
Die Diskussion um eine steuerliche Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften mit der Ehe hat die seit langem schwelende Kritik am Ehegattensplitting wieder aufflackern lassen. Beim Splitting werden zwei Ehepartner so besteuert, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdiente. Bei sehr ungleichen Einkommen ist das ein großer Vorteil. Denn bei individueller Besteuerung des jeweiligen Einkommens müsste aufgrund der Steuerprogression der Besserverdienende mehr Steuern zusätzlich zahlen, als der wenig oder gar nichts Verdienende sparen würde.
Bei SPD und Grünen ist das Splitting ungeliebt, weil Menschen mit höheren Einkommen mehr davon haben und weil es das konservative Rollenbild von Mann und Frau fördert. Um zu einer faireren Regelung zu kommen, muss man sich jenseits solcher Attitüden auf rechtliche und steuerliche Prinzipien besinnen. Das Grundgesetz garantiert den Schutz von Ehe und Familie. Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Mit der Eheschließung sind Unterhaltsrechte und -verpflichtungen verbunden, die grundsätzlich umso größer sind, je weiter die Einkommen auseinanderfallen. Denn Ehepartner teilen einen gemeinsamen Lebensstandard. Der gleiche Verdienst, den das Splitting simuliert, ist also nicht künstlich, sondern sollte in einer Ehe Normalität sein. Zwei Menschen, die 100.000 Euro verdienen und dieses Einkommen miteinander teilen, haben vor Steuern etwa den gleichen Lebensstandard wie ein Mensch der 50.000 Euro verdient und nur sich selbst versorgen muss. Sie sollten auch nach Steuern den gleichen Lebensstandard haben, sonst werden sie benachteiligt.
Vorteile der gemeinsamen Haushaltsführung, die im Beispiel den Lebensstandard der Ehepartner höher werden lassen als den des Alleinstehenden, kann man mit einem Zuschlag auf das Splitting-Einkommen berücksichtigen. Damit die Eheschließung nicht in manchen Fällen benachteiligt wird, wäre dann die Option vorzusehen, für getrennte Besteuerung zu optieren. Auch wer Kinder hat, hat Unterhaltsverpflichtungen, die umso höher sind, je höher das eigene Einkommen ist, nachzulesen in der „Düsseldorfer Tabelle“. Man teilt auch mit Kindern seinen Lebensstandard.
Anders als bei Ehepartnern berücksichtigt das Steuerrecht dies nicht. Der Kinderfreibetrag ist für alle gleich niedrig. Da das Grundgesetz auch die Familie unter Schutz stellt, ist das nicht zu rechtfertigen. Gutverdienende mit Kindern werden schlechter behandelt als Kinderlose auf gleichem Einkommensniveau. Ihr Lebensstandard ist niedriger, aber sie werden steuerlich behandelt, als wäre er gleich. Das Ehegattensplitting sollte zu einem Familiensplitting erweitert werden.















