Slowenische Institute Gläubiger müssen für Bankrettung zahlen

Der Europäische Gerichtshof hat die Beteiligung der Gläubiger an der Bankensanierung in Slowenien bestätigt. Mitgliedsländer hätten Spielräume bei der Rettung maroder Banken, urteilten die Richter.

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Bei der Bankenrettung in Slowenien haben einige Investoren viel Geld verloren. Quelle: dpa

Das höchste Gericht der Europäischen Union lässt den Mitgliedsländern Spielräume bei der Rettung maroder Banken. Grundsätzlich könnten Anteilseigner und nachrangige Gläubiger zur Sanierung von Geldhäusern herangezogen werden, urteilte der Gerichtshof der EU (EuGH) am Dienstag. In dem Fall ging es um die Sanierung slowenischer Banken 2013. Dabei mussten auch Aktionäre und Besitzer nachrangiger Papiere aufkommen.

Allerdings sei es den EU-Staaten möglich, die Inhaber nachrangiger Schuldtitel von der Rettung auszunehmen und den Banken mit Steuergeldern zu helfen. Dann bestehe aber das Risiko, dass solche Beihilfen von der EU-Kommission zurückgewiesen würden. Das Urteil könnte Italien in den Verhandlungen mit der Brüsseler Behörde helfen, da Ministerpräsident Matteo Renzi den Instituten seines Landes mit staatlichen Garantien zur Seite springen will.

Der Fall hat auch bei der Europäischen Zentralbank (EZB) für Aufsehen gesorgt, weil die slowenische Staatsanwaltschaft bei einer Razzia in der Notenbank des Landes EZB-Unterlagen beschlagnahmte. EZB-Chef Mario Draghi protestierte dagegen.

Die Regierung Sloweniens hatte 2013 die Banken mit mehr als drei Milliarden Euro vor dem Kollaps bewahrt. Bei der Rettungsaktion wurden auch das Eigenkapital von Aktionären, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel herangezogen. Letztere werden bei einer Insolvenz nach den Inhabern gewöhnlicher Anleihen, aber vor den Anteilseignern bedient. Ein Verband von Kleinaktionären hat 2014 wegen der Maßnahmen gegen die Zentralbank Sloweniens mehrere Klagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der damaligen Bankensanierung ermittelt die slowenische Polizei gegen EZB-Ratsmitglied Bostjan Jazbec.


Kein Eingriff in die Eigentumsrechte

Laut EuGH konnte die EU-Kommission damals Kriterien zur Gläubigerbeteiligung festlegen, an denen sie sich dann selbst zu orientieren habe. Zugleich müsse sie grundsätzlich staatliche Hilfen für eine Bank prüfen, wenn ein Mitgliedsland diesen Weg bevorzuge. Die EU-Staaten hätten die Möglichkeit, auch solche Beihilfen in Brüssel anzumelden, die nicht den vorgesehenen Kriterien entsprächen. Die Bankenmitteilung aus Brüssel von 2013 sei damit für die EU-Staaten nicht automatisch bindend. So müsse ein Staat notleidende Banken nicht dazu verpflichten, nachrangige Titel in Eigenkapital umzuwandeln oder abzuschreiben. Bei derartigen Ausnahmen sei die Staatshilfe indes dem Risiko ausgesetzt, von der EU-Kommission abgelehnt zu werden.

Generell könnten sich die nachrangigen Gläubiger nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil sie in der ersten Phase der Finanzkrise seit 2008 nicht für eine Bankenrettung geradestehen mussten, erklärten die EuGH-Richter. Auch liege für Anteilseigner kein Eingriff in ihr Eigentumsrecht vor, da sie nur bis zur Höhe des Grundkapitals einer Bank hafteten. Der Staat könne Änderungen am Grundkapital einer Bank zudem ohne den sonst notwendigen Beschluss der Hauptversammlung vornehmen. „Diese Maßnahmen dürfen nur im Fall beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sowie mit dem Ziel der Vermeidung eines systemischen Risikos und der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems erlassen werden“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.

Seit Anfang des Jahres gilt in der EU eine Richtlinie zur Rettung maroder Banken (BRRD), die eine Beteiligung von Gläubigern und Anteilseignern in einer sogenannten Haftungskaskade vorsieht (Bail-In). Allerdings sind bei der Gefährdung des Bankensystems Ausnahmen möglich. Die italienische Regierung will den Geldhäusern des Landes, die unter faulen Krediten im Umfang von rund 360 Milliarden Euro ächzen, mit Garantien helfen und so eine neue Finanzkrise abwenden. Kritiker sehen darin ein Aushebeln der neuen BRRD-Regeln.

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