Burkhard Fassbach "Die volle Summe einzuklagen ist sinnlos und Geldverschwendung"

Der Aufsichtsrat der Deutschen Bank hat eine heikle Rolle im Fall Rolf E. Breuer. Burkhard Fassbach, Rechtsanwalt beim Düsseldorfer D&O-Spezialisten Hendricks & Co., über Ausreden, Möglichkeiten und Probleme.

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Herr Fassbach, der Aufsichtsrat der Deutschen Bank muss jetzt den Ex-Vorstandsvorsitzenden Rolf E. Breuer in Regress nehmen? Wird er das tun oder gibt es für ihn noch Vermeidungsstrategien?

Grundsätzlich Ja. Der Bundesgerichtshof hat dem Aufsichtsrat in dem Arag/Garmenbeck-Urteil 1998 eine Verfolgungspflicht auferlegt: Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Stehen dem Unternehmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, muss der Aufsichtsrat diese Ansprüche auch verfolgen.

Macht er das nicht nicht, so verletzt er seine eigenen Pflichten – und kann selbst von der Gesellschaft auf Schadenersatz verklagt werden. Und ihm droht in solchen Fällen Strafanzeige wegen Untreue.

Der Vergleich mit den Kirch-Erben kostet die Deutsche Bank 925 Millionen Euro. Zahlt die D&O-Versicherung die Zeche?

Das ist unwahrscheinlich. Die D&O-Versicherung – die übrigens nur nach der “Süddeutschen Zeitung” auf 500 Millionen Deckungssumme kommt – zahlt nur für den Schaden, wenn es um Fahrlässigkeit geht. Breuer hat wahrscheinlich vorsätzlich gehandelt und dann schützt ihn keine D&O-Versicherung. Erschwerend kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht München bereits in einem früheren Prozess Breuers Mitschuld an der Insolvenz der Kirch-Gruppe bereits festgestellt hat. Die Versicherung wird sich vermutlich auf dieses Urteil berufen, auch wenn es wegen des Vergleichs mit den Kirch-Erben nicht mehr rechtskräftig geworden ist.

Kann sich Breuer damit rausreden, er habe sich in dem Interview verplappert? So wie gerade Thomas Gottschalk nach einer Flasche Rotwein?

Die Versicherer werden gewiss weitere Hebel suchen, um sich aus der Affäre zu ziehen. In fast allen D&O-Versicherungspolicen von Banken steht ein sogenannter Dienstleistungsausschluss. Er bedeutet, dass operative Tätigkeiten des Vorstands nicht versichert sind. Damit ist die D&O-Versicherung ausschließlich auf Management-Entscheidungen anwendbar und nicht für ein Versagen im Tagesgeschäft konzipiert. Die Versicherungsgesellschaften wollen insbesondere Entscheidungen von Vorständen im Hinblick auf Kreditvergaben aus der D&O-Versicherung ausschließen. Im Ergebnis fallen also nur reine Management-Entscheidungen unter den Versicherungsschutz.

Das brisante Interview mit Breuer betrifft aber eine konkrete Kundenverbindung. Breuer wäre quasi wie ein Sachbearbeiter operativ tätig gewesen. Also weit entfernt von einem – versicherten – Managementfehler oder sogenannten Organisationsverschulden, bei dem Manager das Nicht-im-Griff-haben-ihrer-Organisation vorgeworfen wird. Die Aussichten, dass die D&O-Versicherung der Deutschen Bank für Breuers Schaden aufkommt, sind daher nicht gerade rosig.

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