Bild: REUTERSGilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
Dazu das deutsche Gericht: Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. (Az: X ZR 105/12)
Bild: dpaVerspätung von Flügen
Ist der Flieger zu spät, ist erst mal Warten angesagt: Fünf Stunden muss ein Passagier sich gedulden, bis er den Flugpreis zurückfordern kann. Verpflegung und Telefonate muss die Airline erst ab einer Verspätung von zwei bis vier Stunden übernehmen. Eine Entschädigung gibt es nur, wenn die Maschine mehr als drei Stunden aus vermeidbaren Gründen zu spät kommt.
Das galt jedoch lange nicht für Anschlussflüge: Wer pünktlich am ersten Flughafen losflog, aber am Zielort zu spät ankam, hatte geringe Chancen auf Ausgleichzahlungen. Das kippte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende Februar und entschied, dass der Zeitpunkt des Abfluges keine Rolle bei Ausgleichszahlungen spielt, sondern der Zeitpunkt der Ankunft am Zielort (Az: C-11/11).
Jetzt neu: Wird der Start verschoben, muss die Airline Fluggäste künftig spätestens eine halbe Stunde nach der vorgesehenen Abflugzeit über die Gründe für die Verzögerung informieren - und zwar detailliert: Streiken die Fluglotsen, ist die Maschine noch nicht da oder fehlt die Crew? Bislang gelten nur ganz allgemeine Info-Pflichten.
Bild: APVerspätung von Flügen II
Entscheidend für Entschädigung ist übrigens künftig die Verspätung am Ziel der Reise - und nicht die beim Abflug. Das betrifft vor allem Kunden, die einen Anschlussflug gebucht haben und diesen verpassen. Wenn sie ein europäisches Reiseziel (bis zu 3500 Kilometern Entfernung) mehr als fünf Stunden später erreichen, können sie bis zu 600 Euro Ausgleich verlangen. Bei Transatlantikflügen gilt dies erst ab 12 Stunden. Bislang konnte ein Kunde bei einem Direktflug schon ab drei Stunden Verspätung um finanziellen Ausgleich bitten.
Bild: dpa„Außergewöhnliche Umstände“
Weil es ein Reizwort ist. Häufig berufen sich Airlines auf höhere Gewalt, um eine Entschädigung bei längeren Verspätungen zu vermeiden. Erstmals listet die EU-Kommission nun auf, was dazu gehört: Etwa Naturkatastrophen wie Schneechaos sowie Streiks von Fluglotsen. Ausgeschlossen sind technische Probleme, die beim Routinecheck der Maschine gefunden werden, oder das Nichtauftauchen der Besatzung.
Bild: dpaBetreuung
In diesem Bereich wurden die Rechte der Kunden beschnitten: Leistungen zur Betreuung der Passagiere sollen bei „außergewöhnlichen Umständen“ auf drei Tage begrenzt werden. Danach wäre ein Passagier auf sich selbst gestellt - selbst wenn er mehr als eine Woche nicht fliegen kann, wie nach der Aschewolke des isländischen Vulkans 2010. Bislang gilt dies zeitlich unbegrenzt.
Bild: dpaStreik
Die Arbeitsniederlegung wird rechtlich als unvermeidbares Ereignis angesehen. Sie ist die "ultima ratio", das letztmögliche Mittel der Angestellten auf die "Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen" hinzuwirken (Art. 9 GG). Dementsprechend können Fluggäste, deren Flug aufgrund eines Streiks ausfällt, zwar den Ticketpreis zurückfordern und auf Umbuchung und angemessene Betreuung bestehen - zusätzliches Geld als Entschädigung bekamen sie bislang nicht. Durch zwei Urteile des EU-Gerichtshofs ändert sich das nun: Verbraucher haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von der Airline aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitgenommen werden, urteilte Luxemburg am 4.10.2012. Dies betreffe zum Beispiel Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks.
Wer übernachten muss, weil erst am Folgetag weitergeflogen wird, sollte sich Artikel 9 der Europäischen Fluggastverordnung einprägen: Zu angemessener Betreuung zählt danach, dass die Airline ein Hotelzimmer bereit stellen muss. Zwar zeigt die Erfahrung, dass viele Fluglinien überfordert sind, dies in der Eile zu organisieren. Doch fragen kann sich lohnen.
Bild: dpaÜberbuchung
Wer am Check-in-Schalter abgewiesen wird, weil sich die Airline bei der Passagierzahl verkalkuliert hat, darf kostenlos essen, trinken, faxen und telefonieren - und hat die Wahl zwischen "Geld zurück", Heimreise oder Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Und es gibt auch noch Geld: Zwischen 150 und 600 Euro pauschale Entschädigung sind rechtens.
Bild: dapdFlug fällt aus
Wird der Flug annulliert, gelten erst einmal die selben Rechte wie bei der Überbuchung: Die Airline sollte dem Passagier so schnell wie möglich einen Ersatzflug suchen und sich darum kümmern, dass er gut versorgt ist. Die einzige Ausnahme: Hat die Airline den Flug rechtzeitig abgesagt oder hat ein "unvermeidbares Ereignis" dazu geführt, dass die Maschine nicht wie geplant abheben konnte, muss die Fluglinie abweichend zur Überbuchung kein bares Geld erstatten.
Bild: dpaGepäcktransport bei Zwischenlandung
Was geschieht eigentlich, wenn dem Passagier ein Anschlussflug verweigert wird - nur weil der Zubringer zu spät landete und die Fluggesellschaft es nicht geschafft hat, das Gepäck rechtzeitig umzuladen? Ein aktuelles Urteil des BGH garantiert den Passagieren jetzt das Recht auf Schadenersatz für Ausgaben für Hotelunterkunft und Verpflegung, wenn die Reise erst am Folgetag fortgesetzt werden kann.
Bild: dpaVerspätung
Über eine Stunde später als geplant am Ziel sein - das kann die Reiseplanung ordentlich durcheinander werfen. Ein Trost: Die Bahn muss ab einer Verspätung von 60 Minuten 25 Prozent des einfachen Fahrpreises zurückerstatten, ab 120 Minuten Verspätung sind sogar 50 Prozent fällig.
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
Dazu das deutsche Gericht: Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. (Az: X ZR 105/12)
Die Wut der beiden karibikreisenden Spanier war verständlich. Weil ihr Flug nach Spanien fast anderthalb Stunden verspätet war, hatte sie die Fluglinie Iberia von dem geplanten Langstreckenflug in die Dominikanische Republik geworfen. Dabei hätten die beiden den Flug in letzter Minute noch erreicht. Weil ihnen Iberia einen Urlaubstag genommen hatte, wollten sie nun eine Entschädigung. Doch die spanische Tochter des von British Airways dominierten Konzern IAG stellte sich stur.
Eine teure Fehlentscheidung. Nicht nur dass die Linie jetzt diese Passagiere und viele andere potentielle Kunden mit ihrer Hartherzigkeit verärgerte. Iberia sorgte dafür, dass künftig sie selbst und alle anderen Fluglinien nicht nur bei Überbuchungen und Verspätungen von mehr als zwei Stunden bis zu 600 Euro pro Passagier zahlen müssen. Künftig wird diese Entschädigung praktisch bei jeder Verspätung fällig, wenn die nicht gerade aus extrem schlechtem Wetter, Streiks oder andere Arten höherer Gewalt rührt. Das zumindest ergibt sich aus dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichthofs.
Sture Fluggesellschaften
Für die Passagiere ist das zunächst eine gute Nachricht. Denn gerade bei Verspätungen waren alle Airlines extrem hartherzig. Nicht nur Ryanair, auch die die Lufthansa weist Entschädigungen gerne mit der Begründung zurück, dass etwa eine Verspätung am Abend höhere Gewalt sei, weil es am Morgen irgendwo im Netz ein Unwetter gegeben hat. Das wird nun schwerer.
Die Fluglinien werden auf das Urteil sicher reagieren. Aber nicht nur durch mehr Entschädigungen für ihre Kunden.
Längere Wartezeiten
Natürlich wird das Urteil die Airlines dazu zwingen, einfach disziplinierter zu werden und verbissener an mehr Pünktlichkeit zu arbeiten. Aber gleichzeitig werden die Linien auch an ihren Flugplänen arbeiten und die Umsteigezeiten verlängern. Zum einen werden sie bei Flügen von und in besonders verspätungsanfällige Airports künftig wohl längere Wartezeiten kalkulieren. Das gilt zumindest für Urlauber. Wer ein günstiges Ticket hat, dem bieten die Airlines dann statt Flügen mit einer bisher gelegentlich nur 35minütigen Umsteigezeit wohl vor allem Verbindungen mit längeren Aufenthalte an den Drehkreuzen an.
Für Geschäftsreisende, vor allem Premium-Kunden der Business oder First Class wird das anders. Denn die buchen vor allem bei der Linie, die ihnen die kürzeste Gesamtreisezeit bietet – und zahlen im Schnitt ein Mehrfaches für den Flug. Darum lohnt sich hier das Risiko eines knappen Anschluss. Denn auch wenn es schiefgeht und 600 Euro Entschädigung fällig werden, bleibt am Ende trotzdem mehr hängen als bei Economy-Passagier mit Günstigticket. Zudem geben viele der Nobelpassagiere keinen Koffer auf und reisen nur mit Handgepäck.
Damit sinkt das Risiko, dass beim Flugzeugwechsel unter Zeitdruck zwar die Premiumkunden den Anschluss schaffen, nicht aber ihre Koffer. Und das zieht dann wiederum eine Entschädigung etwa für den Kauf von Ersatzkleidung nasch sich.
Somit sorgt das Urteil am Ende eben auch für ein wenig mehr Ungleichheit und ein weiteres Argument, warum teurere Tickets ihren Aufpreis wert sein können. Und das zumindest wäre den notorisch klammen Airlines auch ganz recht.























