Urteil zur Mitbestimmung Triumph mit Bauchschmerzen

Der Europäische Gerichtshof bestätigt streng genommen die eingeschränkte Mitbestimmung von Mitarbeitern deutscher Konzerne im Ausland. Und die Gewerkschaften müssen feiern, was ihnen eigentlich missfällt. Ein Kommentar.

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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Mitbestimmung mit EU-Recht vereinbar ist. Quelle: dpa

Berlin Der DGB-Vorsitzende Reiner Hofmann freut sich über den „großen Erfolg für die Demokratie in der Wirtschaft“, IG-BCE-Chef Michael Vassiliadis feiert die Bestätigung des „deutschen Erfolgsmodells“: Die paritätische Unternehmensmitbestimmung ist mit EU-Recht vereinbar, das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot oder die Freizügigkeit, dass Beschäftigte an Auslandsstandorten deutscher Unternehmen bei der Aufsichtsratswahl außen vor bleiben. Der Angriff auf die Mitbestimmung ist abgewehrt, die Gewerkschaften jubeln.

Aber warum eigentlich? Treten sie nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit dafür ein, die Mitbestimmung noch auszuweiten? Sie wollen Betriebsräten mehr Mitspracherechte geben und ihre Wahl erleichtern, Schwellenwerte für die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats senken und die Umgehung der Mitbestimmung durch die Wahl ausländischer Rechtsformen erschweren.

Außerdem preisen sie das deutsche Vorbild stets auch als Exportmodell, um auch Arbeitnehmer in Europa in den Genuss weitgehender Beteiligungsrechte kommen zu lassen. „Wer Europa stabilisieren und den sozialen Fortschritt vorantreiben will, muss die Mitbestimmung auf dem ganzen Kontinent ausbauen und sie gegen weitere Angriffe schützen“, fordert Vassiliadis.

Und dann feiern die Arbeitnehmervertreter, dass den Auslandsbeschäftigten deutscher Unternehmen eben jene geforderten Beteiligungsrechte verwehrt werden? Verkehrte Welt, doch die Gewerkschaften können nicht anders. Für ihren internationalen Gestaltungsanspruch ist es zwar schlecht, dass der deutsche Gesetzgeber den Geltungsbereich der Mitbestimmung auf im Inland tätige Arbeitnehmer begrenzt hat – egal ob sie Deutsche oder Ausländer sind – und dass diese Entscheidung nun in Luxemburg bestätigt wurde.

Zugleich ist es aber auch ein Segen: Denn hätte der Europäische Gerichtshof tatsächlich eine europarechtswidrige Diskriminierung erkannt, wäre das bewährte Modell der Mitbestimmung wohl tot gewesen. Dies hätte nicht nur Folgen für die Besetzung der Aufsichtsgremien in vielen Unternehmen gehabt, wo die Kapitalseite gestärkt worden wäre. Dass die Mitbestimmung ausgerechnet im Wahljahr angezählt am Boden liegt, hätte Kritiker aus Politik und Wirtschaft sicher auch dazu verleitet, eine komplette Neuverhandlung zu fordern. Und das hätten sicher einige genutzt, um bestehende Rechte abzubauen.

Insofern müssen die Gewerkschaften feiern, was ihnen eigentlich missfällt: Die deutsche Mitbestimmung kann so bleiben wie sie ist. Aber profitieren darf nur der erlauchte Kreis der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer.

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