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Kommentar EU-Rüge gegen Apple: Der Vorstoß der EU-Kommission ist ein Eigentor

von Thomas Stölzel

Warum die Rüge der EU-Kommission gegen den US-Computerbauer Apple in Wahrheit den deutschen Verbraucher verhöhnt.

Wie macht Apple das nur?

Schon länger ist der Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Spätestens mit den jüngsten Quartalszahlen vom Januar allerdings ist der iPhone-Konzern abermals in neue Sphären vorgedrungen. Der Cashflow des jüngsten Quartals ist mit 17,6 Milliarden Dollar höher als der von Oracle (gut fünf Milliarden), Google (vier Milliarden) und Microsoft (5,8 Milliarden) zusammen. Zehn Gründe, warum das Unternehmen so viel besser ist als jeder Konkurrent.

Bild: REUTERS


Weil Apple-Verkäufer Kunden nicht über die zweijährige gesetzliche Gewährleistung aufklären, ihnen statt dessen teure Garantieverlängerungen andrehen, hat EU-Justizkommissarin Viviane Reding jetzt die Verbraucherschutzminister in den EU-Staaten aufgefordert, gegen den US-Computerbauer vorzugehen. Für jene deutsche Verbraucher, denen schon einmal eine Waschmaschine, ein Laptop oder ein anderes technisches Gerät nach anderthalb Jahren kaputt gegangen ist und gleichzeitig die sogenannte Herstellergarantie abgelaufen war, ist dieser Vorstoß aus Brüssel jedoch purer Hohn. War es doch 2001 die deutsche Regierung unter dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder, die den Einzelhandels-Lobbyisten nachgab und hierzulande ein für den Verbraucher praktisch nutzloses Gewährleistungsrecht eingeführt hat. War es doch die EU-Kommission, die zuvor 1999 ein Schlupfloch in ihrer gut gemeinten EU-Richtlinie ließ, dem sich die deutsche Regierung beim Entwurf des Gesetzes gern bediente.

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Aber die Grundlagen erst einmal vorweg: Was ist eigentlich Garantie, und was ist Gewährleistung? Es ist nicht dasselbe. Die sogenannte Garantie gibt fast immer der Hersteller eines Produkts. Dabei sichert er zu, dass dieses innerhalb einer Frist einwandfrei funktioniert. Sonst repariert oder tauscht er es. Verpflichtet ist er dazu nicht. Wie lange er dies garantiert - ob gar nicht oder 30 Jahre lang - ist ihm überlassen.

Die sogenannte Gewährleistung ist dagegen im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Der Einzelhändler, der dem Kunden ein Produkt verkauft, haftet zwei Jahre lang dafür, dass das Produkt bei der Übergabe fehlerfrei ist. Geht es aufgrund eines Fertigungsfehlers kaputt, dann muss er es kostenfrei reparieren lassen oder umtauschen. Unter Umständen hat der Verbraucher sogar Anspruch auf Schadenersatz, sollte ihm durch das fehlerhafte Produkt ein Schaden entstehen.

Doch es gibt einen Haken. Die Einzelhandels-Lobbyisten in Deutschland haben eine auf den ersten Blick harmlose Klausel in das Gesetz einbauen lassen. Der zufolge kehrt sich nach einem halben Jahr die Beweislast um. Muss anfangs der Händler beweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war, obliegt die Pflicht nach einem halben Jahr dem Kunden. Und der ist besonders bei technischen Geräten praktisch nie in der Lage, einen solchen Beweis zu erbringen. Denn wie soll der Laie beweisen, dass ein Computerchip durchgebrannt ist, weil ein Konstruktionsfehler vorliegt? Selbst wer samt Anwalt vor Gericht zieht, hat ohne teures Sachverständigengutachten kaum eine Chance. Folglich lehnen es deutsche Händler in der überwiegenden Zahl der Fälle nach einem halben Jahr ab, das Produkt kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.

1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 01.10.2012, 16:29 Uhrrlc

    Es wäre so einfach für die EU, Beweislast beim Verkäufer nach 6 Monaten. Die jetzige Regelung benachteiligt den Käufer unangemessen.

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