Expertenforum Bankberater packen aus: Arbeitskämpfe und Abfindungen

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Jens Graf

Themenbereich Anlegerschutz Frage 1:

Im August erhielt ich von einem Mitarbeiter des Wertpapierhändlers, bei dem ich seit kurzem ein Tagesgeldkonto hatte, einen Anruf, in welchem er mir eine hoch verzinste  Anlage anbot. Er offerierte eine, nach seinen Worten bessere und genauso sichere Geldanlage wie es das Tagesgeld Konto wäre. Es handle sich dabei um einen Rentenfond, der als besserverzinsliche Alternative zum Tagesgeldkonto aufgelegt wurde; ebenso sei ein Rentenfonds auf Grund seiner Natur aus ja sicher. Als Verzinsung wurden 6-7% genannt.

Ebenso hätte der Fonds eine Garantie eingebaut. Das Geld sei fast so schnell verfügbar wie bei einem Tagesgeldkonto und somit wäre die Rendite schon ab zirka 4 Wochen höher als bei dem Tagesgeldkonto. Da das Angebot nur begrenzt verfügbar sei, solle man sich aber schnell entscheiden. Während des Gesprächs wurde weder die WKN noch der Name des Fonds genannt, auch in einer späteren E-Mail nicht. Ich bekam auch kein Verkausprospekt, Auf ein eventuelles Risiko wurde nicht hingewiesen, auch nicht darauf, dass Gebühren entstehen.

Schließlich überzeugte mich die E-Mail und ich orderte die Fonds für insgesamt 38.000 Euro. Der Berater machte mich noch darauf aufmerksam, dass er von mir noch keinen Analysebogen vorliegen habe, er diesen aber schon, nach seinem Eindruck aus unseren Telefonaten ausgefüllt habe und ihn mir zuschicken werde. Er habe ihn schon in meinem Namen unterschrieben, damit das Geschäft möglichst schnell abgewickelt werden könne. 

Wie man diesem Analysebogen entnehmen kann, wurde ich von dem Berater in Risikoklasse 2 eingruppiert. Die Wertpapierkäufe wurden dann wie ausgemacht getätigt. Erst mit den Abrechnungen erhielten wir die WKN und den Namen des offerierten Fonds. Als dann bei der ersten Quartalsabrechnung ein doch erheblicher Kursverlust ausgewiesen wurde, schaute ich mir die Kursverläufe des Fonds etwas genauer an und musste feststellen, dass der Kurs des Fonds schon vor dem ersten Verkaufstelefonat sank. Da ein Fonds grundsätzlich schon mal sinken kann, dachten wir an eine kurzzeitige Schwäche.

Allerdings wurde mir eine Gebühr für das dritte Quartal in Rechnung gestellt, worauf ich vorab nicht hingewiesen wurde. Beim nächsten Telefonat räumte der Berater dann ein, dass er darüber mit mir nicht gesprochen habe und die Gebühr erlassen würde. Als nach einer Woche immer noch nichts erstatte war, konnte er sich das nicht erklären und wollte nochmals nachforschen und gegebenenfalls die Erstattung nochmals veranlassen. Außerdem  wurde mir versprochen, dass diese Gebühr in Zukunft nicht mehr erhoben werden würde. Nach zirka 3-4 weiteren Anrufen und milden Drohungen wurde schließlich die Gebühr erstattet.

Da bis zum Dezember der Kurs des Fonds weiter sank, rief ich Anfang Dezember den Berater nochmals an. Er erklärte, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, dass die Subprime Krise so massiv auf den angebotenen Fonds durchschlagen würde. Da uns das ganze nun doch etwas sehr suspekt vorkam, besorgten wir uns nun selbst die Verkaufsprospekte und Berichte über den gekauften Fonds, und mussten feststellen dass dieser Fonds laut Verkaufsprospekt in Risikoklasse 3 eingestuft wurde und dass laut Rechenschaftsbericht, der am 31.August 2007 endete, die absteigende Phase des Fonds am 1.Juli mit der Subprime-Krise begann. Auf der Abrechnung für das 4. Quartal wurden wiederum jeweils die Gebühren berechnet, obwohl mir versichert wurde, dass dies ein einmaliges Versehen gewesen wäre. Am 16.01.2008 forderte ich das Wertpapierhandelshaus auf, den Fondskauf komplett rückgängig zu machen. Die Frist bis zum 25.1.2008 verstrich ohne eine Rückabwicklung bzw. einer sich darauf beziehenden Stellungnahme. Wie kann ich nun dagegen vorgehen?

Antwort zu Frage 1 Sehr geehrter Herr W, ihre Erfahrungen erinnern an die Erlebnisse von Kunden des früheren „Grauen Marktes“. Erstaunlich, dass es solche Anbieter immer noch zu geben scheint.

Die Schilderung spricht dafür, dass zu Unrecht Versprechungen gemacht wurden. Das deutet auf einen Beratungsfehler hin, der grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen sollte.

Zu denken sein könnte auch daran, die Depot-Bank mit in Anspruch zu nehmen. Obwohl auf Agien verzichtet worden ist, spricht die Erfahrung dafür, dass die Beratungsgesellschaft Zahlungen erhalten hat – und zwar von dem depotführenden Kreditinstitut. Sollte sich diese Einschätzung bestätigen, könnte das, da darüber vermutlich nicht aufgeklärt worden ist, ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Hier muss man allerdings den Vorbehalt machen, dass die Vertragsunterlagen zu überprüfen wären auf Hinweise auf Provisionsteilungen. Nach den bisherigen Erfahrungen fehlen sie entweder ganz oder sind so unverfänglich, dass die Kundschaft nicht versteht, welche Bedeutung solche Absprachen tatsächlich haben.

Der Schadensersatzanspruch wäre gerichtet auf Naturalrestitution, d. h. Widerherstellung des Zustandes, wie er bestanden hätte, wenn diese „Geschäfte“ nie durchgeführt worden wären. In der Regel ist das die Erstattung des Kaufbetrages nebst Spesen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsbeteiligung sowie der Ersatz des bei einer alternativen Anlage entgangenen Gewinns.

Es gilt auch hier der Vorbehalt, dass sich der Eindruck der Bankkunden notfalls vor Gericht bewahrheiten müsste. Eine Rechtschutzversicherung würde vermutlich für die Kosten aufkommen müssen.

Frage 2

Sehr geehrter Herr Graf, mein Vermögensberater bei der heimischen Volksbank hat mir Zertifikate angedreht mit der Sicherheit von Festgeld aber höherer Rendite. Wenn alles schlecht liege die Verzinsung bei 0%. Ein paar Monate nach dem Kauf musste ich jedoch feststellen, dass die Zertifikate (Eurostoxx gegen den DAX) 30 bis 40% an Wert verloren hatten. Mein Bankberater will nun von der Festgeldsicherheit nichts mehr wissen und rät mir die Laufzeit (2011 bzw. 2012) auszusitzen und zu hoffen dass sich der Kurs wieder fängt.   Es ist nicht mein Problem, dass der Bankberater so viel Vertriebsdruck hat. Die Strategie ist durchschaut: man will mich als Kunde aus guten Aktien (an denen die Banken wenig verdienen) in Fonds und Zertifikate drängen. Mein finanzieller Schaden liegt bei den beiden Zertifikaten bei  zirka  12.000 Euro  und bei den ungünstigen Aktienverkaufsempfehlungen noch einmal bei zirka 15.000 Euro.

Kann ich die Bank für den Schaden durch die Zertifikate in Haftung nehmen, weil mir gesagt wurde es wäre eine sichere Anlage und sich  im nachhinein heraus stellte, dass sie hoch spekulativ sind? Hätte ich das im vorhinein gewusst, hätte ich die Zertifikate nicht gekauft. Natürlich habe ich keine schriftliche Garantie für die Rendite, aber von meinem Privatkundenberater muss ich doch glaubhafte Aussagen erwarten können.   Antwort zu Frage  2:

Sehr geehrter Herr P.,  wenn sich ihre Darstellung in einer Auseinandersetzung beweisen lässt, dürften Schadensersatzansprüche bestehen. Eine Beratung, die ein Produkt als „risikofrei“ darstellt, obwohl es offensichtlich höchst volatil ist, ist mit Fehlern behaftet. Es liegt die Annahme nahe, dass das zu einem Schadensersatzanspruch führen sollte wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages.   Auch hier gilt natürlich die übliche Einschränkung. Nicht selten überreichen die Banken in diesem Zusammenhang unkommentiert „Papierberge“, in denen sich doch einschlägige Risikohinweise finden. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen, ob das zu einer Exkulpation hätte führen können.   Zu beachten ist hier vermutlich die Verjährungsvorschrift des WpHG von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt spätestens der jeweiligen Geschäftsabschlüsse, sicherheitshalber ab dem Zeitpunkt der (fehlerhaften) Beratung. Insoweit kommt es nicht auf Kenntniserlangung an und der Fristablauf ist taggenau.  

Wenn die Wertpapiere zwischenzeitlich mit Verlust verkauft worden sind, geht es um den Differenzbetrag zuzüglich des bei einer anderen Anlage wahrscheinlich angefallenen Gewinns.   Was das Thema Aktienverkaufsempfehlungen angeht wird man sich vielleicht die Frage stellen müssen, inwiefern ein Gericht meinen könnte, die in dem Zusammenhang anzunehmende „Erfahrung“ des Kunden habe Einfluss auf das Zertifikategeschäft. Man erlebt immer wieder, dass Kreditinstitute gerade in solchen Situationen ihre Kunden als „hocherfahren“ darstellen und nicht wenige Richter das sehr aufmerksam zur Kenntnis nehmen.   Wir erleben aber auch immer wieder, dass Mandanten staunen, wenn sie hören, welche Erinnerung ein Berater auf einmal hat. Es gibt allerdings Vorgehensweisen, wie man in einem Rechtsstreit dafür sorgen kann, dass der betroffene Kunde als Zeuge zur Verfügung steht. Da hat es schon Gerichte gegeben, die die Aussage des Bankmitarbeiters anschließend als „faule Ausrede“ werteten.   Zu  sagen ist noch, dass in solchen Auseinandersetzungen oft Rechtsschutzversicherungen die Kosten übernehmen.

Frage 3: Sehr geehrter Herr Graf, meine Mutter ist 85 Jahre alt und wollte ihr Vermögen bei einer Hamburger Bank anlegen; zu einem festen Zinssatz von mehr als drei Prozent und ohne Kursrisiko. Da meine Mutter keine Rente bekommt, wollte sie mit dem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Berater der Bank informierten sich allerdings weder über die Höhe des Vermögens meiner Mutter, noch über ihre Lebensumstände. Sie verkauften ihr einen Fonds, der schon nach einem halben Jahr einen Verlust in Höhe von 4000 Euro gebracht hatte. Das zweite Produkt, wurde im Verkaufsprospekt beschrieben als Produkt für „risikobewusste Anleger“ (wie kann meine Mutter das sein?), mit einer Laufzeit von 15 Jahren (dann ist sie  100 Jahre alt) und einem vollständigen Ausfallrisiko.

In einem Gespräch bei der Bank forderte ich die Beraterin und den Filialleiter auf, meine Mutter wieder so zu stellen, als hätte sie das Geld wie gewünscht fest verzinst angelegt. Dies ist allerdings nicht geschehen.

Antwort zu Frage 3:

Die Angelegenheit liest sich wie der Schulfall einer gebührengesteuerten Falschberatung. Es spricht sehr viel dafür, dass die Verhaltensweisen Verstöße gegen das neue WpHG darstellen. In dem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob das bereits zu Schadensersatzansprüchen führt. Bisher hat die Rechtsprechung des BGH das Wertpapierhandelsgesetz noch nicht als das dafür erforderliche Schutzgesetz angesehen.

Allerdings ist das auch nicht erforderlich, weil bei dem beschriebenen Sachverhalt von einer Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages, wenn nicht sogar von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Mitarbeiter auszugehen ist.  

Auch hier gilt aber der Grundsatz, dass Recht haben und Recht bekommen Zweierlei ist. Man erlebt in solchen Auseinandersetzungen immer wieder „abenteuerliche“ Verteidigungen der Kreditinstitute und, - was die größere Überraschung ist – gelegentlich Richter, die solche Märchen bereitwillig glauben.   Richtig ist, dass grundsätzlich der eingetretene Schaden ersatzpflichtig ist. Wenn Kursverluste durch Verkäufe von Papieren realisiert worden sind, liegt er im Wesentlichen in der Kursdifferenz. Hält man die im Wert verfallenen Anlagen zunächst im Depot, kann der Anlagebetrag Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere auf die Bank, erstattet werden.   Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Ersatzanspruch besteht auch im Hinblick auf entgangenen Gewinn.   Angesichts des überschaubaren Streitbetrages – unterstellt, der Kursverlust ist realisiert worden – könnte man in einem solchen Fall daran denken, den Ombudsmann einzuschalten. Das Ergebnis wird dann von der „Ehrlichkeit“ der Parteien abhängen, da eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird. Wenn die Bank sich nicht einsichtig zeigt, wird man wohl den Rechtsweg beschreiten müssen.   Der ist auch in einem so „klaren“ Fall wie hier nicht immer ein „glatter“. Es ist deshalb durchaus erwägenswert, ob man die Mühe gerade in der dargestellten Situation auf sich nimmt oder den Verlust als „Lehrgeld“ abbucht. Wichtig ist auf jeden Fall, dass man die Geschäftsbeziehungen so bald wie möglich beendet. Das ist möglicherweise die einzige Sprache, die ein Kreditinstitut versteht.   Wenn man danach eine Anlage in Bundesanleihen beabsichtigt, sollte man durchaus in Erwägung ziehen, das bei der – wie sie früher hieß – Bundesschuldenverwaltung zu handhaben, die den großen Vorteil bietet, gebührenfrei zu agieren. In den dargestellten Zinsregionen ist das ein kaum zu toppender  Vorteil.

Hinweis: Meine Hinweise können naturgemäß eine gründliche Befassung mit den zumeist komplexen Fallgestaltungen nicht ersetzen. Ich kann auf Grund der eingeschränkten Informationslage nur Anregungen geben. In keinem Fall ist es empfehlenswert, sie selbst und ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes umsetzen zu wollen. Solche Unterfangen gehen fast immer schief.

Frage 4: Ich wollte 2004 eine Sprachschule kaufen. Die Besitzerin, die die Schule bereits seit 20 Jahren betrieb, legte mir Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen drei Jahre vor. Diese machten einen guten Eindruck. Zwar gingen die Umsätze zurück, doch gleichzeitig auch die Kosten, so dass ein ordentlicher Gewinn blieb.

Finanziert werden sollte der Kauf der Schule über die Hausbank der Verkäuferin, eine Sparkasse im Ruhrgebiet. Diese stimmte der Finanzierung auch zu, verlangte allerdings als Sicherheit die Immobilie meiner Frau und einen steuerberaterlichen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Schule. Da der Steuerberater noch Zeit für den Nachweis benötigte, vereinbarte ich mit der Verkäuferin, dass sie 220.000 Euro sofort erhält und später dann noch einmal 30.000 Euro.

Doch dann kam es bereits zu Ungereimtheiten.  Die Verkäuferin hatte bereits erhaltene Kursgebühren  in Höhe von 40.000 Euro einbehalten. Diese wollte ich zurück haben. Weil bei der Dame allerdings nichts zu holen war, schlossen wir einen Vergleich. Dann kam die nächste Hiobsbotschaft.

Die Verkäuferin hatte sich bei den Gehaltsforderungen um 186.000 Euro „verrechnet“. Hinzu kamen Rückforderungen des Versorgungsamtes, so dass die Schule am Jahresende nicht wie von ihr angegeben  311.000 Euro sondern nur 84.000 Euro abwarf. Der von mir gezahlte Kaufpreis war also viel zu hoch. Dabei blieb es nicht.

Bei der Überprüfung der Buchhaltung entdeckten wir weitere Ungereimtheiten und mussten feststellen, dass die Schule in den letzten zehn Monaten sogar 80.000 Euro Verlust gemacht hatte. Sämtliche Buchungen liefen über die Sparkasse der Verkäuferin. Warum haben die Berater dann dem Verkauf und dem Kredit zugestimmt? Sie kannten doch die Zahlen und die Kontobewegungen! Ich schließe daraus, dass die Sparkasse allein an der Tilgung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin interessiert war und schließlich hatte sie für meinen Kredit ja als Sicherheit das Haus meiner Frau. Wäre die Sparkasse nicht verpflichtet gewesen, mich zu warnen?

Antwort zu Frage 4:

Nach der Darstellung von Herrn B. wird man annehmen dürfen, dass die Verkäuferin der Sprachschule ihn getäuscht hat. Das dürfte der zunächst mit der Sache befasste Kollege, der einen Vergleichsabschluss herbeigeführt hat, vermutlich genauso beurteilt haben.

Weitere Adressen für Schadensersatzansprüche: Das könnte einmal der als "Gutachter" tätig gewordene Steuerberater sein. Wenn dieser wusste, dass seine Expertise von Herrn B. als Grundlage für eine Kaufentscheidung genommen werden würde oder bei negativen Erhebungen Veranlassung hätte bieten können, von einem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag durch geeignete Schritte Abstand  zu nehmen, könnte eine Haftung gegeben sein, falls ihm bei seinen Feststellungen Fehler unterlaufen sind. Nachdem, was sich später herausstellte, kann man den Verdacht, dass die Feststellungen fehlerbehaftet waren, nicht von der Hand weisen. Ich unterstelle dabei, dass sein Gutachten so ausgefallen ist, dass keine Veranlassung für Argwohn bestand.

Hier kommt man möglicherweise allerdings sehr schnell zum Thema Verjährung. Sollte das Gutachten bereits im Jahre 2004 erstellt worden sein und bestand bereits im selben Jahre Veranlassung, an seiner Richtigkeit zu zweifeln, könnte damit eine Verjährung zu laufen begonnen haben, die bereits mit Ablauf des 31.12.2007 eingetreten sein könnte. Ich sage das mit allem Vorbehalt, da sich Kenntnisse im Sinne der einschlägigen Vorschrift auch erst später eingestellt haben könnten. Auch weiß ich nicht, ob der involvierte Rechtsanwalt schon etwas unternommen hat in Richtung auf den Steuerberater und dadurch eine Hemmung der Frist eingetreten sein könnte.

Grundsätzlich könnte auch das finanzierende Kreditinstitut  schadensersatzpflichtig sein.

Zu denken ist in diesem Zusammenhang einmal daran, dass ein separater Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die Angaben in den Unterlagen dazu sind nicht eindeutig. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass Banken die Schlüssigkeit von zu finanzierenden Konzepten allenfalls in ihrem eigenen Interesse hinterfragen, d. h. der Darlehensnehmer von solchen Überlegungen nicht geschützt wird. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder weiß, dass er einen Kredit zurückzuzahlen hat und für die mit seiner Aufnahme eingegangenen Risiken allein verantwortlich ist.

Etwas anderes könnte angenommen werden, wenn das Kreditinstitut von sich aus - was die Ausnahme wäre - eine Überprüfung auch im Interesse des potentiellen Darlehensnehmers zugesagt oder dieser einen entsprechenden Auftrag an die Bank gerichtet hätte, welchen sie ausdrücklich oder konkludent durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit angenommen hätte.

Diese Fälle sind extrem selten. Keine vernünftige Bank wird dieses Risiko übernehmen. Bringt der Kunde genügend Sicherheiten mit, reicht ihr das in der Regel aus. Die Annahme des Abschlusses eines Beratungsvertrages wird man nach aller Lebens- und Prozesserfahrung kaum haben können. Ausschließen kann und will ich diese Konstellation aber nicht. Es kommt - wie eingangs angedeutet - immer auf den konkreten Ablauf an, - etwa Schriftverkehr mit dem Kreditinstitut in der Phase der Anbahnung des Kreditvertrages. Nach der Rechtsprechung des BGH schuldet die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer grundsätzlich keine gesonderte Aufklärung, wenn sie ihre Rolle als reine Kreditgeberin nicht verlässt. Das ist der Regelfall.

Anders ist es, wenn das Kreditinstitut aus dieser "klassischen" Funktion heraustritt und durch Verwicklung in die Gesamtabläufe eine Gefährdung des Darlehensnehmers schafft, bzw. einen konkreten Wissensvorsprung um ihm  drohende Nachteile hat. Der typische Fall insoweit ist, dass eine Bank ein "faules" Geschäft auf den Darlehensnehmer abwälzt. Nachdem die hier involvierte Sparkasse die Hausbank der Verkäuferin gewesen ist, könnte der Verdacht aufkommen, dass sie vom wirtschaftlichen Niedergang der Sprachschule gewusst haben könnte.

Ob die Abläufe, die in diesem Zusammenhang geschildert werden, eine solche Überzeugung rechtfertigen, kann ich nicht prognostizieren. Ungereimtheiten in der Buchführung muss sie nicht unbedingt aus den Buchungen im Konto ersehen haben.

Wer Schadensersatzansprüche geltend macht, ist für die Berechtigung seiner Forderung in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Man wird also, wenn man einem Kreditinstitut einen solchen Vorwurf macht, über entsprechend  beweiskräftiges Material verfügen müssen, wobei Ableitungen und Schlussfolgerungen oft nicht ausreichen. Die Gerichte billigen Banken nicht selten ein hohes Maß an "Blauäugigkeit" zu, bevor sie sich davon überzeugen lassen, es sei "böser Wille" im Spiel gewesen. Die interessanteste Auskunftsperson wäre die Verkäuferin. Ob sich von ihr etwas in Erfahrung bringen lässt, kann ich nicht beurteilen und möchte darüber nicht spekulieren.

Mit einer Strafanzeige wird man nicht viel anrichten können, was die Inanspruchnahme des Kreditinstitutes angeht und/oder des Gutachters. Je nachdem, wie der Vergleich mit der Verkäuferin formuliert war, könnte auch das auf ein Strafverfahren Einfluss haben in dem Sinne, dass durch Fortfall eines Schadens das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung entfallen könnte.

Zusammenfassend ließe sich danach sagen, dass es durchaus Ansatzpunkte gibt für ein Vorgehen gegen den Gutachter und das Kreditinstitut, die es angezeigt erscheinen lassen, dass sich ein Rechtsanwalt der Sache annimmt, - wie offensichtlich geschehen.

Hinweis: Meine Hinweise können naturgemäß eine gründliche Befassung mit den zumeist komplexen Fallgestaltungen nicht ersetzen. Es zeigt sich immer wieder, dass die Erinnerung von Mandanten lückenhaft ist. Häufig haben sie auf ihrem nicht selten langen Leidensweg das eine oder andere an Informationen aufgeschnappt und sind - psychologisch verständlich aus ihrer nicht selten existenzbedrohten Situation heraus - zu sich selbst auch nicht immer ganz "ehrlich".

Hinzu kommt, dass gerade Banken komplexe Vertragswerke benutzen. Letztlich ist jeder Rechtsstreit mehr oder minder ein "Abenteuer", wie schon die alte Lebensweisheit zeigt "Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei".

Deshalb sollte in den Fragestellern immer vor Augen geführt werden, dass meine Anmerkungen eine gründliche Überprüfung durch einen engagierten Rechtsanwalt nicht ersetzen können und nicht ersetzen sollen. Ich kann auf Grund der eingeschränkten Informationslage nur Anregungen geben. In keinem Fall ist es empfehlenswert, sie selbst und ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes umsetzen zu wollen. Solche Unterfangen gehen fast immer schief.

Frage 5:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen einen von der RBS (RD Europe) GmbH in Ratingen erhaltenen Kontoauszug haben wir auf Grund von u. E. unvollständigen und unrichtigen Angaben mehrmals fristgerecht Widerspruch eingelegt, der leider nicht beantwortet wurde.

Welche Möglichkeiten haben wir, damit der Widerspruch endlich bearbeitet wird?

Wenn Sie uns diesbezüglich mit Informationen weiterhelfen würden, wären wir Ihnen sehr dankbar.

Antwort zu Frage 5:

Sehr geehrter Herr Maiwald, bei solchen Fragestellungen stoßen Theorie und Praxis aufeinander und es gibt eine Vielzahl von "Lösungen", guten Tipps und Ratschlägen.

Wenn sich das Problem nicht beim nächsten Kontoauszug erledigt (hat), kann man sogar daran denken, auf die Erteilung eines korrekten Kontoauszuges zu klagen.

Praktikabel ist diese Lösung kaum. Noch bevor über die Klage verhandelt wird, wird sich die Sache erledigt haben mit der unangenehmen Folge, dass man danach (nur) noch über die Kosten streitet.

Das Einzige, was hier vermutlich hilft, wird Hartnäckigkeit sein. Vielleicht nutzt auch ein Beschwerde zum Vorstand der Gesellschaft, wie es die eine oder andere Fernsehsendung gibt, die sich solcher Probleme gerne annimmt.

Nicht zuletzt sollte man darüber nachdenken, ob man wirklich mit dieser Bank gut bedient ist und gegebenenfalls die Geschäftsbeziehung abbrechen. Die Frage ist nur, ob man woanders wirklich besser aufgehoben ist.

So ein Fall unterstreicht denn auch, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei ist und die Zeiten, dass der Kunde "König" ist, lange zurück liegen.

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