Stehpinkler-Urteil des Landgerichts Düsseldorf Steter Tropfen höhlt den Stein

Stehpinkler dürfen aufatmen: Für Schäden am Badezimmerfußboden können sie vom Vermieter nicht haftbar gemacht werden, urteilte das Landgericht Düsseldorf – wenn sie nicht im Vorfeld darauf hingewiesen werden.

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Dass Stehpinkeln Marmorböden beschädigt, könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so das Gericht. Quelle: dpa

Düsseldorf Das Verhalten gilt vielen als anrüchig und ist keine Liebeserklärung an etwaiges Reinigungspersonal: In Düsseldorf hatte es ein Stehpinkler mit seiner Vermieterin zu tun bekommen. Die behielt fast 2000 Euro von der Mietkaution ein, als der Mann auszog. Rund um die Toilettenbecken in Bad und Gäste-WC waren die edlen Marmorböden stumpf und fleckig geworden. Das Werk eines notorischen Stehpinklers, befand ein Experte. Der Urin habe die Oberflächen im Lauf der Jahre regelrecht verätzt.

Doch beim Mieter, einem Finanzmanager, biss die Vermieterin auf Granit. Er zog vor Gericht - und siegte: Vermieter müssen an der mitvermieteten Keramik mit Stehpinklern rechnen - diese aber nicht mit Böden, die dafür ungeeignet sind. So begründete das Gericht am Donnerstag sein Urteil (Az.: 12 S 13/15), wies die Berufung der Vermieterin zurück und ließ keine Revision zu.

Denn schließlich sei das „Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich“. Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf eigenes Risiko. Dass die „unvermeidbaren Kleinstspritzer“ beim Stehpinkeln dauerhafte Schäden verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen.

Anders hätte die Sache wohl ausgesehen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens und seine besonderen Anforderungen hingewiesen hätte. Entsprechend konnte eine Gerichtssprecherin nicht ausschließen, dass eine „Stehpinkel-Klausel“ künftig häufiger in Mietverträgen zu finden ist.


„Zunehmende Domestizierung des Mannes“

Das Gericht will das Urteil aber nicht als Präzedenzfall verstanden wissen: Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist, oder eine Pflichtverletzung im Umgang mit anvertrautem fremden Eigentum, ließ die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sylvia Geisel ausdrücklich offen.

Das vorangegangene Urteil des Düsseldorfer Amtsgerichts vom Januar wurde damit in Teilen zwar abgeändert, im Kern aber bestätigt. Amtsrichter Stefan Hanck hatte mit seiner Begründung zum Jahresbeginn für internationales Aufsehen gesorgt.

Wörtlich hieß es: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Der Vermieter kann zwar Pflege-Hinweise für den Boden geben: Ein Sitzpinkel-Gebot wäre aber unzulässig. Darin sind sich der Deutsche Mieterbund und der Eigentümerverband Haus & Grund ausnahmsweise einig.

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