Buchmarkt Was tun mit gebrauchten E-Books?

Nach dem Lesen sind E-Books wertlos. Einige Anbieter streiten vor Gericht für eine Wiederverkaufsmöglichkeit – andere bieten zumindest Verleihfunktionen.

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Während gedruckte Bücher die Regale des Besitzers schmücken können, blockieren gelesene E-Books höchstens Speicherplatz. Der E-Book-Boom führt damit zu einer fundamentalen Veränderung. Denn so praktisch die elektronischen Schmöker auf der einen Seite auch sind, verhindern sie andererseits dass ausgelesene Bücher verliehen, verschenkt oder gar weiterverkauft werden.

Damit wird neben dem sozialen Aspekt zugleich ein wirtschaftliches Grundprinzip ausgehebelt: die freie Handelbarkeit legal erworbener Digitalgüter. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zog deswegen gegen den Onlinehändler buch.de vor Gericht und klagte dagegen, dass der Weiterverkauf von E-Books und Hörbuch-Dateien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt ist. Doch das Oberlandesgericht Hamm entschied Anfang September, die Klausel sei rechtens. Erleichtert reagierte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, dass so nicht nur technisch, sondern auch rechtlich einem Gebrauchtmarkt für E-Books ein Riegel vorgeschoben wurde. „Im Gegensatz zu gedruckten Büchern können digitale Bücher praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, zudem nutzen sie sich nicht ab“, sagt Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins. „Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde komplett zusammenbrechen“.

Dabei ignoriert er jedoch, dass gerade bei Büchern auch die Aktualität ein wichtiges Kriterium für den Preis ist. So sind herkömmliche Taschenbücher nicht nur wegen des Qualitätsunterschieds günstiger als gebundene Ausgaben, sondern auch weil sie erst später erhältlich sind. Und so kämpfen verschiedene Anbieter weiter für einen legalen Gebrauchtmarkt. „Die Expansion des E-Book-Marktes wird durch den fehlenden Wiederverkaufswert gebremst", argumentiert beispielsweise John Ossenmacher, Chef von Redigi, einem Flohmarkt für Digitalgüter in den USA. Er streitet genauso um die Rechtmäßigkeit seines Geschäftsmodells, wie der niederländische Anbieter Tom Kabinet. Die Macher des E-Book-Gebrauchtmarkts aus dem nordholländischen Laren erzielten im Sommer einen wichtigen juristischen Sieg in Amsterdam. Die Richter lehnten ein Verbot der Plattform ab und verwiesen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dass 2012 den Weiterverkauf gebrauchter Software für zulässig erklärt hatte. Für E-Books steht solch ein Urteil auf europäischer Ebene noch aus, das OLG Hamm hatte erklärt, die Rechtssprechung für Software sei nicht auf andere digitale Werke übertragbar.

Doch auch die Anbieter haben inzwischen erkannt, dass die Einschränkungen bei den Nutzungs- und Weitergabemöglichkeiten Leser vom Umstieg abhalten können. So hat Apple mit seinem neuen Betriebssystem iOS8 auch die Funktion Familienfreigabe eingeführt: iBooks aber auch andere Käufe aus dem iTunes-Laden können damit mit bis zu sechs Familienmitgliedern geteilt werden.

Amazon hatte für Kindle-Nutzer in den USA bereits vor vier Jahren die Möglichkeit eingeführt, gekaufte E-Books für 14 Tage an andere Nutzer weiter zu verleihen – in Deutschland wurde diese Funktion jedoch bis heute nicht eingeführt.

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