Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch:
Dahinter verbirgt sich die Reform der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe gilt künftig noch für etwa 200 000 Personen zwischen 15 und 65 Jahre, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht erwerbsfähig sind. Der neue Regelsatz ab 1. Januar 2005 beträgt 345 Euro monatlich im Westen und 331 Euro im Osten. Er beinhaltet auch die bisherigen einmaligen Leistungen wie Kleidung und Hausrat. Pflegebedürftige Menschen sollen künftig statt Sachleistungen ein „persönliches Budget“ bekommen, mit dem sie bestimmte Betreuungsleistungen selbst einkaufen können.
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung:
Der Meisterbrief wird künftig nur noch in 41 von 94 Handwerksberufen zur Führung eines Betriebs vorausgesetzt. Es handelt sich um Handwerke, die bei unsachgemäßer Ausführung das Risiko von Gesundheitsgefahren bergen oder überdurchschnittlich ausbilden. Die 41 Handwerke in der so genannten Anlage A umfassen 89 Prozent der bisherigen Betriebe mit Meisterzwang. Alle anderen Handwerke werden künftig in Anlage B gelistet und sind zulassungsfrei. Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Position, dürfen ohne Meisterprüfung einen Betrieb nach Anlage A führen.
Zudem wird das Inhaberprinzip aufgehoben, das heißt, nicht Inhaber des Betriebs muss den Meister haben, sondern es reicht ein angestellter Meister. Diese Große Novelle der Handwerksordnung wird ergänzt um eine Kleine Novelle: Sie gestattet es Jedermann, einfache handwerkliche Tätigkeiten als selbstständiger Unternehmer anzubieten, etwa das Tapezieren mit Raufaser und das Streichen von Wänden. Damit können Arbeitslose eine Ich-AG auch für handwerkliche Dienstleistungen gründen.






















