Scharf kritisiert Schinagl auch die Vertraulichkeitsregelung in dem Standardisierungs-Prozess. Diese verpflichtet die Teilnehmer des Ausschusses, Details über die Sitzungen geheim zu halten. Das stehe aufgrund der bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten im Widerspruch zu DIN 820 (Teil 4 Nr. 6). Dort heißt es, „Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, hat der Arbeitsausschuss die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über den Fortgang der Normungsarbeiten zu unterrichten“. Angesichts der Tatsache, dass das DIN auf Grundlage eines mit der Bundesrepublik 1975 geschlossenen Vertrags wahrnehme, sieht Schinagl das DIN hier in der Pflicht, den Prozess öffentlich zu machen. Joachim Jakobs, Pressesprecher der Free Software Foundation Europe (FSFE), die zu den Kritikern des Microsofts-Format gehört, sekundiert: „Es hätte einen üblen Beigeschmack, wenn auch nur der geringste Zweifel übrig bliebe, dass der DIN bei so wichtigen Entscheidungen nicht unabhängig ist.“ Die Vertraulichkeitsregelungen dienten vor allem dazu, „dass innerhalb des Normungsprozesses datenschutzrechtliche Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten werde“, behauptet dagegen das DIN. „Ein Gremium kann auch von sich aus entscheiden, Informationen herauszugeben, dies ist aber bisher nicht diskutiert worden. Die Vertraulichkeitsregelungen des DIN sollen Teilnehmer an der Normung schützen, die firmeninternes Know-how in den Prozess einbringen.“
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