Anders als im fließenden Straßenverkehr seien Kinder beim Spielen nicht von der Situation überfordert, bestimmte der BGH in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Im Gegensatz zu Unfällen im fließenden Straßenverkehr, für die Kindern grundsätzlich nicht haften, müssten sie für Schäden an parkenden Wagen jedoch gerade stehen. Der Senat bestätigte damit zwei Urteile der Landgerichte Trier und Duisburg. In beiden Fällen hatten Kinder beim Spielen Schäden an Autos verursacht und waren von den Haltern verklagt worden, weil diese nicht für die Reparaturkosten aufkommen wollten. (Az.: VI ZR 335/03 und 365/03) In dem ersten Fall war ein neunjähriger Junge bei einem Wettrennen mit einem Aluminiumroller gegen ein Auto geprallt. Im zweiten Fall kippte ein gleichaltriges Mädchen beim Fahren auf einem Parkplatz mit dem Fahrrad um und beschädigte einen parkenden Wagen. Die Eltern der Kinder beriefen sich auf eine 2002 im Bürgerliche Gesetzbuch geänderte Vorschrift. Danach ist ein Kind unter zehn Jahren für den Schaden, den es „bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Bislang war umstritten, ob sich dies nur auf den fließenden Straßenverkehr oder auch auf Schäden an parkenden Fahrzeugen bezieht. Der Gesetzgeber habe mit dem Haftungsausschluss nur berücksichtigen wollen, dass Kinder sich im Straßenverkehr sehr schwer täten, Geschwindigkeit und Entfernung heranfahrender Autos zu erkennen und sich dementsprechend richtig zu verhalten, begründete der BGH sein Urteil. Im Dezember will der Senat über zwei weitere ähnlich gelagerte Fälle entscheiden.
Viel passiert ist nicht. Die nachrichtenarme Zeit haben Institutionen und Verbände genutzt, um auf den desolaten Zustand...






















