dem Bundesverfassungsgericht eifrig gerungen. Unter den  Klägern, die sich um zu weitreichende Kompetenzübertragungen sorgten,  war damals auch Grünen-Urgestein Hans-Christian Ströbele.  Das Abkommen war aus ihrer Sicht nicht mit dem Demokratieprinzip vereinbar. Der Kompetenzzuwachs der Europäischen Union sei mit einer Entmachtung des Bundestages in seinen Kernbereichen gleichzusetzen und daher nicht verfassungskonform. Die Karlsruher Richter sahen das anders und lehnten die Klagen im Dezember mit der Begründung ab, dass weder die parlamentarische Demokratie, noch andere Verfassungsnormen durch den Vertrag von Maastricht in Gefahr gebracht würden. Das Urteil ermöglichte in Folge die Gründung der Währungsunion, die letztlich zum Euro führte. Dennoch blieb die Bevölkerung gespalten. Einige der Kläger, die heute gegen den ESM opponieren, standen schon damals auf der Klägerseite.

Bild: dpa/dpaweb

Diesen Vorbehalt muss Deutschland völkerrechtlich wirksam machen durch Protokollerklärungen beim Beitritt zum ESM.

Und das kann man auch als Absage an eine Bankenlizenz für den ESM interpretieren, wie es der CSU-Finanzpolitiker Hans Michelbach tut. Das Urteil bietet Deutschland damit die Möglichkeit, aus dem ESM auszusteigen, wenn der seine Aufgaben und Zuständigkeiten verändern sollte.

Wie geht es weiter mit dem ESM?

  • Der Rettungsschirm

    Der Nachfolger des „Rettungsschirms“ EFSF soll mit einem Stammkapital von 700 Milliarden Euro Mitgliedstaaten der Eurozone unterstützen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Eigentlich sollte er schon zum 1. Juli starten.

  • Die Hürden

    Der ESM tritt in Kraft, sobald ihn so viele Mitgliedstaaten ratifiziert haben, dass sie mit ihren Anteilen gemeinsam 90 Prozent des Stammkapitals stellen.

  • Der Stand

    Bisher haben 13 der 17 Euro-Länder den ESM ratifiziert: Griechenland, Portugal, Slowenien, Frankreich, Spanien, Zypern, Finnland, Belgien, die Slowakei, Irland, Luxemburg und zuletzt in der
    vergangenen Woche die Niederlande und Österreich. In Estland prüft den Vertrag das Verfassungsgericht, das am 12. Juli entscheidet. In Italien und Malta muss der ESM noch durch die Parlamente.

Das kann angesichts der Ankündigung der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen von Ländern unter dem ESM-Schirm aufzukaufen, durchaus von Bedeutung sein. Der potentielle Ausstieg von Deutschland aus dem ESM ist ein mächtiges Druckmittel.

Die Europa-Urteile des Bundesverfassungsgerichts

  • Maastricht-Urteil

    1993: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass der EU-Vertrag von Maastricht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion verstoße nicht gegen das Demokratieprinzip. Zugleich legt der Zweite Senat Grenzen fest: Solange die demokratische Legitimation der Europäischen Union über eine Rückkopplung an die nationalen Parlamente erfolgt, müssen dem Bundestag Aufgaben und Befugnisse "von substantiellem Gewicht" verbleiben. Auf diesem Gedanken basiert ein großer Teil der späteren Entscheidungen zur Europäischen Union (Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134/92 u.a.)

  • Euro-Verfassungsbeschwerden

    1998: Der Zweite Senat verwirft zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der geplanten Einführung des Euro als offensichtlich unbegründet (Beschluss vom 31. März 1998 - 2 BvR 1877/97 u.a.).

  • Lissabon-Urteil

    2009: Die Richter des Zweiten Senats unter dem heutigen Präsidenten Andreas Voßkuhle erklären das Zustimmungsgesetz zum EU-Vertrag von Lissabon für verfassungsgemäß. Zugleich setzen sie aber der weiteren Integration Grenzen: Ein Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre unter dem Grundgesetz nicht möglich (Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a.).

  • Griechenland-Hilfen

    2011: Karlsruhe billigt die ersten Rettungspakete für Griechenland und den vorläufigen Rettungsschirm EFSF. Zugleich setzen die Richter Grenzen für künftige Hilfen: Der Bundestag dürfe keinen Mechanismen zustimmen, die zu nicht überschaubaren Belastungen führen können. Jede Maßnahme größeren Umfangs muss vom Bundestag bewilligt werden. Die Abgeordneten müssen die Kontrolle über fundamentale haushaltspolitische Entscheidungen behalten (Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10).

  • Neuner-Gremium

    2012: Das Sondergremium des Bundestags für dringende Entscheidungen über Hilfsmaßnahmen des Euro-Rettungsschirms EFSF ist im Wesentlichen verfassungswidrig, entscheiden die Bundesrichter. Die Übertragung von Kompetenzen auf eine Runde aus neun Mitgliedern des Haushaltsausschusses verletze die Rechte der anderen Abgeordneten. Nur in Ausnahmefällen sei aus Gründen der besonderen Vertraulichkeit eine Entscheidung durch das Sondergremium gerechtfertigt (Az. 2 BvE 8/11).

  • Informationsrechte des Bundestages

    2012: Das Gericht stärkt erneut die Rechte des Bundestages. Nach dem Grundgesetz müssen in Angelegenheiten der Europäischen Union Bundestag und Bundesrat "umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt" unterrichtet werden. Das gelte schon, bevor die Regierung nach außen wirksame Erklärungen abgebe, entscheiden die Richter. Hieran habe sich die Regierung bei den Verhandlungen über den Rettungsschirm nicht gehalten (Az. 2 BvE 4/11).

Außerdem machen die Verfassungsrichter mit der ärgerlichen Geheimniskrämerei um die Details des ESM Schluss: Trotz der beruflichen Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen müssen Bundestag und Bundesrat umfassend informiert werden. Auch das ist ein bedeutender Sieg für die Kläger. Der leisetreterische Weg am Bundestag vorbei wird für die Euroretter also versperrt.

7 KommentareAlle Kommentare lesen
  • 13.09.2012, 11:15 UhrBlickensdoerfer

    Die Auslegungszweifel bestehen zu Recht. Um diese Zweifel festzustellen, bedurfte es aber nicht das Bundesverfassungsgericht. Ein "Armutszeugnis" für alle diejenigen, welche diese Zweifel negierten, bestritten. Nun ist es geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Auslegungszweifel im Rahmen des völkerrechtlichen Ratifikationsverfahrens ausräumt. (...) ." Erweist sich der für dieses Ausräumen geltend gemachte Vorbehalt als unwirksam, kann Deutschland an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein. Dieser Vorbehalt dürfe "allerdings nicht mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar sein". Doch Ziel und Zweck des Vertrages sind selbst zweifelhaft. Denn der Name dieses Vertrages "Europäischer Stabilitätsmechanismus" kann schon deshalb nicht zweifelsfrei Ziel und Zweck sein, weil "Stabilitätsmechanismus" ein in Deutsch unsinniges Worte-Konstrukt ist und die nach diesem Vertrag zu bildende Internationale Finanzinstitution nichts stabilisiert, erst recht nicht mechanisch.
    Die EZB wie auch die zu bildende Internationale Finanzinstitution mit dem Namen "ESM" gehören zum "System intergouvernementalen Regierens" europäischer Staaten. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "kategorische Haftungsbeschränkung" für Deutschland in Höhe von 190 Mrd. Euro gilt also nicht nur für diese "ESM" genannte Institution. Dem Bundestag muss also, um die Realisierung dieser Forderung gesetzlich sichern zu können, die Höhe (in Euro) bisher bereits übernommener Haftungen, und dazu gehören auch Garantien und mögliche Haftungen aus Kapitalbeteiligungen, von der Regierung zur Entscheidung vorgelegt werden.

  • 12.09.2012, 18:45 Uhreigentlichneutral

    Wenn nun genau die bestimmen dürfen, die bisher für eine unbegrenzte Haftung waren, ob wir über die 190 Mrd. hinaus haften, was soll dabei herauskommen?
    Damit haben doch genau die Falschen die Möglichkeit, die Haftung zu erhöhen.

  • 12.09.2012, 12:58 Uhrsteuerhilfe.net

    Die Politikerkaste zu des Großkapitals Gnaden, ist sich doch im Bundestag auch einig (bis auf ein paar Ausnahmen)und Politik wird schon lange dort nicht mehr für das Volk gemacht. daher wird sicherlich jede Erhöhung wenn sie der Regierung notwendig erscheint, durchgewunken.
    Aber dennoch ein Teilsieg, für die Demokratie

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