Streik
Die Arbeitsniederlegung wird rechtlich als unvermeidbares Ereignis angesehen. Sie ist die "ultima ratio", das letztmögliche Mittel der Angestellten auf die "Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen" hinzuwirken (Art. 9 GG). Dementsprechend können Fluggäste, deren Flug aufgrund eines Streiks ausfällt, zwar den Ticketpreis zurückfordern und auf Umbuchung und angemessene Betreuung bestehen - zusätzliches Geld als Entschädigung bekamen sie bislang nicht. Durch zwei Urteile des EU-Gerichtshofs ändert sich das nun: Verbraucher haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von der Airline aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitgenommen werden, urteilte Luxemburg am 4.10.2012. Dies betreffe zum Beispiel Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks.
Wer übernachten muss, weil erst am Folgetag weitergeflogen wird, sollte sich Artikel 9 der Europäischen Fluggastverordnung einprägen: Zu angemessener Betreuung zählt danach, dass die Airline ein Hotelzimmer bereit stellen muss. Zwar zeigt die Erfahrung, dass viele Fluglinien überfordert sind, dies in der Eile zu organisieren. Doch fragen kann sich lohnen.