Steuererklärung für 2014 Was das Finanzamt diesmal genauer prüft

Geben ist seliger als nehmen? Das gilt nicht für Finanzämter. Einmal gezahlte Steuern lassen sie sich nicht einfach wieder entlocken. Wozu es häufig Nachfragen gibt und wann die Beamten besonders skeptisch sind.

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Steuererklärung Quelle: dpa

Jetzt gibt es keine Ausreden mehr. Mitte April dürfte auch die letzte Bank die Steuerbescheinigungen an ihre Kunden verschickt haben, auch Belege zu möglichen Gewinnen oder Verlusten sollten inzwischen jedem Steuerzahler vorliegen. Und das heißt: Der Steuererklärung steht nichts mehr im Wege. Na, endlich? Jubelschreie wird das wohl nur bei wenigen Steuerzahlern auslösen, schließlich ist das Ausfüllen der Steuerformulare nicht gerade ein Vergnügen. Trotzdem lohnt sich der Aufwand, denn im Durchschnitt zahlt das Finanzamt etwa 900 Euro zurück.

Wer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, hat jetzt noch sechs Wochen Zeit, diese fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Wer einen Steuerberater beauftragt muss erst am 31. Dezember liefern. Von dieser Pflicht befreit sind ledige Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und ausschließlich Arbeitslohn bekommen, von dem die Lohnsteuer bereits abgezogen wurde. Doch schon durch Nebeneinkünfte in Höhe von mehr als 410 Euro kann sich das ändern. Auch wer mehrere Arbeitgeber hat, Freibeträge nutzt oder verheiratet ist und deshalb Steuerklasse V oder VI nutzt, muss sich vor dem Finanzamt erklären.

Je sorgfältiger Steuerzahler dabei sind, desto größer sind ihre Chancen auf eine hohe und zugleich zügige Steuererstattung. „Bei einigen Themen werden die Finanzbeamten dieses Jahr besonders genau hinschauen“, sagt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt). „In den Fokus dürften unter anderem Angaben zu den Reisekosten und zur doppelten Haushaltsführung rücken, denn hier gab es 2014 gesetzliche Änderungen.“

Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?

Außerdem legt die Finanzverwaltung in jedem Jahr wechselnde Bereiche fest, die Finanzämter besonders intensiv prüfen sollen. Die Finanzverwaltung NRW veröffentlicht die Prüffelder sogar. „Das ist ein vorbildlicher Service und erleichtert vor allem Steuerberatern die Arbeit“, sagt Klocke. „Die Prüffelder zeigen an, zu welchen Angaben die Finanzbeamten besonders ausführliche Belege verlangen werden.“ Zudem könne die Liste aus NRW auch ein Indiz für Steuerzahler in anderen Ländern sein. Daneben gibt es Dauerbrenner, also Themen, die immer sehr genau geprüft werden, etwa weil die Missbrauchsgefahr groß ist.

Reisekosten

Seit 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Knackpunkt dabei ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Diese ist wichtig für die Berechnung des eigenen Arbeitsweges oder für Dienstreisen. In Paragraph neun des Einkommensteuergesetzes heißt es dazu: „Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers […], der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“ Dies kann beispielsweise ein Büro oder eine Filiale sein.

Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen

Fahrten zwischen der Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet – 30 Cent je Fahrtkilometer. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet: „Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 30 Cent je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird“, erklärt Klocke.

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