_

Hartz-IV-Urteil: Kein Zuschuss für Kleidungskosten

Quelle: Handelsblatt Online

Die Karten nach dem Verfassungsgerichtsurteil schienen neu gemischt, nun kam das erste Urteil in Sachen Hartz IV: Das Bundessozialgericht verweigert einer Familie zusätzliches Kleidergeld für ihre schnell wachsenden Kinder - Kleidung gehöre schlicht zum laufenden Bedarf.

Kein zusätzliches Hartz für Kinder: Kleidungskosten gehören zum regelmäßigen Bedarf. Quelle: handelsblatt.com
Kein zusätzliches Hartz für Kinder: Kleidungskosten gehören zum regelmäßigen Bedarf. Quelle: handelsblatt.com

HB KASSEL. Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für ihre Kinder. Sie bekommen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Sonderzahlung vom Amt, wenn ihre Kinder aus der Kleidung schnell herauswachsen und alte Sachen nicht mehr passen.

Anzeige

Bei Kindern sei es nun mal notwendig, die Garderobe in kurzen Abständen zu ersetzen. Das gehöre zum regelmäßigen Bedarf - auch in Wachstumsphasen und bei erhöhtem Verschleiß, urteilten die höchsten deutschen Sozialrichter am Dienstag in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R). Der von den Klägern geltend gemachte Bedarf für neue Anziehsachen falle bei allen Kleinkindern regelmäßig an und sei deshalb kein Härtefall.

Eine Familie aus Oer-Erkenschwick in Nordrhein-Westfalen hatte im Sommer 2006 für ihre damals drei und vier Jahre alten Sprösslinge 448 Euro Sonderzuschuss verlangt. Ein solcher Bedarf falle jedoch nicht einmalig sondern fortlaufend an, befanden die Richter des 14. Senats. Die Bekleidungskosten für schnell wachsende Kinder seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt. Auch ein Sonderbedarf für eine Erstausstattung ist laut BSG nicht gegeben.

Es war einer der ersten Hartz-IV-Fälle in Kassel seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar. Die Karlsruher Richter hatten in einem anderen Verfahren geurteilt, dass die Hartz-IV- Regelsätze für Kinder und Erwachsene neu berechnet werden müssen. Für die Neuberechnung wurde eine Frist bis Jahresende gesetzt. Bis dahin sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Derzeit bekommen unter Sechsjährige 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen.

Die Kläger hatten bei der Revision in Kassel die Auffassung vertreten, dass Mehrkosten für Kinderkleidung im Hartz-IV-Regelsatz nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Familie, die seit Februar 2005 Arbeitslosengeld II bekommt, wollte den einmaligen Zuschuss für die Garderobe von zwei ihrer drei Kinder. Dem drei Jahre alten Mädchen passte im Sommer 2006 plötzlich nicht mehr die Größe 98, sie benötigte 110. Der vierjährige Junge brauchte Größe 116, hatte aber nur Klamotten in 104 im Schrank.

In den Vorinstanzen hatte das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage ebenso abgewiesen wie das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen. Dieses hatte seine Ablehnung damit begründet, dass sämtliche Kleiderkäufe aus den Regelleistungen zu finanzieren seien.

Dass Kinder im Wachstum regelmäßig auf größere Kleidung angewiesen sind, sei ein vom Gesetzgeber bereits berücksichtigter Umstand. Diese Sichtweise stützte nun das oberste deutsche Sozialgericht.

1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 23.03.2010, 15:47 Uhrwu

    Das Gerichtsurteil entspricht der allgemeinen Lebenserwartung.

Alle Kommentare lesen
weitere Fotostrecken

Blogs

Erneuerbare Atomkraft
Erneuerbare Atomkraft

Mit der Energiewende isoliert sich Deutschland in Europa. Und die Gewerkschaft warnt vor Arbeitsplatzverlusten und...

    Folgen Sie uns im Social Web

Deutsche Unternehmerbörse - www.dub.de
DAS PORTAL FÜR FIRMENVERKÄUFE
– Provisionsfrei, unabhängig, neutral –
Angebote Gesuche




.