„Monsterbacke“-Werbung Ehrmann droht juristische Niederlage

Milch gilt als gesund. Das machte sich Ehrmann bei der Werbung für den Fruchtquark „Monsterbacke“ zunutze, meint ein EU-Gutachter. Daher müsse die Firma ihre Aussage schon auf der Packung genauer erklären.

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"Alete Trinkmahlzeit" ist die dreisteste Werbelüge des Jahres
Foodwatch hat Verbraucher über die dreisteste Werbelüge des Jahres abstimmen lassen. Der Goldene Windbeutel 2014 geht an eine Kindernahrung... Quelle: dpa
Der zweifelhafte "Sieger" des Rankings ist die Alete Trinkmahlzeit von Nestlé. 45,8 Prozent der Verbraucher kürten die kariesfördernde Kalorienbombe zur dreistesten Werbelüge des Jahres. Foodwatch fordert Nestlé auf, das Produkt vom Markt zu nehmen: "Kalorienreiche Trinkmahlzeiten sind für Säuglinge völlig ungeeignet. Nestlé muss die Produkte aus dem Handel nehmen und endlich aufhören, Profit auf Kosten der Gesundheit von Babys zu machen", sagte Oliver Huizinga, Foodwatch-Experte für Lebensmittelwerbung. Quelle: Foodwatch
Auf dem zweiten Platz landete die Knorr activ Hühnersuppe mit 25,2 Prozent der Stimmen. Foodwatch bemängelt, dass die "Hühnersuppe" kein Hühnerfleisch enthält. Quelle: Foodwatch
Platz drei ging in diesem Jahr an das Glacéau Vitaminwater von Coca-Cola. 14,6 Prozent der Verbraucher wählten das mit Vitaminen gepimpte Wasser. Quelle: Foodwatch
Der Belvita Frühstückskeks landete auf Rang vier mit 11,5 Prozent der Stimmen. Quelle: Foodwatch
Mit 2,9 Prozent der Verbraucherstimmen ging der fünfte Rang an den Unser Norden Bio Apfelsaft naturtrüb der Coop eG. Das Unternehmen hatte bereits während der laufenden Wahl angekündigt, bei allen unter der Eigenmarke „Unser Norden“ verkauften Produkten in Zukunft eine regionale Herkunft der Zutaten auch sicherzustellen, teilt Foodwatch mit. Beim Bio-Apfelsaft hatte die Handelsgenossenschaft nach mehrfacher Nachfrage eingeräumt, aller Regionalitätswerbung zum Trotz die Äpfel auch von außerhalb Norddeutschlands zu beziehen. Quelle: Foodwatch
Im Jahr 2013 hatte die Capri-Sonne von Wild/SiSi-Werke den Negativ-Preis gewonnen. Und zwar als Schul-Marketing und Sport-Schwindel. Bei gesponserten Sport-Events werden Kinder gezielt angesprochen, außerdem verteilt Capri-Sonne Unterrichtsmaterial mit Markenlogo und Lernaufgaben. Neben Capri-Sonne hatte Foodwatch vier weitere Lebensmittel für Kinder zur Abstimmung gestellt, die nach Ansicht der Verbraucherschützer besonders dreist beworben werden. An der Abstimmung beteiligten sich fast 120.000 Verbraucher. Auf die Capri-Sonne entfielen mehr als 51.000 Stimmen. Quelle: Foodwatch

Im Streit um die Werbung für den Fruchtquark „Monsterbacke“ droht der Firma Ehrmann eine juristische Schlappe. Der Spruch auf der Packung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ müsste ergänzt werden durch weitere Hinweise zum behaupteten Vorteil - schließlich gälte Milch als gesund. Das schreibt ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-609/12). Die Richter halten sich in den meisten Fällen an die Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Der Fall liegt eigentlich beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die deutsche Wettbewerbszentrale hatte den Allgäuer Joghurthersteller verklagt, weil sie den Spruch für irreführend hält. Der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ verspreche einen Vorteil für die Gesundheit des Kunden. Beim BGH ruht das Verfahren aber derzeit, weil die deutschen Richter ihre Kollegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten hatten.

Wenn Firmen ihre Produkte mit Angaben zur gesundheitlichen Wirkung bewerben, müssen sie laut EU-Recht noch mehr Hinweise zum vermeintlichen gesundheitlichen Vorteil auf die Packung drucken.
Hersteller Ehrmann argumentiert indes, der umstrittene Spruch verspreche gar keine gesundheitliche Wirkung. Das sieht der BGH anders und nun auch der EuGH-Gutachter. Der EU-Experte ließ aber offen, was genau die Firma auf die „Monsterbacke“-Packung schreiben müsse. Dies hängt davon ab, welche Regelungen des relevanten EU-Gesetzes genau Anwendung finden. Dies müsse der BGH klären. Es kann zum Beispiel um einen „Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise“ gehen.

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