Ikeas Rückgaberecht Was hinter den Garantieversprechen steckt

Ikea hat das unbegrenzte Rückgaberecht einkassiert. Neben dem Möbelhändler locken andere Unternehmen mit langjährigen Garantieversprechen, doch Garantie ist nicht gleich Garantie. Verbraucher sollten genau hinschauen.

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Ein Schild weist den Weg zum Kundenservice und der Umtausch-Anlaufstelle einer Ikea-Filiale. Quelle: dpa

Nach knapp zwei Jahren rudert Ikea zurück. Statt des unbegrenzten Rückgaberechts, das Ikea im August 2014 werbewirksam verkündete, gilt ab dem 1. September 2016 nur noch ein einjähriges Recht, um Waren ohne Angabe von Gründen zurückzugeben und den Kaufpreis erstattet zu bekommen – bar, per Rückbuchung oder in Form von Gutscheinen.

Aus Sicht von Gerrit Heinemann, Handelsexperte an der Hochschule Niederrhein, ist das Ganze ohnehin nur ein „Marketing-Gag“ gewesen, den Kunden auch nicht einklagen könnten. „Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Schrankwand zurückbringt, ist ohnehin relativ gering“, sagt er. Insofern sei es nur konsequent, die Garantie wieder einzuschränken.

Klaus Cholewa, als Manager bei Ikea Deutschland zuständig für die Kundenzufriedenheit, begründet den Rückzieher gegenüber der dpa: „Wir haben festgestellt, dass unsere Kunden gar keinen Bedarf für eine so lange Frist haben“, sagt er. „Weit über 90 Prozent der Kunden, die einen Artikel umtauschen wollen, kommen in den ersten zwei bis drei Monaten nach dem Kauf. Wir müssen daher keine Prozesse für etwas vorhalten, was gar nicht benötigt wird.“

Retourenquote nach Zahlungsweise

Trotzdem versichert der Möbelhändler: Die Frist von 365 Tagen liege immer noch weit über dem in der Branche Üblichen.

„Gesetzlich gibt es im stationären Handel kein verbürgtes, bedingungsloses Rückgaberecht“, sagt Julia Schmitz, Rechtsanwältin und Referentin bei der Verbraucherzentrale NRW: „Wenn Ikea ohne Angabe von Gründen Produkte zurücknimmt, die im Laden gekauft wurden, ist das kulant.“

Grundsätzlich gilt: Wer Waren in einer Filiale kauft, hat kein grundsätzliches Rückgaberecht, sondern kann lediglich in Fällen von Mängeln am Produkt das Gewährleistungsrecht geltend machen. Fährt etwa der neugekaufte Computer nicht hoch, hat der Kunde Anspruch auf ein neues Gerät.

„Es gilt der im Laden geschlossene Kaufvertrag“, sagt Schmitz. „Wenn mir das Produkt nicht gefällt, heißt das nicht, dass ich den Kaufvertrag rückgängig machen kann. Allerdings hat der Verbraucher einen Anspruch auf mangelfreie Ware. Ist das erworbene Produkt mangelhaft, kann man das reklamieren.“

Anders sieht das im Onlinehandel, bei Telefon- und Katalogbestellungen aus. Hier gelten sogenannte Fernabsatzverträge. „In diesem Fall hat der Kunde grundsätzlich ein gesetzlich verbürgtes Widerrufsrecht.“ Dieses gilt 14 Tage nach Erhalt der Ware und räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Ware daheim in Ruhe zu überprüfen und den Kaufvertrag im Falle des Nichtgefallens zu widerrufen.

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