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Unternehmen: Diebstahl dreier Puddingbecher rechtfertigt Kündigung nicht

Ein langjähriger Mitarbeiter hatte drei Puddingbecher entwendet und erhielt deshalb die Kündigung. Diese ist jedoch unwirksam, lautet ein entsprechendes Urteil.

HB FRANKFURT. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht im Fall eines 60 Jahre alten Supermarktangestellten entschieden (AZ: 6 Ca 1476/02). Der Mann hatte entgegen dem Verbot seiner Firma drei Becher Pudding an sich genommen, die sonst vernichtet worden wären. Der Warenwert betrug 1,50 Euro. Vor Gericht berief sich der Arbeitnehmer auf seine 25-jährige, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit sowie auf sein fortgeschrittenes Alter von 60 Jahren. Laut Urteil hat in diesem Einzelfall das „generalpräsentative Interesse der Firma“ hinter die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers zurückzutreten. Gleichwohl stellten die Richter klar, dass auch der Diebstahl geringwertiger Sachen am Arbeitsplatz normalerweise die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.

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1 KommentarAlle Kommentare lesen
  • 22.04.2011, 16:03 UhrAnonymer Benutzer: Klondike

    Good point. i hadn't thuhogt about it quite that way. :)

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