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Streit mit „Heise online“: Gericht weist Beschwerde der Musikindustrie ab

Quelle: Handelsblatt Online

Darf ein Online-Artikel auf Webseiten verlinken, die womöglich gegen geltendes Recht verstoßen? Das Bundesverfassungsgericht hat einen Streit zwischen Musikindustrie und „Heise online“ für beendet erklärt.

Die Musikindustrie kämpft an vielen Fronten gegen illegale Downloads. Quelle: AP
Die Musikindustrie kämpft an vielen Fronten gegen illegale Downloads. Quelle: AP

Karlsruhe/HannoverDer Heise Zeitschriften Verlag hat sich im jahrelangen Streit mit der Musikindustrie um die Verlinkung auf einen Anbieter von Software zum Knacken von Kopierschutz vor dem Bundesverfassungsgericht endgültig durchgesetzt. Streitpunkt war die Frage, ob das Branchenportal „heise online“ innerhalb seiner Berichterstattung auf Webseiten verlinken darf, die Programme zum Knacken von kopiergeschützten Medien anbieten. Die Musikindustrie hatte dies als indirekte Aufforderung zum illegalen Handeln interpretiert. Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Streit für beendet erklärt.

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Zuletzt hatte bereits der Bundesgerichtshof die Verlinkung für zulässig erklärt - im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit. Eine Beschwerde der Musikindustrie gegen dieses Urteil wies das Bundesverfassungsgericht nun endgültig ab, die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Bundesverband der Musikindustrie war am Dienstag zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.

Der Heise-Verlag wertet das endgültige Urteil als wichtigen Schritt für mehr Rechtssicherheit. Aus Sicht des Verlages ist die Verlinkung auf weitere Internet-Angebote ein wesentliches Merkmal des Online-Journalismus. Streitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Artikel über den Softwarehersteller Slysoft, dessen Programm „AnyDVD“ mehrere Kopierschutzverfahren von DVDs aushebelt.


Link ähnlich wie eine Fußnote

Slysoft hatte damals seinen Firmensitz nach Antigua verlegt. Zum Zeitpunkt des fraglichen Berichtes auf „heise online“ im Jahr 2005 erregten sich die Gemüter in der Online-Branche über verschlüsselte Musik-CDs und -DVDs, die zum Teil nur noch bedingt auf verschiedenen Geräten abspielbar waren. Viele Software-Hersteller boten Produkte an, die den Kopierschutz der als „Un-CD“ deklarierten Silberscheiben umgehen sollten. In Deutschland und in vielen anderen Ländern war es allerdings inzwischen verboten, solchen Kopierschutz auszuhebeln, der Besitz entsprechender Software selbst allerdings nicht.

Die Kläger, unter anderem BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner, werteten die Berichterstattung bei „heise online“ als Anleitung zum Raubkopieren, da auch auf das Angebot von Slysoft verlinkte wurde. Der Heise-Verlag sieht dagegen in der Verlinkung ein besonderes Qualitätsmerkmal von Online-Medien, die damit ihren Lesern auch weitergehende Informationen anbieten können. Zudem habe jeder Internet-Nutzer das Angebot von Slysoft auch mit Hilfe einer Suchmaschine ansteuern können.

Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht an. Die Linksetzung als solche habe „den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich“ vertieft, „weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne“, heißt es in der Begründung. Auch sei ersichtlich, dass sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt nicht zu eigen gemacht habe.

Bereits im Oktober 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach mehreren erwirkten Verfügungen zwischen den Grundrechten auf Eigentumsschutz und der Pressefreiheit abgewogen und die Setzung von Links schließlich für zulässig erklärt. Das Gericht argumentierte ebenfalls, dass es sich dabei nicht um eine „technische Unterstützungsleistung“ für die Angebote, sondern um „Belege und ergänzende Angaben“ ähnlich wie bei Fußnoten handele. Deshalb stünden Links in Online-Medien unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Auch wenn die Links auf „unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen“ verwiesen, sei ein Informationsinteresse gegeben.

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