Dienstwagen, die der Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlasst, sind für die Mitarbeiter eine großartige Sache. Meist kommt der Angestellte auf diese Weise an ein größeres und besser ausgestattetes Fahrzeug als er selbst zu den identischen Kosten kaufen oder leasen könnte. Manche Arbeitgeber gewähren Mitarbeitern sogar ein Upgrade, wenn sie privat noch zuzahlen, andere belohnen Angestellte, die sich für besonders spritsparende Modelle entscheiden. Dienstwagen sind daher ein beliebtes Motivationssystem. Doch ganz umsonst kommen die Mitarbeiter nicht in den Genuss des fahrbaren Untersatzes.
Stellt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Dienstwagen, den diese auch privat nutzen dürfen, fällt dafür Steuer an. Gutverdiener bekommen oft teure Wagen. „Anfangs freuen die sich“, sagt Marc Kürten von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Düsseldorf. „Viele werden später aber von der hohen Steuerlast überrascht.“ Wer seinen Dienstwagen regelmäßig oder auch nur gelegentlich für private Fahrten nutzt, sollte daher bei seiner Steuererklärung einige Punkte beachten. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie muss ich die private Nutzung meines Dienstwagens bei der Steuer angeben?
Die private Nutzung des Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Dafür gibt es zwei Methoden.
1.) 1-Prozent-Methode
Möglichkeit Nummer eins ist, pauschal ein Prozent des Brutto-Listenneupreises pro Monat zu versteuern. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bruttolistenneupreis auch dann anzusetzen ist, wenn es sich bei dem Firmenwagen um einen gebraucht gekauften oder geleasten Wagen handelt. Es gilt also immer der Preis des Neufahrzeuges. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten BMW 730 im Wert von 32.000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Weil das Auto neu 81.400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an. Zu Recht.
Wer die Ein-Prozent-Methode wählt, für den fällt zusätzlich noch pauschal Steuer für Fahrten zur Arbeit an (pauschal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zur Arbeit).
Beispielrechnung
Annahme: Der Firmenwagen hat einen Bruttolisten-Neupreis von 30.000 Euro; der Arbeitnehmer nutz den Wagen auch privat; täglich fährt er zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 40 km (einfache Strecke).
Geldwerter Vorteil | Berechnung |
... für die private Nutzung | 1% von 30.000 Euro x 12 Monate = 3600 Euro |
... für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | 0,03 % von 30.000 Euro x 40 km x 12 Monate = 4.320 Euro |
... zu versteuern gesamt | 7.920 Euro |
2.) Fahrtenbuch
Statt pauschal ein Prozent pro Monat zu versteuern, kann der Arbeitnehmer aber auch die exakten, tatsächlichen Fahrzeugkosten (samt Abschreibung) für den privaten Anteil versteuern. Vor allem bei geringer Privatnutzung lohnt ein Fahrtenbuch. Arbeitnehmer müssen aber mit dem Arbeitgeber vor Jahresbeginn abstimmen, nach welcher Methode besteuert wird. Ein Wechsel während des Jahres ist nicht möglich. Stellen sie jedoch nachträglich fest, dass die jeweils andere Methode günstiger gewesen wäre, können sie im Rahmen der Steuererklärung noch wechseln – wobei die Fahrtenbuch-Methode nur genutzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über eines geführt hat. Ob ein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch zulässig sein kann, muss der BFH entscheiden (VI R 35/12).
Tipp:
Wollen Arbeitnehmer zwar nicht komplett zum Fahrtenbuch wechseln (etwa weil ihnen das zu umständlich ist), können sie zumindest die pauschale Steuer auf die Fahrten zur Arbeit drücken. Das bietet sich an, wenn Arbeitnehmer den Dienstwagen nur relativ selten (weniger als 15 Mal pro Monat) für solche Fahrten nutzen. Statt der 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer werden dann nur 0,002 Prozent des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer und Fahrt zur Arbeit für die Steuer angesetzt.