Preiserhöhungen bei Strom und Gas werden nach Erkenntnis der Verbraucherzentralen oft verschleiert. Die Methoden seien „an der Grenze zum unlauteren Wettbewerb“, sagte der Energieexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Udo Sieverding, der Deutschen Presse-Agentur.
Strom- und Gaskunden, die bei einer Preiserhöhung stets ein Sonderkündigungsrecht haben, sollten so von einem Wechsel zu einem günstigeren Lieferanten abgehalten werden.
In den Mitteilungen an die Kunden werde die Preiserhöhung unklar formuliert, in langen Texten versteckt oder mit einem neuen Angebot verknüpft. Die Unternehmen werben zum Beispiel für einen Wechsel in einen Tarif mit „Preisgarantie“.
Immobilien: Welche Nebenkosten Mieter zahlen müssen
Heizkosten und Warmwasserkosten sind Nebenkosten. Sie werden überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet und sind meist der größte Posten auf der Nebenkostenabrechnung. Nur ein geringer Anteil der Gesamtkosten darf über die Wohnfläche und die Anzahl der Personen im Haushalt auf die Mieter umgelegt werden. Je besser die Verbrauchsmessung, umso weniger sollten Wohnfläche und Personenzahl im Haushalt eine Rolle in der Nebenkostenabrechnung spielen.
Diese Abgabe an die jeweilige Kommune wird in älteren Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks" genannt. Viele Städte und Gemeinden haben die Grundsteuer in den vergangenen Jahren erhöht, um ihren kommunalen Haushalt zu sanieren, teilweise sogar mehrfach. 2013 lagen die Kosten für die Grundsteuer pro Quadratmeter Wohnfläche bei durchschnittlich 18 Cent.
Ausgaben für Frischwasser, die Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage stellen Vermieter in Rechnung. Hinzu kommen Gebühren für Abwasser und Niederschlagswasser, das einige Kommunen anhand der Regenmenge und der versiegelten Grundstückflächen berechnen. Außerdem erheben Kommunen Gebühren für die Nutzung der Kanalisation, einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.
Diese Kosten stellt die Stadt dem Vermieter mittels Abgabenbescheid in Rechnung. Zusammen mit den Gebühren für Wasser und Abwasser spricht man auch von den kommunalen Gebühren. Sie machten 2013 nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes 54 Cent pro Quadratmeter aus.
Die Ausgaben für Betriebsstrom, Überwachung, Reinigung, Wartung, sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft dürfen Vermieter als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Reparaturen an den Fahrstühlen hingegen nicht.
Die Ausgaben für die Reinigung von Fluren, Treppen, Keller, Waschküche, et cetera dürfen Vermieter über die Nebenkosten in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn der Vermieter selbst diese gemeinschaftlich genutzten Bereiche reinigt. Dann darf er das berechnen, was eine Reinigungskraft verlangen würde. Außerdem darf ein Vermieter die laufenden Kosten für eine Ungezieferbekämpfung – zum Beispiel ein Insektenspray – in Rechnung stellen.
Zu den Nebenkosten gehören auch die Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen, also etwa für Dünger, Unkrautvernichter und einen Gärtner. Auch Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder für die Pflege von Spielplätzen gehören dazu.
Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Hausflure, Keller oder Waschküche dürfen Vermieter mit den Betriebskosten umlegen.
Die Ausgaben für den Schornsteinfeger (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung sind Bestandteil der Nebenkosten.
Teil der Betriebskostenabrechnung sind Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Personalkosten für den Hausmeister, der zum Beispiel Gartenpflege, Schneebeseitigung, Treppenhausreinigung und vergleichbar übernimmt, dürfen Vermieter zu den Nebenkosten zählen. Führt der Hausmeister allerdings auch Reparaturen durch oder übernimmt Verwaltungsaufgaben – etwa die Organisation und Durchführung von Wohnungsbesichtigungen für Mietinteressenten – sind diese Kosten allein vom Vermieter zu tragen.
Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche Grundgebühr hinzu. Sofern ein Mieter einen Vertrag direkt einem Kabelanbieter abgeschlossen hat.
Kosten für Strom, Reinigung und Wartung von Gemeinschaftswaschmaschinen oder Trocknern zählen zu den Nebenkosten.
Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für Fitnessraum, Schwimmbad oder Sauna im Haus, die Dachrinnenreinigung, die Wartung von Brandschutzeinrichtungen oder Feuerlöschgebühren. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt und diese im Mietvertrag explizit aufgelistet haben.
Wer sich dafür nicht entscheide, müsse im alten Tarif einen höheren Preis zahlen, heiße es da. Sieverding kritisierte, mit solchen „Tricksereien“ vermieden einige Unternehmen eine klare Information über die Preiserhöhung. „Diese Fälle sind bei uns inzwischen Tagesgeschäft.“
Im Energiewirtschaftsgesetz sei festgeschrieben, dass Verbraucher über Vertragsänderungen „auf transparente und verständliche Weise“ zu unterrichten seien, erläuterte der Experte. Genaue Vorschriften für die Formulierung einer Preiserhöhungsmitteilung gebe es aber nicht. „Wenn es sich um eine Tariferhöhung handelt, sollte schon „Tariferhöhung“ drüber stehen“, verlangte Sieverding.
Immobilien: Was nichts in einer Nebenkostenabrechnung zu suchen hat
Wird in einem Mietshaus zum Beispiel eine Badezimmersanierung, die Reparatur der elektrischen Anlage oder ein Anstrich im Treppenhaus fällig, sind diese Kosten allein vom Vermieter zu tragen
Während Grundsteuer und kommunale Gebühren zu den Betriebskosten zahlen und über die Nebenkosten von Mietern zu bezahlen sind, gehören diese drei Steuerarten keinesfalls in die Nebenkostenabrechnung
Versicherungen gegen Feuer, Sturm oder Überflutung (Wohngebäudeversicherung) zählen zu den Nebenkosten. Die Rechtsschutz- und Hausratversicherung (für gemeinschaftlich genutzten Hausrat) schützen lediglich den Vermieter vor Verlusten und sind von ihm allein zu zahlen.
Zwar zählen die monatlichen Gebühren etwa für einen gemeinschaftlich genutzten TV-Kabelanschluss zu den Nebenkosten, deren Einrichtung ist aber Sache des Vermieters.
Muss der Haus-Gasanschluss geprüft oder die Türschließanlage samt Freisprechanlage gewartet werden, sind diese Kosten vom Vermieter zu übernehmen.
Verbände wie Haus und Grund oder Vereinigungen von Hausverwaltungen verlangen Mitgliedsbeiträge. Die sind aber keine Nebenkosten, sondern allein vom Eigentümer oder Vermieter zu tragen.
Entstehen dem Vermieter Kosten durch die Einrichtung eines Kontos, auf dem er die Mieteinnahmen verwaltet, muss er diese allein tragen.
Ausgaben für Dienstleister, die zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung erstellen, die Buchhaltung übernehmen oder Mietinteressenten durch leere Wohnungen führen, sind allein Sache des Vermieters.
Eine Verteilung der Gesamtausgaben für die Heizung in einem Mehrparteienhaus, die sich nur an der Wohnungsgröße orientiert, ist laut Heizkostenverordnung nicht erlaubt. Demnach müssen etwa 50 bis 70 Prozent nach dem tatsächlich erfassten Verbrauch abgerechnet werden.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur haben im Jahr 2014 fast 3,8 Millionen Haushaltskunden ihren Stromlieferanten gewechselt. Gemessen an der verbrauchten Strommenge waren das 9 Prozent. Beim Gas wechselten gut eine Million Kunden ihren Anbieter. Das entsprach einer Wechselquote von 10 Prozent. Damit suchten sich bei Strom und bei Gas etwa so viele Verbraucher einen neuen Versorger wie im Jahr zuvor.
Für Privatkunden ist der Wechsel des Stromanbieters seit 1998 möglich, für den Gasbezug gilt das seit 2006. Bis Ende 2015 haben nach einer Studie des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) 39,7 Prozent der Stromkunden und 31,2 Prozent der Gaskunden ihren Versorger gewechselt.
Nach der Beobachtung von Sieverding gibt es verschiedene Gründe, warum die Wechselhäufigkeit noch immer „relativ gering“ sei. Ein Teil der Verbraucher lasse sich vom vermuteten Papierkrieg abschrecken. Eine andere Gruppe sei „im Prinzip wechselwillig, schiebt die Entscheidung aber immer wieder auf“.
Wieder andere wechselten den Anbieter ein Mal, wollten dann aber „ihre Ruhe haben“. Schließlich gebe es noch jene Kunden, die wegen ihrer schlechten Bonität von keinem anderen Anbieter akzeptiert würden, sowie die Gruppe der Zufriedenen.