WiWo: Herr Weichert, was erfährt der Chef von den Diagnosen bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Check-up, egal, ob beim Betriebsarzt oder einer externen Klinik?
Weichert: Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Natürlich unterliegt ein Betriebsarzt den allgemeinen Dienstpflichten gegenüber seinem Arbeit- oder Auftrag- geber, aber nicht bei für den Arbeitsplatz des Beschäftigten irrelevanten Gesundheitsdaten. Da gelten Datenschutz und Wahrung des Patientengeheimnisses grundsätzlich genauso.
Und wie verhält es sich bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch?
Das Unternehmen kann einen Mediziner nicht von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden; das darf nur der Arbeitnehmer selbst. Aber bei Drogen- und Alkoholtests gibt es in der Praxis einen großen Graubereich. Hier lassen manche Arbeitgeber zum Beispiel bei Auszubildenden, unabhängig von einem konkreten Verdacht und von einer Erforderlichkeit wegen des konkreten Arbeitsplatzes, Screenings durchführen. Rechtlich darf Anlass für einen derartigen Test nur die begründete Sorge sein, jemand sei süchtig und darunter würde seine Arbeit leiden. In jedem Fall dürfte der Betriebsarzt auch nur dann das Ergebnis weiterleiten, wenn eine akute Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt.
Gibt es Krankheiten, bei denen ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber zu informieren?
Tatsächlich gehört es zu den Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers, seinen Chef über gesundheitliche Umstände zu informieren, die negative Auswirkungen auf den Betrieb oder auf die Belegschaft haben können. Das trifft aber noch nicht zu, wenn ein Mitarbeiter an einer ansteckenden Krankheit leidet, er aber durch Vorkehrungen, etwa durch besondere Hygienemaßnahmen, sicherstellt, dass er niemanden ansteckt. So kann ein HIV-Infizierter mit Vorkehrungen problemlos in einem Krankenhaus arbeiten. Dagegen hat eine Tröpfcheninfektion in einer Küche nichts verloren.
Darf der Chef für seine Mitarbeiter eine medizinische Untersuchung anordnen?
Arbeitsschutzrechtlich hat er bei bestimmten Tätigkeiten sogar die Pflicht, zum Beispiel bei Vorsorgeuntersuchungen von Piloten. Ansonsten kann der Chef keine Untersuchung verlangen, solange er keinen konkreten Anlass hat, der das aus Fürsorgegründen nötig macht. Das ist erst der Fall, wenn es konkrete Hinweise gibt, dass ein Arbeitsplatz krank macht oder ein Mitarbeiter die Gesundheit seiner Kollegen gefährdet. Schlechte Leistung ist kein Grund.