Bundesgerichtshof Schadenersatz bei vorverlegtem Rückflug möglich

Wenn ein Reiseveranstalter den Rückflug einer Pauschalreise deutlich vorverlegt, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden. Ob die erfolgreiche Klage einer Frau nun auch zu Rückzahlungen führt, ist vorerst offen.

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Urlauber auf Mallorca. Wenn der Rückflug einer Pauschalreise deutlich vorverlegt wird, können Urlauber Schadensersatz fordern. Quelle: dapd

Karlsruhe Reiseveranstalter können zu Schadenersatz verpflichtet sein, wenn sie den Rückflug einer Pauschalreise um mehr als zehn Stunden vorverlegen. Das entschied der Bundesgerichtshof(BGH) in einem am Dienstagnachmittag veröffentlichten Urteil. Die Vorverlegung eines Rückfluges um zehn Stunden stelle einen Mangel dar, hieß es in der Entscheidung.

Das gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter die Änderungen der Flugzeiten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten hat. Damit war die Klage einer Frau zum Teil erfolgreich. Sie hatte den Reiseveranstalter GTI Travel GmbH auf Schadenersatz verklagt. (Az.: X ZR 76/11)

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten 2009 eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei für knapp 370 Euro pro Person gebucht. In seinen AGB's hatte GTI sich unter bestimmten Umständen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vorbehalten.

Nachdem per Aushang im Hotel bekannt gemacht worden war, dass der Rückflug nicht am Nachmittag, sondern etwa zehn Stunden früher in der Nacht zuvor stattfinden sollte, organisierte sich das Paar einen anderen Rückflug, den es selbst bezahlte. Anschließend verlangten sie von GTI fast den gesamten Reisepreis zurück, die Erstattung der Rückflugkosten in Höhe über 500 Euro sowie Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgeschmettert. Doch der BGH hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf jetzt auf. Die Reisenden dürften in einem solchen Falle ihre Rückreise selbst organisieren, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hätten, hieß es. Eine solche Frist ist dem Gericht zufolge jedoch nicht immer nötig. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter die Vorverlegung organisiert und als unvermeidbar dargestellt habe.

Das Landgericht muss jetzt erneut entscheiden, ob das Paar die Rückflugkosten ersetzt bekommt. Denn da es sich bei dieser Vorverlegung laut BGH nicht um einen erheblichen Reisemangel gehandelt hat, kommen die Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht in Betracht.

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