Retouren nach Weihnachten Weihnachtsgeschenke umtauschen? Das geht nicht immer

Zu Weihnachten falsch beschenkt worden? Damit sind Sie nicht allein. Ob Präsent, Ticket oder Gutschein – viele Geschenke können im Handel zurückgegeben werden. Worauf Verbraucher dennoch achten müssen.

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Zu Rückgaben im Laden gibt es keine gesetzliche Regelung. Quelle: picture alliance / Bildagentur-o

Ein Gutschein auf dem Gabentisch. Besonders kreativ ist das nicht, aber zumindest unproblematisch – denken die Schenkenden zumindest. Tatsächlich gibt es auch bei dem Universalgeschenk einige Fallstricke. Was Beschenkte wissen müssen, warum sie auch ein Geschenk aus dem Laden nicht so einfach zurückgeben können und die Bestellung im Internet häufig die klügste Lösung ist.

Umtauschaktionen können nach den Festtagen ganz schön stressig sein. Deshalb verschenken viele lieber gleich einen Gutschein. Dieser bietet zwar eine gewisse Flexibilität – der Beschenkte hat in der Regel recht lange Zeit, um ihn einzulösen. Ewig gilt ein Gutschein aber nicht. Händler dürfen ein Ablaufdatum festlegen, danach müssen sie den Gutschein nicht mehr annehmen.

Anspruch auf einen Teil des Geldes hat der Kunde aber trotzdem. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn von maximal 20 Prozent einbehalten. Auch den Gültigkeitszeitraum darf der Händler nicht zu knapp fassen.

Ein Jahr ist zu kurz, stellte das Oberlandesgericht München 2008 fest. Ist kein Ablaufdatum vermerkt, gilt allgemein eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Wurde der Gutschein also beispielsweise im November 2016 gekauft, muss er bis spätestens 31. Dezember 2019 eingelöst werden.

Ausnahmen gibt es bei Gutscheinen für einen Konzert- oder Theaterbesuch, die auf ein bestimmtes Datum ausgestellt sind. Wird der Termin nicht wahrgenommen, verfallen die Eintrittskarten. Anders sieht es laut Verbraucherzentralen aber bei Kinogutscheinen aus. Sind diese nicht auf einen bestimmten Film beschränkt, müssen sie mindestens zwei Jahre lang gültig bleiben.

Ob ein Name auf dem Gutschein eingetragen wurde, spielt beim Einlösen keine Rolle. Wie Bargeld kann auch ein Gutschein von jedem genutzt werden. Geld statt Ware ist dagegen meist keine Option – das gilt auch für Restbeträge, die sich beim Einkauf ergeben. Händler sind nicht zur Barauszahlung der Gutscheine verpflichtet. Auch Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Der Aufwand für den Händler dürfte aber als zumutbar gelten.

Onlinehandel: So kauft der Durchschnittsdeutsche ein

Bei Veranstaltungstickets ist die Lage ähnlich wie bei Gutscheinen – nicht jedes Ticket wird eingelöst. In vielen Fällen versuchen die Karteninhaber allerdings ihre Tickets weiterzuverkaufen. Manches Unternehmen hat darin ein Geschäftsmodell erkannt. So hat der Tickethändler und Veranstalter CTS Eventim das nach eigenen Angaben erste deutsche Internetportal speziell für den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets aufgebaut.

Das Unternehmen mit Sitz in München, das 2015 rund 89 Millionen Euro Gewinn erzielte, biete mit dem Internetportal „Fansale“ seit 2007 einen „transparenten und sicheren Marktplatz“. Kostenlos ist das Angebot allerdings nicht: „Vor allem Sie als Käufer profitieren von unseren zusätzlichen Services und Garantien, welche von der Provisionspauschale in Höhe von derzeit 15 Prozent abgedeckt werden“, heißt es auf der Internetseite. Für Verkäufer wird eine Pauschale von 10 Prozent fällig. Angaben zur Zahl der Nutzer, Händler und verkauften Tickets und Gutscheine macht CTS Eventim nicht.

Völlig anders als bei herkömmlichen Einkaufsgutscheinen ist die Regelung bei Coupons von Gutscheinportalen wie Groupon oder Daily Deal. Diese Gutscheine sind Sonderangebote, die zeitlich befristet und an viele Bedingungen geknüpft sind. Dann kann der Kunde höchstens noch auf die Kulanz des Anbieters hoffen.

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