Gebrauchtwagenkauf Händler sollte Vorschaden genau benennen

Gebrauchtwagenhändler genießen nicht immer den besten Ruf – oftmals zu Unrecht, manchmal aber auch zu Recht. Als Käufer sollte man deshalb den Kaufvertrag genau prüfen und auf exakte Formulierungen achten.

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Recht: Gebrauchtwagenkauf - Vorschaden genau benennen Quelle: ADAC

Ist im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ein nicht genauer beschriebener Vorschaden angegeben, muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Mängel nicht Teil des Vorschadens sind. Deshalb sollte der Käufer darauf bestehen, dass ein eventueller Vorschaden im Kaufvertrag schriftlich ausformuliert wird. Diesen Schluss lässt das Urteil des Amtsgerichts Hannover zu.

Die Klägerin hatte für 4.000 Euro einen VW Golf gekauft und wollte wegen verschiedener Mängel vom Kauf zurücktreten. Weil im Kaufvertrag aber „Vorschaden vorhanden“ vermerkt war, verweigerte der Händler die Rückabwicklung.

Die Käuferin sagte vor Gericht, sie habe gedacht, dieser Vermerk bezöge sich auf eine angebrochene Zierblende am Kühlergrill, auf die sie der Verkäufer aufmerksam gemacht hatte. Unter anderem hatte das Fahrzeug aber zwei verschiedene Scheinwerfer, einen verbogenen und nachlackierten Kotflügel, zudem waren Motorhaube, Armaturenbrett und Sicherheitsgurte nicht mehr original.

Da man mit einem Blick unter die Motorhaube zumindest den Schaden am Kotflügel deutlich hätte erkennen können, liege allerdings nahe, dass der Eintrag „Vorschaden“ sich nicht nur auf den Kühlergrill bezog, so das Amtsgericht. Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass sich der Vermerk nur auf den Bagatellschaden bezog. (Az. 563 C 10074/13)

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