Drogeriemarktkette Arbeitgeber darf keine Beinrasur vorschreiben

Die Drogeriemarktkette Budnikowksy wollte ihren Mitarbeitern bis ins Detail vorschreiben, wie sie sich zu kleiden und zu pflegen haben. Das ging nach hinten los.

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Ein gepflegtes Äußeres gehört in vielen Berufen dazu - doch wie weit darf der Arbeitgeber mit seinen Vorschriften gehen? Darf die Beinrasur für Damen vorgeschrieben sein? Quelle: dapd

Es sollte eine "Orientierungshilfe" für die Mitarbeiter sein, die das Management der norddeutschen Drogeriemarktkette Budnikowsky herausgab. In der sechsseitigen Bekleidungsempfehlung fanden sich aber weit mehr als gut gemeinte Ratschläge für ein gepflegtes Äußeres. Der Arbeitgeber wollte etwa erreichen, dass sich Damen, die einen Rock tragen, die Beine zu rasieren hätten, bunter Nagellack sei prinzipiell verboten, gleiches gelte für auffälliges Make-up, High Heels oder breiten Modeschmuck. Die Herren der Schöpfung wurden angehalten, wenn Bart, dann bitte einen "gut ausrasierten Voll- oder Oberlippenbart" zu tragen.

Budnikowksy reagierte auf die Berichterstattung des Hamburger Abendblatts, die die Orientierungshilfe publik machte, mit einem offenen Brief. Darin heißt es: "Möglicherweise haben wir die Unverbindlichkeit des Papiers nicht immer ausreichend klar gemacht. Wenn Mitarbeiter dadurch den Eindruck gewonnen haben sollten, die Empfehlungen seien verpflichtend, dann war dies nicht beabsichtigt und tut uns leid. Denn diese Empfehlungen sind - wie der Name schon sagt - "Empfehlungen" - und damit nicht bindend."

Mitarbeiter der Kette, die rund um die Region Hamburg mit 160 Filialen vertreten ist, äußerten gegenüber Medienvertretern, die so genannte Orientierungshilfe sei sehr wohl als Anweisungen zu verstehen gewesen und wer sich nicht daran gehalten habe, musste mit Konsequenzen rechnen. Budnikowsky hat mitgeteilt, dass das Pamphlet nicht mehr zum Einsatz komme. Es ist nachvollziehbar, dass ein Unternehmen, das in erster Linie Waren rund um Köperhygiene und Kosmetik verkauft, von seinen Mitarbeitern ein gepflegtes Äußeres erwartet, doch die "Empfehlungen" der norddeutschen Kette sind bereits als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angestellten zu werten.

Die Schweizer Großbank UBS geriet vor einiger Zeit ebenfalls mit einem rund 40-seitigen Styleguide in die Schlagzeilen. Dort hieß es etwa, Parfum sei unverzüglich nach der morgendlichen Dusche aufzutragen solange die Hautporen noch geöffnet seien. Gefärbte Haare waren unerwünscht, da sie beim Kunden "wenig überzeugend" wirkten, hieß es bei den Schweizer Bankern. Die Regeln wurden inzwischen deutlich reduziert.

Zum heiklen Thema Dresscode am Arbeitsplatz sind diverse Urteile ergangen - dort wird jeweils der Einzelfall betrachtet. Einer Sicherheitsfirma am Flughafen Köln-Bonn wurde es untersagt, den Angestellten die Farbe ihres Nagellacks vorzuschreiben, farbige Dessous hingegen sahen auch die Richter kritisch (Az.: 3TaBV 15/10), denn die könnten durchscheinen und sich negativ auf die Wahrnehmung des Sicherheitspersonals auswirken.

Auch dass Mitarbeiter unter der Dienstuniform Büstenhalter oder Unterhemden zu tragen haben, leuchtete den Richtern ein, den ohne nutze sich die Dienstkleidung schneller ab. Bei der Kleiderordnung muss der Arbeitgeber also Maß halten, prinzipiell darf er aber ein gepflegtes Äußeres vorschreiben. "Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden", heißt es im Urteil.

In Ordnung ist etwa, dass der Arbeitnehmern nicht mit sichtbar ungewaschenen Haaren am Arbeitsplatz erscheinen darf. Wer die Körperhygiene all zu sehr vernachlässigt, dem kann sogar gekündigt werden. 2010 urteilte das Arbeitsgericht Köln, dass die Kündigung eines Angestellten während der Probezeit aufgrund von Schweißgeruch rechtens war (4 Ca 10458/09).

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