Jetzt gibt es keine Ausreden mehr. Mitte April dürfte auch die letzte Bank die Steuerbescheinigungen an ihre Kunden verschickt haben, auch Belege zu möglichen Gewinnen oder Verlusten sollten inzwischen jedem Steuerzahler vorliegen. Und das heißt: Der Steuererklärung steht nichts mehr im Wege. Na, endlich? Jubelschreie wird das wohl nur bei wenigen Steuerzahlern auslösen, schließlich ist das Ausfüllen der Steuerformulare nicht gerade ein Vergnügen. Trotzdem lohnt sich der Aufwand, denn im Durchschnitt zahlt das Finanzamt etwa 900 Euro zurück.
Wer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, hat jetzt noch sechs Wochen Zeit, diese fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Wer einen Steuerberater beauftragt muss erst am 31. Dezember liefern. Von dieser Pflicht befreit sind ledige Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und ausschließlich Arbeitslohn bekommen, von dem die Lohnsteuer bereits abgezogen wurde. Doch schon durch Nebeneinkünfte in Höhe von mehr als 410 Euro kann sich das ändern. Auch wer mehrere Arbeitgeber hat, Freibeträge nutzt oder verheiratet ist und deshalb Steuerklasse V oder VI nutzt, muss sich vor dem Finanzamt erklären.
Je sorgfältiger Steuerzahler dabei sind, desto größer sind ihre Chancen auf eine hohe und zugleich zügige Steuererstattung. „Bei einigen Themen werden die Finanzbeamten dieses Jahr besonders genau hinschauen“, sagt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt). „In den Fokus dürften unter anderem Angaben zu den Reisekosten und zur doppelten Haushaltsführung rücken, denn hier gab es 2014 gesetzliche Änderungen.“
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Außerdem legt die Finanzverwaltung in jedem Jahr wechselnde Bereiche fest, die Finanzämter besonders intensiv prüfen sollen. Die Finanzverwaltung NRW veröffentlicht die Prüffelder sogar. „Das ist ein vorbildlicher Service und erleichtert vor allem Steuerberatern die Arbeit“, sagt Klocke. „Die Prüffelder zeigen an, zu welchen Angaben die Finanzbeamten besonders ausführliche Belege verlangen werden.“ Zudem könne die Liste aus NRW auch ein Indiz für Steuerzahler in anderen Ländern sein. Daneben gibt es Dauerbrenner, also Themen, die immer sehr genau geprüft werden, etwa weil die Missbrauchsgefahr groß ist.
Reisekosten
Seit 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Knackpunkt dabei ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Diese ist wichtig für die Berechnung des eigenen Arbeitsweges oder für Dienstreisen. In Paragraph neun des Einkommensteuergesetzes heißt es dazu: „Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers […], der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“ Dies kann beispielsweise ein Büro oder eine Filiale sein.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Fahrten zwischen der Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet – 30 Cent je Fahrtkilometer. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet: „Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 30 Cent je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird“, erklärt Klocke.