Geschäftsführer Auch ohne Gesellschaftsanteile selbstständig

Auch ohne Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft können Geschäftsführer als Selbstständige gelten und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit werden.

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Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem heute in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Ausnahme gelte, wenn der Geschäftsführer einen „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen habe. Bislang hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung nur solche Geschäftsführer als Selbstständige betrachtet, die Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten. Deshalb wurde der Fall zur Revision zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 1 KR 763/03). Die Richter gaben einem heute 36 Jahre alten Bankkaufmann und Betriebswirt Recht, der nach Ende seines Studiums Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg- Biedenkopf wurde. Er hatte keine Anteile an der Gesellschaft, und die Regelungen im Arbeitsvertrag sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Deshalb stufte ihn die Krankenkasse als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Dem widersprachen nun die Darmstädter Richter. Der Geschäftsführer habe keinem Weisungsrecht unterlegen und maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens gehabt. Nur er habe das notwendige Fachwissen im Bereich Anlagenberatung besessen. Daher müsse seine Arbeit als selbstständige und sozialversicherungsfreie Tätigkeit gelten.

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