Pro und Kontra Ist die Hatz auf Steuersünder gerechtfertigt?

Ob Prominente, Wohlhabende oder Privatbank-Angestellte: In der vergangenen Woche gingen die Ermittler vorbehaltlos gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher und ihre Helfer vor. Sind Fahnder im Recht oder überspannen die Steuerbehörden den Bogen? Ein Pro und Kontra. Diskutieren Sie mit.

Warum Steuersünder mit voller Härte verfolgt werden sollten

Wilfried Eckl-Dorna, Redakteur Wiwo.de

In aller Frühe klingelten die Herren in den grauen Anzügen am Tor einer noblen Villa in Köln. Fünf Stunden später verließ Klaus Zumwinkel in Polizeibegleitung sein Wohnhaus. Kurz danach luden Fahnder kartonweise Unterlagen in ihre Fahrzeuge.

Einen Tag später legte der 64-jährige Zumwinkel sein Amt als Vorstandsvorsitzender der Deutschen Post nieder. Es war ein wenig ehrenwerter Abgang für den dienstältesten Manager eines Dax-Konzerns. 19 Jahre stand Zumwinkel an der Spitze der Deutschen Post. Er baute den maroden gelben Riesen zu einem international schlagkräftigen Logistikkonzern um. 

Doch die Bilder vom Polizeigeleit für Zumwinkel lassen sich nicht so rasch verdrängen. Den Deutschen wird der einst gefeierte Top-Manager als „Klaus, der Steuerhinterzieher“ in Erinnerung bleiben. Für Zumwinkel mag das bitter sein – doch es geschieht ihm recht. Denn Spitzenmanager, die auch ein Spitzen-Gehalt verdienen, dürfen sich solche Fehltritte einfach nicht leisten.

Unter vielen Wohlhabenden gilt Steuerhinterziehung noch immer als Kavaliersdelikt. Die Durchsuchungen der vergangenen Tage zeigen, dass die Behörden das anders sehen: Für sie ist Steuerhinterziehung ein Gesetzesverstoß, der auch dementsprechend geahndet wird. Klar ist, dass die Großfahndung nicht zur üblichen Vorgehensweise des Fiskus' zählt. Klar ist auch, dass Politiker wie SPD-Chef Kurt Beck versuchen, unter großem Wortgetöse politisches Kleingeld aus einer vermeintlichen Aktion „gegen die da oben“ zu schlagen.

Eines ist aber nicht von der Hand zu weisen: Im Gegensatz zu manch anderem europäischen Land drückt die deutsche Justiz auch bei prominenten Steuersündern kein Auge zu. Vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich – dieser Grundsatz gilt in Deutschland nach wie vor. Und daran ändern auch die teils fragwürdigen Umstände bei der Beschaffung der Steuersünder-Daten wenig.

Es mag durchaus sein, dass Juristen an dem strengen Vorgehen der Behörden einiges auszusetzen haben. Doch über rechtliche Spitzfindigkeiten darf man das eigentliche Problem nicht aus dem Auge verlieren. Und das ist doch ziemlich eindeutig: Wieso lässt es die europäischen Union zu, dass innerhalb ihres Wirtschaftsgebietes – zu dem auch Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehört - solche Steueroasen entstehen? Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein mag über die deutsche Kritik noch so indigniert sein. Doch der Zwergstaat Liechtenstein profitiert seit Jahren von Geldflüssen, deren Herkunft im Dunklen liegt.

Es ist an der Zeit, dass dieser trübe Kapital-Strom ebenso trocken gelegt wird wie das liechtensteinische Stiftungsrecht, das zur Steuerhinterziehung geradezu einlädt.

Warum die aktuelle Hatz auf Steuersünder rechtlich problematisch ist

Hanno Berger und Jens Kleinert, Partner der Kanzlei Dewey & LeBoeuf in Frankfurt.

In der aktuellen Diskussion um Geldanlagen über Stiftungen in Liechtenstein ist die Rechtslage keineswegs so eindeutig, wie es in vielen Darstellungen scheint.

Ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, richtet sich nicht nach dem Volksempfinden, sondern nach dem Gesetz. Laut § 370 Abgabenordnung (AO) setzt eine Steuerhinterziehung voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht, auf deren Basis  es zu einer Verkürzung von Steuern kommt.

Ob diese Voraussetzungen in den derzeit diskutierten Fällen vorliegen, ist jedoch noch keineswegs sicher. In den bisher bekannten Fällen wurden Vermögenswerte in eine Stiftung in Liechtenstein eingebracht, die dann Zinseinnahmen erwirtschaftete. Eine Steuerhinterziehung scheidet aber aus, wenn die Zinseinnahmen nicht dem deutschen Stifter, sondern der liechtensteinischen Stiftung zuzurechnen sind.

Dazu muss man wissen, dass ausländische Stiftungen grundsätzlich eine Abschirmwirkung erzeugen. Das heißt: Die von der Stiftung erzielten Einkünfte sind solange nicht in Deutschland zu versteuern, solange nicht die Stiftung ihrerseits Zuwendungen an den deutschen Stifter tätigt.

Diese Abschirmwirkung wird lediglich an zwei Stellen durchbrochen: Hat sich der Stifter zum Beispiel umfangreiche Weisungsbefugnisse vorbehalten (sogenannte Treuhandfälle), so sind diese Vermögenswerte samt Erträgen in Deutschland zu versteuern. Zum anderen besagt § 15 Außensteuergesetz (AStG) ausdrücklich folgendes: Bei ausländischen Familienstiftungen ist das von der Stiftung erzielte Einkommen dem deutschen Stifter zuordnet. Sind der Stifter und seine Angehörigen nicht zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt, liegt rechtlich allerdings keine Familienstiftung mehr vor. Selbige Ausnahme gilt auch dann, wenn Zuwendungen – also Auszahlungen – im Ermessen der Stiftung stehen.

Zu den Autoren

Dr. Hanno Berger und  Dr. Jens Kleinert sind Partner der Kanzlei Dewey & LeBoeuf in Frankfurt.

Doch die Wirksamkeit des § 15 AStG ist umstritten. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da sie in der unterschiedlichen Behandlung von ausländischen und inländischen Familienstiftungen einen Verstoß gegen die europarechtlich gewährleistete Freizügigkeit sowie die Kapitalverkehrsfreiheit sieht. Der Fall wird höchstwahrscheinlich demnächst den EuGH beschäftigen. Mit Blick auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass der EuGH § 15 AStG für europarechtswidrig und damit nichtig erklären wird. Ein solches Urteil würde auch die in Liechtenstein ansässigen Stiftungen betreffen, da Liechtenstein zwar kein EU-Mitglied, aber Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist.

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht überraschend, wenn sich der derzeit skizzierte Steuerhinterziehungssumpf am Ende des Tages als weitaus kleiner herauskristallisieren sollte als bislang angenommen. In jedem Falle wäre wohltuend, wenn die gegenwärtige Diskussion sich weg von einer rein emotionalen hin zu einer sachlichen und auch rechtlichen Ebene entwickeln würde.

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69 Kommentare zu “Ist die Hatz auf Steuersünder gerechtfertigt?”

von Staatsoberhaupt H.M. King Marduk I. am 29.03.2008 09:26 Uhr

von "Der Aufschwung" am 27.03.2008 19:45 Uhr

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