Kerstin Odendahl Völkerrechtlerin sieht keinen Anspruch Griechenlands auf Reparationen

Die griechischen Milliarden-Forderungen gegen Deutschland sind nach Einschätzung der Völkerrechtlerin Kerstin Odendahl unbegründet.

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Griechenland Quelle: dpa

Kurz nach dem Abschluss des 2+4-Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR sowie den Siegermächten im Jahr 1990 wurde im Rahmen der KSZE die „Charta von Paris“ verabschiedet, sagte die Professorin der Christian-Albrechts-Universität Kiel und Direktorin des Walther-Schücking-Institut für Internationales Recht der WirtschaftsWoche: „Darin heißt es, ‚wir nehmen mit großer Genugtuung Kenntnis‘ vom 2+4-Vertrag. Das hat auch Griechenland unterschrieben.“ Alle übrigen Staaten gingen davon aus, dass damit auch dem Inhalt des 2+4-Vertrages zugestimmt wurde, betonte Odendahl: „Wenn ich mit Genugtuung eine abschließende Regelung zur Kenntnis nehme und nicht unmittelbar im Anschluss sage, dass ich meine Reparationsforderungen aufrechterhalte, dann habe ich zugestimmt. Das Völkerrecht erlaubt in solchen Fällen, eine einseitige Erklärung, einen sogenannten Vorbehalt, anzuhängen. Aber das hat Griechenland eben nicht getan.“

Wenn man der griechischen Argumentation folge, dass es keinen ausdrücklichen Verzicht gebe, dann sei Verjährung oder genauer Verwirkung zu prüfen, betonte die Rechtsexpertin. „Im Völkerrecht gibt es keine ausdrücklichen Verjährungsfristen wie im Zivilrecht. Aber man könnte von Verwirkung sprechen: Wer keinen offiziellen Vorbehalt geltend gemacht hat und erst 25 Jahre später die Forderungen der Höhe nach beziffert, hat seinen Anspruch verloren“, urteilte Odendahl.

Auch die Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe, die das NS-Besatzungsregime Griechenland auferlegt hatte, hält die Völkerrechts-Professorin für unbegründet. Dies käme allenfalls in Frage, wenn es sich um ein reguläres Darlehen gehandelt habe, das auf einem Vertrag basiere. Das sei hier aber nicht der Fall. Da Griechenland selbst von Zwang spreche, unter dem es den Kredit gegeben habe, zähle die Zwangsanleihe zu den Kriegsfolgen. Damit sei sie mit den übrigen Ansprüchen untergegangen.

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