Interview Thilo Weichert Diagnoseauskunft - Lügen ist erlaubt

Was darf der Chef von medizinischen Diagnosen erfahren und was nicht? Der Datenschutzbeauftragte über Privatsphäre und Arbeitsrecht.

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Foto Weichert

WiWo: Herr Weichert, was erfährt der Chef von den Diagnosen bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Check-up, egal, ob beim Betriebsarzt oder einer externen Klinik?

Weichert: Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Natürlich unterliegt ein Betriebsarzt den allgemeinen Dienstpflichten gegenüber seinem Arbeit- oder Auftrag- geber, aber nicht bei für den Arbeitsplatz des Beschäftigten irrelevanten Gesundheitsdaten. Da gelten Datenschutz und Wahrung des Patientengeheimnisses grundsätzlich genauso.

Was Arbeitnehmer dürfen - und was nicht
Steuerhinterziehung kann den Job kostenWer bewusst Steuern hinterzieht, kann seinen Job verlieren. Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung selbst dann rechtens, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung weiß oder ihr sogar zugestimmt hat. Das geht aus einem vom Landesarbeitsgericht Kiel veröffentlichten Urteil hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft, die eine Kündigung bekam, als der Geschäftsführer erfuhr, dass sie Arbeitsstunden auch über zwei auf 400-Euro-Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet hatte. Zu Recht, entschieden die Juristen. Die Frau habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Sie habe nicht ernsthaft glauben können, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und sonst beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Quelle: dapd
VorstellungsgesprächWer krankgeschrieben ist, darf trotzdem ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen wahrnehmen. Das gilt zumindest, wenn das Gespräch die Genesung nicht gefährdet. Eine gebrochene Hand oder ähnliches ist demnach kein Hinderungsgrund. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 106/12), nachdem ein Mitarbeiter gekündigt wurde, weil er trotz Krankschreibung einen Vorstellungstermin wahrgenommen hatte. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
KrankmeldungIst ein Arbeitnehmer krank, kann er zuhause bleiben und erhält trotzdem seinen Lohn. Allerdings muss er den Arbeitsgeber umgehend über den krankheitsbedingten Ausfall informieren, das heißt vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Hier ist ein Anruf beim Chef ausreichend. Erst wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, muss dem Arbeitgeber am vierten Tag ein ärztliches Attest vorliegen – der sogenannte „gelbe Schein“. Im Gesetz ist nämlich von "spätestens am vierten Tag" die Rede. Verlangen darf der Arbeitgeber das Attest dennoch schon früher. Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter. Was aber viele Beschäftigte nicht wissen: Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zuhause zu bleiben, geschweige denn das Bett zu hüten. Er darf durchaus während der Krankheit etwas unternehmen, sofern dadurch die möglichst rasche Genesung nicht gefährdet und der ärztliche Rat befolgt wird. Mit einem gebrochenen Bein spricht somit nichts gegen einen Kinobesuch, auch Einkaufen ist okay, wenn sich sonst niemand dafür findet. Quelle: Fotolia
Ein Schild mit der Aufschrift "You play we pay" vor der Zentrale der Europäischen Zentralbank (EZB) auf dem Gelände des Protest-Camps. Quelle: dpa
Eine Weihnachtsmann-Figur steht inmitten verschiedener Euro-Banknoten Quelle: dpa
Hennen in einer Legebatterie Quelle: AP
Garderobe und SchmuckGrundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, über ihre Kleidung, Frisur und Schmuck nach eigenem Gusto zu entscheiden. Dies gilt auch für das Tragen von Buttons, Abzeichen oder bedruckte T-Shirts – sofern sie nicht den Betriebsfrieden stören (siehe Bild 2 zur Meinungsäußerung). Allerdings gibt es viele Ausnahmen, etwa bei notwendiger Schutzkleidung oder bei zahlreichen Berufen, die eine Dienstbekleidung erfordern, etwa für Hotelbedienstete oder Stewardessen. Dann ist der Arbeitnehmer zum Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet, sofern sie nicht seine Würde verletzt. Die subjektive Meinung des Arbeitgebers ist aber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Kritik einzelner Kunden. Im Zweifel müssen Betriebsvereinbarungen die Kleiderordnung regeln. Quelle: dpa

Und wie verhält es sich bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch?

Das Unternehmen kann einen Mediziner nicht von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden; das darf nur der Arbeitnehmer selbst. Aber bei Drogen- und Alkoholtests gibt es in der Praxis einen großen Graubereich. Hier lassen manche Arbeitgeber zum Beispiel bei Auszubildenden, unabhängig von einem konkreten Verdacht und von einer Erforderlichkeit wegen des konkreten Arbeitsplatzes, Screenings durchführen. Rechtlich darf Anlass für einen derartigen Test nur die begründete Sorge sein, jemand sei süchtig und darunter würde seine Arbeit leiden. In jedem Fall dürfte der Betriebsarzt auch nur dann das Ergebnis weiterleiten, wenn eine akute Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt.

Gibt es Krankheiten, bei denen ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber zu informieren?

Tatsächlich gehört es zu den Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers, seinen Chef über gesundheitliche Umstände zu informieren, die negative Auswirkungen auf den Betrieb oder auf die Belegschaft haben können. Das trifft aber noch nicht zu, wenn ein Mitarbeiter an einer ansteckenden Krankheit leidet, er aber durch Vorkehrungen, etwa durch besondere Hygienemaßnahmen, sicherstellt, dass er niemanden ansteckt. So kann ein HIV-Infizierter mit Vorkehrungen problemlos in einem Krankenhaus arbeiten. Dagegen hat eine Tröpfcheninfektion in einer Küche nichts verloren.

Darf der Chef für seine Mitarbeiter eine medizinische Untersuchung anordnen?

Arbeitsschutzrechtlich hat er bei bestimmten Tätigkeiten sogar die Pflicht, zum Beispiel bei Vorsorgeuntersuchungen von Piloten. Ansonsten kann der Chef keine Untersuchung verlangen, solange er keinen konkreten Anlass hat, der das aus Fürsorgegründen nötig macht. Das ist erst der Fall, wenn es konkrete Hinweise gibt, dass ein Arbeitsplatz krank macht oder ein Mitarbeiter die Gesundheit seiner Kollegen gefährdet. Schlechte Leistung ist kein Grund.

Am besten nur in Ausnahmefällen lügen

Die Volkskrankheiten der Deutschen
AU-Bescheinigung Quelle: dpa
Gehirnansicht Quelle: dpa/dpaweb
Mammographie Quelle: dpa/dpaweb
Depressionen Quelle: dpa
Angststörungen Quelle: dpa
Raucherin Quelle: dpa
Fettleibigkeit Quelle: dpa

Was ist bei Bewerbungsverfahren und nach der Einstellung erlaubt?

Generell dürfen nur solche Gesundheitsdaten vom Arbeitgeber erhoben werden, die für die Tätigkeit direkt relevant sind. Alles andere geht das Unternehmen nichts an und darf ihm weder ein Betriebsarzt noch sonst ein medizinischer Helfer mitteilen. Der Arbeitgeber darf nur wissen, welche gesundheitlichen Einschränkungen für die Arbeit aus medizinischer Sicht bestehen, nicht aber die konkrete Diagnose, geschweige denn die Anamnese oder Details aus der Behandlung. Es besteht keine Pflicht, mit dem Arbeitgeber über eigene Krankheiten zu reden.

Gilt das auch, wenn der Mitarbeiter durch genetische Tests Kenntnis über eine unentrinnbar ausbrechende Krankheit bekommt?

Auch dann gilt: Eine Mitteilungspflicht besteht nur bei konkreter Gefahr am Arbeitsplatz.

Wie geschützt sind denn Check-up- Gespräche mit einem Psychologen?

Sie unterliegen den gleichen Verschwiegenheitsregeln wie Ärzte. Bei psychologischen Tests ist es aber noch dringender, dass die Betroffenen über Sinn, Zweck und Durchführung präzise aufgeklärt werden.

Gehören sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte und wenn ja: Wer darf Zugriff darauf haben?

Sie gehören grundsätzlich nicht in die Personalakte, nur die äußeren Angaben, etwa über die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Darüber hinausgehende Daten gehören in eine besonders vertraulich zu behandelnde Nebenakte, zum Beispiel in einen besonders versiegelten Umschlag.

Muss ein Mitarbeiter, der zum Job erscheint, dem Chef melden, dass er eigentlich zu krank zum Arbeiten ist, zum Beispiel wegen einer Krebserkrankung?

Jein. Wenn die Krankheit keine Beeinträchtigung am Arbeitsplatz – Ansteckungsrisiko oder beschränkte Leistungsfähigkeit – zur Folge hat, darf der Arbeitnehmer schweigen. Jeder ist aber gut beraten, seinen Vorgesetzten bei einer nicht unerheblichen Krankheit zu informieren.

Dürfen Arbeitnehmer lügen?

Ja, wenn die ehrliche Antwort den Chef nichts angeht. Bei der Frage nach einer Schwangerschaft darf auch gezielt die Unwahrheit gesagt werden. Aber auch für die Arbeit nicht direkt relevante Lügen können das Vertrauensverhältnis belasten. Lügen sollte die absolute Ausnahme bleiben.

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