
Ein Streik des Sicherheitspersonal hat am Freitag den Hamburger Flughafen lahmgelegt. Rund 95 Prozent der Frühschicht habe sich an dem ganztägigen Ausstand beteiligt, sagte ein Sprecher der Gewerkschaft Verdi. Die Gewerkschaft will höhere Stundenlöhne durchsetzen. Von den rund 20 Sicherheitsschleusen waren nur zwei besetzt. „Das geht gegen null“, sagte eine Flughafensprecherin. Rund 19.000 Passagiere auf insgesamt 176 sind nach Angaben des Flughafens von dem Streik betroffen.
Das private Sicherheitspersonal hatte mit der ersten Schicht um kurz vor 4.00 Uhr morgens ihren Ausstand begonnen. Es bildeten sich lange Schlangen an den Terminals. Der Hamburger Flughafen bittet seine Passagiere, am Freitag gar nicht erst zum Flughafen anzureisen. Wegen des Streiks sei mit Wartezeiten bis zu vier Stunden zu rechnen. Die Fluggesellschaften könnten auch kurzfristig Flüge streichen. Der Flughafen rät, die gebuchte Airline anzurufen und sich über Umbuchungen und mögliche Alternativen zu informieren. Viele Passagiere erreichten ihre Flüge nicht mehr und reagierten größtenteils verärgert auf den Ausstand.
Verdi versucht mit dem Streik, Druck in den laufenden Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) zu erzeugen. Die Gewerkschaft fordert einen Stundenlohn von 14,50 Euro, bisher verdienen die Beschäftigten des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen 11,80 Euro. „Wir hoffen, dass der Paukenschlag bei der BDSW ankommt“, sagte Verdi-Sprecher Peter Bremmer.
Bild: REUTERSGilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
Dazu das deutsche Gericht: Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. (Az: X ZR 105/12)
Bild: dpaVerspätung von Flügen
Ist der Flieger zu spät, ist erst mal Warten angesagt: Fünf Stunden muss ein Passagier sich gedulden, bis er den Flugpreis zurückfordern kann. Verpflegung und Telefonate muss die Airline erst ab einer Verspätung von zwei bis vier Stunden übernehmen. Eine Entschädigung gibt es nur, wenn die Maschine mehr als drei Stunden aus vermeidbaren Gründen zu spät kommt.
Das galt jedoch lange nicht für Anschlussflüge: Wer pünktlich am ersten Flughafen losflog, aber am Zielort zu spät ankam, hatte geringe Chancen auf Ausgleichzahlungen. Das kippte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende Februar und entschied, dass der Zeitpunkt des Abfluges keine Rolle bei Ausgleichszahlungen spielt, sondern der Zeitpunkt der Ankunft am Zielort (Az: C-11/11).
Jetzt neu: Wird der Start verschoben, muss die Airline Fluggäste künftig spätestens eine halbe Stunde nach der vorgesehenen Abflugzeit über die Gründe für die Verzögerung informieren - und zwar detailliert: Streiken die Fluglotsen, ist die Maschine noch nicht da oder fehlt die Crew? Bislang gelten nur ganz allgemeine Info-Pflichten.
Bild: APVerspätung von Flügen II
Entscheidend für Entschädigung ist übrigens künftig die Verspätung am Ziel der Reise - und nicht die beim Abflug. Das betrifft vor allem Kunden, die einen Anschlussflug gebucht haben und diesen verpassen. Wenn sie ein europäisches Reiseziel (bis zu 3500 Kilometern Entfernung) mehr als fünf Stunden später erreichen, können sie bis zu 600 Euro Ausgleich verlangen. Bei Transatlantikflügen gilt dies erst ab 12 Stunden. Bislang konnte ein Kunde bei einem Direktflug schon ab drei Stunden Verspätung um finanziellen Ausgleich bitten.
Bild: dpa„Außergewöhnliche Umstände“
Weil es ein Reizwort ist. Häufig berufen sich Airlines auf höhere Gewalt, um eine Entschädigung bei längeren Verspätungen zu vermeiden. Erstmals listet die EU-Kommission nun auf, was dazu gehört: Etwa Naturkatastrophen wie Schneechaos sowie Streiks von Fluglotsen. Ausgeschlossen sind technische Probleme, die beim Routinecheck der Maschine gefunden werden, oder das Nichtauftauchen der Besatzung.
Bild: dpaBetreuung
In diesem Bereich wurden die Rechte der Kunden beschnitten: Leistungen zur Betreuung der Passagiere sollen bei „außergewöhnlichen Umständen“ auf drei Tage begrenzt werden. Danach wäre ein Passagier auf sich selbst gestellt - selbst wenn er mehr als eine Woche nicht fliegen kann, wie nach der Aschewolke des isländischen Vulkans 2010. Bislang gilt dies zeitlich unbegrenzt.
Bild: dpaStreik
Die Arbeitsniederlegung wird rechtlich als unvermeidbares Ereignis angesehen. Sie ist die "ultima ratio", das letztmögliche Mittel der Angestellten auf die "Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen" hinzuwirken (Art. 9 GG). Dementsprechend können Fluggäste, deren Flug aufgrund eines Streiks ausfällt, zwar den Ticketpreis zurückfordern und auf Umbuchung und angemessene Betreuung bestehen - zusätzliches Geld als Entschädigung bekamen sie bislang nicht. Durch zwei Urteile des EU-Gerichtshofs ändert sich das nun: Verbraucher haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sie von der Airline aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitgenommen werden, urteilte Luxemburg am 4.10.2012. Dies betreffe zum Beispiel Umbuchungen auf einen späteren Flug als Folge eines Streiks.
Wer übernachten muss, weil erst am Folgetag weitergeflogen wird, sollte sich Artikel 9 der Europäischen Fluggastverordnung einprägen: Zu angemessener Betreuung zählt danach, dass die Airline ein Hotelzimmer bereit stellen muss. Zwar zeigt die Erfahrung, dass viele Fluglinien überfordert sind, dies in der Eile zu organisieren. Doch fragen kann sich lohnen.
Bild: dpaÜberbuchung
Wer am Check-in-Schalter abgewiesen wird, weil sich die Airline bei der Passagierzahl verkalkuliert hat, darf kostenlos essen, trinken, faxen und telefonieren - und hat die Wahl zwischen "Geld zurück", Heimreise oder Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Und es gibt auch noch Geld: Zwischen 150 und 600 Euro pauschale Entschädigung sind rechtens.
Bild: dapdFlug fällt aus
Wird der Flug annulliert, gelten erst einmal die selben Rechte wie bei der Überbuchung: Die Airline sollte dem Passagier so schnell wie möglich einen Ersatzflug suchen und sich darum kümmern, dass er gut versorgt ist. Die einzige Ausnahme: Hat die Airline den Flug rechtzeitig abgesagt oder hat ein "unvermeidbares Ereignis" dazu geführt, dass die Maschine nicht wie geplant abheben konnte, muss die Fluglinie abweichend zur Überbuchung kein bares Geld erstatten.
Bild: dpaGepäcktransport bei Zwischenlandung
Was geschieht eigentlich, wenn dem Passagier ein Anschlussflug verweigert wird - nur weil der Zubringer zu spät landete und die Fluggesellschaft es nicht geschafft hat, das Gepäck rechtzeitig umzuladen? Ein aktuelles Urteil des BGH garantiert den Passagieren jetzt das Recht auf Schadenersatz für Ausgaben für Hotelunterkunft und Verpflegung, wenn die Reise erst am Folgetag fortgesetzt werden kann.
Bild: dpaVerspätung
Über eine Stunde später als geplant am Ziel sein - das kann die Reiseplanung ordentlich durcheinander werfen. Ein Trost: Die Bahn muss ab einer Verspätung von 60 Minuten 25 Prozent des einfachen Fahrpreises zurückerstatten, ab 120 Minuten Verspätung sind sogar 50 Prozent fällig.
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
Dazu das deutsche Gericht: Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. (Az: X ZR 105/12)
„Der Ausfall der Sicherheitskontrollen aufgrund eines Streiks kommt quasi einer Schließung des Flughafens gleich, Passagiere können nach Hamburg kommen, Hamburg aber mit dem Flugzeug nicht mehr verlassen“, sagte Flughafengeschäftsführer Michael Eggenschwiler. Alleine Hamburg Airport entstehe ein Umsatzverlust im mittleren sechsstelligen Bereich. Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Klaus-Peter Siegloch, sah den Bund in der Pflicht, die Sicherheitskontrollen aufrechtzuerhalten. Die Kontrolle der Sicherheit sei per Gesetz eine staatliche Aufgabe, die nur stellvertretend an private Firmen weitergegeben werden könne. „Wenn diese ausfallen - sei es durch Streik oder andere Gründe - muss der Staat für Ersatz sorgen“, forderte Siegloch. Flughafensprecherin Stefanie Harder resümierte jedoch: „Die Bundespolizei ist machtlos, weil sie die fehlenden Stellen nicht auffüllen kann.“
„Ich habe kein Verständnis, nicht hierfür“, sagte der Brite Tom Findlay. Der 49-jährige war geschäftlich in Hamburg und wollte Freitagmorgen zurück nach Edinburgh fliegen. „In Großbritannien hatten wir in den 70ern endlose Streiks und letztendlich haben sie die Wirtschaft ruiniert. Es ist eine schlechte Idee“, sagte er, während er in einer langen Schlange vorm Schalter von British Airways wartete, um seinen verpassten Flug umzubuchen. Auch Carmen Christina Ghimpau äußerte sich verärgert. „Die Leute vom Flughafen müssen auf so etwas vorbereitet sein“, forderte sie. Die 40-jährige Holländerin sorgte sich nach dem verpassten Flug nach London, auch ihren Anschlussflug nach Miami nicht rechtzeitig zu erreichen.
























