BGH-Urteil Hipp darf nicht mit „Probiotik“ für gesunde Darmflora werben

„Probiotik“ ist als Begriff von Hipp geschützt – darf aber nicht auf Babynahrung stehen, wenn dadurch ein Nutzen für den Darm versprochen wird. Das entschied der BGH und gab damit der Konkurrenz Recht.

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Hipp-Anfangsmilch und Hipp-Folgemilch: Der Konkurrent Milupa hat geklagt, weil er einen Verstoß gegen Europarecht sieht. Quelle: dpa

Karlsruhe Der Babynahrungshersteller Milupa hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen seinen Konkurrenten Hipp einen Sieg errungen. „Praebiotik“ und „Probiotik“ dürfen nach einem Urteil vom Mittwoch zumindest nicht dann auf Produkten stehen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird.

Bis zu einer Gerichtsentscheidung vor zwei Jahren hatte Hipp folgende Formulierung auf dem Milchpulver: „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“. In der Form ist es nun höchstrichterlich verboten.

Die Firma Hipp geht nach dem Urteil davon aus, dass sie die beiden Begriffe alleine sehr wohl noch verwenden darf. Kläger Milupa sieht das ganz anders. „Hier wurde in einer Art Werbung betrieben, die rechtlich nicht zulässig ist“, sagte ein Milupa-Sprecher. Beide Seiten warten nun gespannt auf die Urteilsbegründung, die noch aussteht.

Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung dürfen „Praebiotik + Probiotik“ für ihre Produkte nicht selbst benutzen. Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt.

Das zum Danone-Konzern gehörende Unternehmen Milupa sieht in den Angaben einen Verstoß gegen das Europarecht. Wenn es um die Gesundheit von Kindern gehe, gelten strenge Maßstäbe, hatte die Milupa-Anwältin bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH argumentiert. „Praebiotik + Probiotik“ würden dem Verbraucher suggerieren, dass die Nahrung gut für die Gesundheit der Kinder sei. Um so was zu behaupten, sind aus Sicht von Milupa wissenschaftliche Nachweise nötig.

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