Bundesverfassungsgericht Die rechtsextreme NPD wird nicht verboten

Wegen der hohen Risiken war das neue Verfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) von Anfang an umstritten. Jetzt ist passiert, was viele befürchtet haben: Für ein Verbot haben die Länder in Karlsruhe nicht genug in der Hand.

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Der erste Versuch die NPD zu verbieten scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht. Quelle: dpa

Die rechtsextreme NPD ist verfassungsfeindlich, aber zu bedeutungslos für ein Verbot - mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht einen Schlusspunkt unter die jahrelangen politischen Bestrebungen für eine Auflösung der Partei gesetzt. Die Karlsruher Richter wiesen am Dienstag den Verbotsantrag der Länder im Bundesrat als unbegründet ab. In ihrem ersten Urteil zu einem Parteiverbot seit mehr als sechs Jahrzehnten setzten sie neue Maßstäbe auch für künftige Verfahren.

In seinem knapp 300 Seiten langen Urteil stellte der Zweite Senat zwar einstimmig fest, dass die NPD wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus sei. „Es fehlt aber derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung.

„Das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden“, räumte der Senatsvorsitzende ein. Ein Parteiverbot sei jedoch „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot“. Voßkuhle wies ausdrücklich auf „andere Reaktionsmöglichkeiten“ hin - etwa den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Dies habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der verfassungsändernde Gesetzgeber. Sollte die NPD in der Zukunft erstarken, bleibt es der Politik außerdem unbenommen, erneut ein Parteiverbot zu beantragen.

Kritiker eines neuen Verbotsanlaufs hatten von Anfang an vor den großen Risiken gewarnt - zumal die NPD zuletzt stark an politischer Bedeutung eingebüßt hatte. Im September 2016 verloren die Rechtsextremen bei der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern ihre letzten Landtags-Mandate. Seither ist die NPD nur noch auf kommunaler Ebene und mit einem Abgeordneten im Europaparlament vertreten.

Die 1964 gegründete NPD hat bundesweit etwa 5200 Mitglieder. Ihre Hochburgen liegen in Ostdeutschland und dort insbesondere in Sachsen.

Die Richter halten es derzeit für ausgeschlossen, dass die NPD durch Wahlen, ihre „Kümmerer-Strategie“ vor Ort oder durch Druck und ein Klima der Angst ihre Ziele erreicht. Eine Grundtendenz, dafür mit Gewalt oder Straftaten zu kämpfen, konnten die Richter nicht feststellen. Wo so etwas doch vorkomme, müsse mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts „rechtzeitig und umfassend reagiert werden“.

Der Senat stellte den Rechtsextremen aber keinen Persilschein aus. „Das politische Konzept der NPD ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet“, heißt es in dem Urteil. Die Idee der deutschen „Volksgemeinschaft“, die Menschen anderer Religion oder mit ausländischen Wurzeln ausgrenze, verletze die Menschenwürde. Dies und die antisemitische Grundhaltung lasse „deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen“.

Es ist bereits das zweite Mal, dass der Versuch, gegen die NPD vorzugehen, mit einem Misserfolg endete. Ein erstes Verfahren war 2003 geplatzt, weil ans Licht kam, dass die Partei bis in die Spitze mit Informanten des Verfassungsschutzes (V-Leuten) durchsetzt war. Bundesregierung und Bundestag, die das Verbot damals mit beantragt hatten, schlossen sich deshalb diesmal dem Bundesrat nicht an.

Die V-Leute waren dieses Mal kein Hindernis: Die Länder hätten überzeugend dargelegt, dass alle Informanten in Führungspositionen rechtzeitig „abgeschaltet“ waren, heißt es in dem Urteil.

Einzig das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parteiverbot auszusprechen. Passiert ist das überhaupt erst zweimal. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, 1956 traf es die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

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