Fallen Die zehn häufigsten Versicherungsirrtümer

Die Pflegeversicherung wird im Pflegefall nie alle Kosten decken. Ein Fahrrad ist mit der Hausratversicherung nicht vor Diebstahl geschützt. Eine Auswahl an weiteren Versicherungsirrtümern.

Irrtum 10: Auch ein beschädigtes Fahrrad wird von der Hausratversicherung übernommenEs lohnt sich, bei einem teuren Fahrrad eine zusätzliche Versicherung abzuschließen, denn nur von wenigen Versicherungen werden die Drahtesel überhaupt mit in die Police aufgenommen. Grundsätzlich kostet es einen Prämienaufschlag. Es gibt aber nichts, wenn das Fahrrad beschädigt ist, und auch nichts, wenn Sattel oder Luftpumpe gestohlen wurden. Eine Haftpflichtversicherung hingegen deckt zumindest die Kosten, die anderen entstehen. Ein Fahrrad ist nur dann aus "Hausrat" versichert, wenn es durch einen Brand zerstört wird oder bei einen Wohnungseinbruch entwendet wird. Es ist aber ein Irrglaube, dass es auch in einem umzäunten Garten mitversichert wäre. Quelle: dpa
Irrtum 9: Eine Haftpflichtversicherung übernimmt alle SchädenFalsch. Eine Haftpflicht übernimmt nur dann einen Schaden, wenn man selbst für diesen Schaden hätte eintreten müssen. Das gilt nicht für Umzugshelfer: Theoretisch müsste er dafür haften, wenn er einen Gegenstand kaputt macht, allerdings hat der Gesetzgeber insbesondere Umzugshelfer geschützt, so dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, dann haftet der Umzugshelfer, allerdingt springt dann seine private Haftpflichtversicherung ein. Quelle: dpa
Irrtum 8: Kfz-Versicherungen können nur zum Jahresanfang gewechselt werdenDen Einheitstermin zum 1.1. gibt es. Mittlerweile bieten aber immer mehr Versicherer an, einen beliebigen Monatsanfang zu wählen. Dieser Einheitstermin war vor allem für die Autoversicherer eine Vereinfachung, schreibt die Gothaer Versicherung. "Denn ebenfalls zum 1. Januar legen sie gemeinschaftlich neue Typ- und Regionalklassen für Autos und Zulassungsbezirke fest." Vorteile des flexiblen Termins gibt es vor allem dann, wenn die Jahresprämie auf einmal ausgezahlt werden soll. Außerdem kann es zu einer finanziellen Entspannung kommen, wenn sich die "Hauptfälligkeiten" bei Belastungen besser verteilen lassen. Ein Nachteil ist es beispielsweise, dass die alte Übersichtlichkeit verloren geht - Fristen muss der Autohalter selbst im Auge behalten. Quelle: AP
Irrtum 7: Berufsunfähigkeitsversicherungen sind unbezahlbarDas ist definitiv falsch. Sie wird aber - mit ansteigendem Alter - immer teurer. Das gilt auch, wenn Vorerkrankungen bekannt sind. Dann gibt es einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent und kann Prämien verdoppeln. Teurer kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch werden, wenn der Arbeitnehmer einen besonders gefährlichen Beruf ausübt. Deshalb gilt: Je eher damit begonnen wird in eine Berufsunfähigkeitsversicherung einzuzahlen, umso geringer sind die monatlichen Prämien. Quelle: dpa
Irrtum 6: Für Wasserschäden haftet immer die HausratversicherungEine Hausratversicherung springt nur dann ein, wenn die Schäden durch Leitungswasser entstehen. Werden die Schäden etwa durch Starkregen oder Schnee verursacht, muss die Hausrat nicht zahlen. Es handelt sich dabei durch sogenannte Elementarschäden. Quelle: dpa
Irrtum 5: Kinder sind nur bis zum Schulende mitversichertNicht ganz. Das Schulende bedeutet nicht automatisch das Ende der Mitversicherung bei den Eltern. Es ist für eine Haftpflichtversicherung egal, ob das Kind - während Lehre oder Studium - bei den Eltern wohnt oder eine eigene Wohnung besitzt. Es ist allerdings wichtig, dass es sich um eine Erstausbildung handelt und zwischen den Ausbildungsabschnitten keine großen Unterbrechungen liegen. Ein Jahr wäre in Ordnung, erst wenn nach der Beendigung ein Beruf ausgeübt wird, entfällt die Mitversicherung. Ähnliches gilt für die Rechtsschutz-Versicherung bis zum 25. Lebensjahr. Quelle: dpa
Irrtum 4: Nach einem Unfall wird eine feste und vorher vereinbarte Summe ausgezahltNur, wenn der Unfall zu körperlichen Einschränkungen geführt hat, greift die Unfallversicherung. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass darüber vor Gericht häufig gestritten wird - denn es muss nicht alles, was wie ein Unfall aussieht, auch einer sein, zumindest nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen. Quelle: dpa
Irrtum 3: Eine Reiserücktrittsversicherung gilt auch dann, wenn im Urlaubsland politische Unruhe ausbrechenWenn in einem Reiseland, wie hier 2002 nach einem Bombenanschlag auf der Insel Bali, politischen Unruhen herrschen, dann übernimmt die Reiserücktrittsversicherung nur die Kosten, wenn zuvor das Auswärtige Amt in Berlin eine Reisewarnung herausgegeben hat. Allerdings gibt es oft Kulanzregelungen. Ähnliches gilt, für gesundheitliche Gründe: Eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur das Risiko bis zur Abreise ab. Danach wird eine Reiseabbruchsversicherung gebraucht. Eine Ausnahme gibt es: Sollte der Urlaub innerhalb der EU sein, dann gibt es mit vielen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen, die auch bei Behandlungen im Ausland die Kosten übernehmen. Allerdings ist es oft auch so, dass die Kosten nicht voll übernommen werden - ein Rücktransport wird nie gezahlt. Quelle: REUTERS
Irrtum 2: Eltern haften für ihre Kinder Das stimmt nur bedingt. Unter sieben Jahren können Kinder nicht für Schäden, die sie gemacht haben, haftbar gemacht werden. Es gibt aber Policen, die Schäden der unter Siebenjährigen mit versichern. Aber danach muss gefragt werden. Sollten Eltern allerdings ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, dann haften sie sehr wohl. Quelle: dapd
Irrtum 1: Eine gesetzliche Pflegeversicherung deckt alle Kosten bei einem PflegefallFalsch, es wird lediglich die Hälfte der Kosten übernommen - für alles andere muss selbst gezahlt werden. Trotz Pflegestufe können dann monatlich schnell Kosten im vierstelligen Bereiche zusammenkommen. Deshalb ist es notwendig, dass zusätzlich zu einer Pflegeversicherung auch Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenversicherung abgeschlossen wird. Und auch dort gilt: Je früher diese abgeschlossen wird, desto niedriger sind die Beiträge. Doch auch damit werden keine 100 Prozent abgedeckt. Außerdem gilt: Wer pflegebedürftig wird, der muss oft trotzdem seine Beiträge weiterzahlen. Quelle: AP
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