
Es geht um Seitenkrümmungen und Schraffierungen, die Größe von Screenshots und die Frage wie eigenständig die deutsche Tochter eines Großkonzerns wie Samsung ist. Vor allem aber geht es um die Zukunft des Computermarktes.
Mit der Einführung des iPad hat der nun zurückgetretene Apple-Chef Steve Jobs einmal mehr eine kleine Revolution ausgelöst. Viele Nutzer ziehen die tastaturlosen Flachrechner herkömmlichen Laptops oder den kleinen Netbooks vor, 14 Millionen iPads hat Apple in der ersten Jahreshälfte verkauft.
Die Konkurrenz ist mit eigenen Tablet-PCs nachgezogen – bisher mit überschaubarem Erfolg. Doch das Galaxy Tab von Samsung könnte Apple gefährlich werden, es ist noch dünner und hat einige technische Vorteile. Das Galaxy Tab sieht dem iPad zudem sehr ähnlich – für Apple genug Gründe um mit allen Mitteln gegen Samsung vorzugehen.
Vor zwölf Gerichten in neuen Ländern streiten die beiden Konzerne derzeit, eine entscheidende Anhörung fand heute vor dem Landgericht Düsseldorf statt. Apple hatte hier versucht, europaweit den Vertrieb des Galaxy Tabs 10.1 zu stoppen und zumindest für Deutschland hat das Unternehmen einen wichtigen Etappensieg errungen.
Denn die einstweilige Verfügung wird aufrecht erhalten, Händler dürfen daher hierzulande nur noch vorhandene Lagerbestände verkaufen aber keine neue Ware ordern. Die endgültige Entscheidung im Eilverfahren will die Zivilkammer am 9. September verkünden, sehr zum Ärger von Samsung. Denn genau eine Woche vorher findet die Unterhaltungselektronikmesse IFA statt, auf der auch viele Bestellungen für das entscheidende Weihnachtsgeschäft abgeschlossen werden.
Wegen des großen Andrangs wurde die Anhörung in den größeren Saal E 116 verlegt. Zahlreiche Juristen verfolgten gespannt den Schlagabtausch, der auch für künftige Fälle Bedeutung erlangen könnte. Apple wurde von drei Anwälten der renommierten Großkanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer vertreten, Samsung hat die auf Patentrecht spezialisierte Kanzlei Rospatt Osten Pross engagiert. Die Debatte wird phasenweise äußerst scharf geführt, mehrfach warfen die Samsung-Anwälte um Henrik Timmann der Gegenseite einen „zweifelhaften Umgang mit der Wahrheit“ vor, wichtige Aussagen in zitierten Passagen würden unterschlagen und Bilder manipuliert. „Die Auseinandersetzung wird mit Halbwahrheiten und Falschdarstellungen geführt“. Apple verwahrt sich gegen die Vorwürfe, Rechtsanwalt Matthias Koch droht seinem Kontrahenten deswegen gar eine eigene Klage an.
In knapp vier Stunden diskutierten beide Parteien im wesentlichen über vier Punkte.
1. Die internationale Zuständigkeit
Apple beruft sich auf ein so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Vorteil dieser Strategie: Dieser Schutz von Designs gilt im Gegensatz zu normalen Patenten gleich europaweit. Doch ob das Düsseldorfer Gericht darüber entscheiden darf ist umstritten, der erst europaweit verhängte Verkaufsstopp wurde daher auch auf Deutschland begrenzt. Entscheidend für die abschließende Beurteilung ist die Frage, ob die Samsung Electronics GmbH als „Niederlassung“ oder eigenständige Firma angesehen wird.

Samsung argumentierte, die deutsche Gesellschaft erziele einen Umsatz von 2,5 Milliarden Euro und verfüge über einen eigenen Werbeetat von mehr als 100 Millionen Euro. „Die moderne Konzernwelt organisiert sich in nationalen Gesellschaften“, hielten die Anwälte von Apple dagegen. Und die deutsche Gesellschaft von Samsung mache nichts anderes, als in Korea hergestellte Produkte zu vertreiben. Sie sei „nicht mehr als ein Vertriebsvehikel der koreanischen Mutter“.
Eine endgültige Klärung bleibt abzuwarten. „Es bestehen Bedenken, was die Zuständigkeit der Kammer angeht“, räumte Richterin Müller-Hofmann ein. Doch dass die einstweilige Verfügung nur noch für Deutschland gilt, ist derzeit der wichtigste Erfolg für Samsung.
2. Seit wann wusste Apple vom Galaxy Tab?
Am 8.6. kam das Galaxy Tab in den USA auf den Markt, den Antrag auf einstweilige Verfügung stellte Apple kurz vor dem geplanten Verkaufsstart in Deutschland Anfang August. Es wurde heftig darüber gestritten, ob Apple nicht früher davon gewusst haben könnte. Samsung argumentierte, bereits am 6. Juni wären Bilder des Galaxy Tabs auf der deutschen Webseite gewesen, Apple hätte früher seine Rechte geltend machen können und die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung sei daher nicht gegeben.
Apple hält dagegen, es sei früher nicht klar gewesen, welches Produkt in Deutschland auf den Markt komme, auch in Australien gab es Modifizierungen zur US-Version des Galaxy Tabs. Zudem seien auf den Bildern "in Briefmarkengröße" die entscheidenden Details kaum erkennbar. In der Debatte darüber wurde gestritten, ob die vorgelegten Screenshots der Bildschirmgröße entsprechen oder sie sich je nach Bildschirm und Ausdruck im Hoch- oder Querformat unterscheide. Richterin Brückner-Hofmann konnte sich auch mehrfach ein Lachen nicht verkneifen, doch auf die manchmal ausufernden Ausführungen der Samsung-Anwälte reagierte sie genervt und forderte, sich auf die Kernpunkte zu fokussieren: "Das Gericht lässt sich nicht von jedem Geplänkel beeindrucken."
3. Ist Apples Geschmacksmuster gültig?
Die wirklich entscheidende Frage dreht sich freilich darum, ob Apples Design überhaupt schutzfähig ist. Geschmacksmuster werden bei der Beantragung nicht geprüft, Samsung fordert daher das weitreichende Design für nichtig erklären zu lassen. Eine Entscheidung darüber ist für die Zukunft des gesamten Marktes von entscheidender Bedeutung, denn wenn Apple siegt, könnte das Unternehmen gegen alle Konkurrenzprodukte vorgehen, die dem iPad zu ähnlich sehen.
Denn das Geschmacksmuster mit der Nummer 000181607-0001 zeigt nicht mehr, als eine gezeichnete Skizze eines rechteckigen Produktes in vier Ansichten. Vieles ist darauf unklar. So ist die Frontansicht schraffiert, was wohl eine Spiegelung zeigen soll. Die Rückseite ist auch schraffiert, jedoch nur in einer der beiden Ansichten. „Darf die Rückseite nun spiegeln oder nicht?“, fragten daher die Samsung-Anwälte. Auch die Richterin räumte Widersprüchlichkeiten ein, maß ihnen bislang jedoch keine große Bedeutung bei.

Sie betonte zudem es seien „die Schlichtheit und Einfachheit, die das Geschmacksmuster prägen”. Dies unterscheide es auch von Vorläufern, wie dem Compaq TC 1000 oder einer Studie des US-Verlags Knight Ridder, erklärte die Richterin in der Einleitung. Sogar den Verweis auf Stanley Kubricks Filmklassiker „2001: Odyssee im Weltraum“ erwähnte die Richterin. Denn Samsung hat in einem ähnlichen Verfahren in Kalifornien als Beweisstück ein Szenenfoto aus dem 1968 erschienenen Film angeführt, in dem bereits Raumfahrer mit flachen Bildschirmen ohne Tastatur zu sehen sind. Allerdings wurde dieser Punkt nicht vertieft.
4. Wie unterscheiden sich iPad und Galaxy Tab?
Wichtig ist zudem die Frage, ob und inwieweit sich das Galaxy Tab vom iPad, vor allem aber dem Geschmacksmuster unterscheidet. Viele Ähnlichkeiten hätten allein technische Gründe,
man müsse zwingend einen Rahmen um den berührungsempfindlichen Bildschirm einplanen, um das Gerät überhaupt halten zu können, argumentierte Samsung. Ein kleiner Rand sei nahe liegend, um das Gerät möglichst handlich zu machen. „Es kann nicht sein, dass andere zu technisch unsinnigen Lösungen greifen müssen, nur um ein Geschmacksmuster nicht zu verletzen“, erklärte einer der Samsung-Anwälte.
„Wir widersprechen zudem der Ansicht, dass dafür die Vorderseite entscheidend ist“, erklärte er. Zum Beweis hielt er ein Galaxy Tab in die Luft. Wenn man es benutze schaue man zwar auf die Front, „alle anderen Nutzer sehen es aber von der Rückseite, sie spielt daher eine hervorgehobene Rolle.“ Hier sei die Gestaltungsfreiheit größer, in der Tat finden sich die größeren Unterschiede auf der Rückseite.
Samsung verwies zudem wiederum darauf, dass die Abbildungen des Geschmacksmusters nicht eindeutig seien und zudem auch das iPad, beispielsweise in der Frage wo Rundungen beginnen und wie stark diese seien davon abweiche. Es sei also unklar, was überhaupt erlaubt sei: „Ist der Krümmungsradius der abgerundeten Ecken entscheidend?“
Apples Anwälte erwiderten, die Gegenseite führe sich auf wie bei einem Suchbild, auf dem man zehn Fehler finden müsse. Entscheidend sei der Gesamteindruck, und wie bei Fehlerbildern sei dieser gleich.
„Es geht nicht darum Tablets zu monopolisieren“, erklärten die Apple-Vertreter, doch wenn das Design zu nahe am eigenen sei, gehe man dagegen vor.
Auch Brückner-Hofmann hatte in der Einleitung auf den übereinstimmender Gesamteindruck hingewiesen, der in puristischem Design und schlichten, glatte Formen, die auf Verspieltheiten verzichten, bestehe.
Niederländisches Urteil
Wie sie abschließend entscheidet, wird man am 9. September sehen. Eine Rolle könnte dabei auch die gestrige Entscheidung eines niederländischen Gerichts spielen, das es ablehnte, eine Einstweilige Verfügung gegen das Samsung-Tablet auf Basis des selben Geschmacksmusters zu verhängen. Der Richter in Den Haag sah unter anderem Ähnlichkeiten zu früheren Design-Lösungen. Samsungs Anwälte verwiesen auf eine europäische Regelung, nach der Gerichte in anderen Ländern sich in solchen Fällen zumindest mit den Gründen für die Entscheidung auseinandersetzen müssen.
Die Niederländer hatten jedoch auch per einstweiliger Verfügung Einfuhr und Verkauf der Samsung-Smartphones Galaxy S, SII und Ace wegen der Verletzung von Patenten untersagt. Die Entscheidung bereitet Samsung erhebliche Probleme, denn über die Niederlande läuft die Einfuhr der Geräte nach Europa. Der Stopp tritt in sieben Wochen am 13. Oktober in Kraft.
Der Patentkrieg zwischen Samsung und Apple spitzt sich damit weiter zu. Der neue Apple-Chef Tim Cook sollte sich daher auch Gedanken machen, wer künftig die Teile für Apple liefert, denn bislang ist Samsung auch ein wichtiger Partner. Doch um die Beziehung der beiden steht es durch die Gerichtsschlachten nicht zum Besten.















