Wettbewerbsverstöße Diese Firmen mogeln bei den Preisen

Die Wettbewerbszentale hat 2012 mehr Tricksereien bei den Preisen verzeichnet. In fast 2.000 Fällen wurde mit irreführenden oder intransparenten Preisen geworben. Getrickst haben unter anderen auch Apple und Vodafone.

Werbung Quelle: dpa
Häufige VerstößeAls Beispiele nennt die Wettbewerbszentrale Handyverträge mit versteckten Kosten oder Werbung für Möbel, die im Preis nur scheinbar reduziert sind. Auch Banken arbeiteten nicht immer transparent. Nachfolgend einige Einzelfälle aus verschiedenen Branchen ... Quelle: dpa
AppleDie Werbung von Apple wurde beanstandet, da damit geworben wurde, dass das iPad der dritten Generation den schnellen Mobilfunkstandard LTE unterstütze. Tatsächlich konnte diese Funktion zum damaligen Zeitpunkt nur in den USA und Kanada genutzt werden, nicht aber in Deutschland. Quelle: dpa
TelekomAuch gegenüber der Telekom Deutschland wurde mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Bonn durchgesetzt, dass in der Werbung für ein iPhone 5 darüber aufgeklärt wird, dass diese mit einer SIM-Lock-Sperre beziehungsweise ein Netlock versehen ist, das Telefon also nur mit einer bestimmten SIM-Karte oder nur im Mobilfunknetz des Anbieters genutzt werden kann. Quelle: dpa
1&1Gegen die 1&1 Internet AG wurde ein Urteil des Landgerichts Koblenz erwirkt, nachdem das Unternehmen eine All-Net-Flat zum Monatspreis von 29,99 Euro neben einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro und der Aussage „Kostenlos ins deutsche Festnetz und in alle Handy-Netze telefonieren ... Entweder mit eigenem Handy oder das Samsung Galaxy S für 0,- Euro dazu bestellen“ beworben hatte. Allerdings sollte bei Bestellung des Samsung-Handys das Angebot 39,99 Euro, also zehn Euro mehr kosten. Gegen das Urteil hat 1&1 Internet AG Berufung eingelegt. Quelle: dpa
Vodafone D2Die Vodafone D2 GmbH wurde auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht Düsseldorf verurteilt, nachdem bei einer Werbung für eine Playstation zum Preis von 49,90 Euro nicht ausreichend darüber informiert wurde, dass das Gerät nur in Kombination mit einem Mobilfunkvertrag für weitere monatliche Kosten in Höhe von 19,99 Euro und einer Anschlussgebühr in Höhe von 29,99 Euro erworben werden konnte. Quelle: dpa
Air ChinaGegen die Fluggesellschaften Air China, Emirates Airlines und United Airlines wurden Gerichtsverfahren eingeleitet wegen unzulässiger Preisänderungsklauseln. Preisanpassungsvorbehalte auf Steuern und Gebühren sind nur dann zulässig, wenn zwischen Ticketverkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen. Diese Frist hatten die Anbieter in den Beförderungsbedingungen nicht berücksichtigt. Quelle: dapd
Flüge.deFür die Preisdarstellung bei reinen Flugreisen gelten zum Schutze der Verbraucher spezielle europäische Vorschriften. Mehrere Anbieter, darunter auch die Betreiber des Internet-Portals „www.fluege.de“, wurden von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen, da sie entgegen der europäischen Vorschriften fakultative Nebenleistungen wie etwa eine Reiserücktrittsversicherung in der Buchung bereits voreingestellt hatten, sodass der Verbraucher sie im Angebot streichen muss, wenn er sie nicht wünscht. Quelle: dpa
KreditvermittlungIm Finanzbereich tat sich unter anderem ein Kreditvermittler durch vollmundige Werbung hervor, der Verbrauchern in Werbeschreiben unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 100.000“ einen sogenannte „Finanzsanierungsvertrag“ anbieten wollte. Die Beanstandung der Wettbewerbszentrale als irreführend wurde vom Landgericht Münster und auch vom Oberlandesgericht Hamm geteilt. Ohnehin schwach kreditfähigen Verbrauchern werde durch die „verbindliche Zusage für die Vermittlung eines genehmigten Finanzsanierungsvertrages (Absage ausgeschlossen)“ hier die Zusage eines Kredits in Höhe von 100.000 Euro suggeriert. Tatsächlich werde aber kein Kreditvertrag angeboten, sondern eine Vermittlungs-Dienstleistung, die mit 847,50 Euro Honorar zu bezahlen ist, unabhängig davon, ob überhaupt ein Kredit- oder Darlehensvertrag zustande kommt. Quelle: dpa
BKK Im Hinblick auf die Werbeaktivitäten gesetzlicher Krankenkassen zur Generierung neuer Mitglieder vertritt die Wettbewerbszentrale den Standpunkt, dass die Kassen genauso wie andere Anbieter den Regeln eines lauteren Wettbewerbs gem. dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unterliegen. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen, einen von der Wettbewerbszentrale anhängig gemachten Fall gegen die BKK MobilOil aber an den Europäischen Gerichtshof geleitet, der nun zu entscheiden hat, ob die gesetzlichen Krankenkassen als „Unternehmen“ im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu betrachten sind, die bei der Mitgliederwerbung geschäftlich handeln. Die Krankenkasse hatte irreführend geworben. Quelle: AP
ÄrzteverzeichnisBeanstandet hat die Wettbewerbszentrale ein Ärzteverzeichnis eines Verlages, dass Verbrauchern in irreführender Weise suggerierte, aufgrund aufwändiger Recherche liste das Verzeichnis „Spitzenmedizinerc und „Top-Experten“ beziehungsweise "Top-Fachärzte" auf, die mit Abstand führend in ihrem Fachgebiet seien. Die Ärzte mussten, um in die Liste aufgenommen zu werden, hohe Summen bezahlen. Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe den Verlag zur Unterlassung verurteilt hatte, weil es den suggerierten Vorsprung in der Qualifikation der jeweiligen Mediziner nicht erkennen konnte und das Verzeichnis als eine von den Ärzten durch hohe Entgelte finanzierte Werbeplattform betrachtete, hat der Verlag Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Quelle: dpa
CarglassFür die Verbraucher wie für die Unternehmen wichtig ist ein Verfahren, dass die Wettbewerbszentrale gegen das Autoglasunternehmen Carglass führt und der Bundesgerichtshof in Kürze entscheiden wird. Es geht um die Frage, ob Unternehmen ihre Kunden etwa nach erfolgtem Werkstattaufenthalt ohne ausdrückliche Einwilligung anrufen dürfen, um die „Kundenzufriedenheit“ zu erfragen, da es sich um reine Marktforschung handele oder ob es sich hierbei im weitesten Sinne auch um Werbung handelt, sodass eine entsprechende Einwilligung für Telefonanrufe erforderlich ist. Carglass hatte einen Rechtsanwalt von einem beauftragten Marktforschungsunternehmen von London aus anrufen lassen, um ihn nach seiner Zufriedenheit mit dem Werkstattbesuch zu befragen, nachdem dieser bei der Auftragserteilung seine Telefonnummer „für den Fall der Fälle“ hinterlassen hatte. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz dem Antrag der Wettbewerbszentrale folgend eine Einwilligung für derartige Anrufe verlangt. Quelle: dpa
CasioAktuell hat die Wettbewerbszentrale Klage erhoben gegen das Elektronikunternehmen Casio, da es nach Auffassung der Wettbewerbshüter in seinen Händlerverträgen gegen das Kartellrecht verstößt. Casio erlaubt seinen Händlern zwar den Verkauf seiner Kameras über eigene Online-Shops, verbietet jedoch den Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (zum Beispiel eBay) und „Internetmarktplätze“ (zum Beispiel Amazon Marketplace). Hierdurch wird der Wettbewerb um Kunden beschränkt und diesen dadurch letztlich bestimmte Bezugsquellen am Markt vorenthalten. Die Argumente Casios, auf diese Weise das Image der Marke vor einer Verramschung im Internet zu schützen, rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht eine derart generelle Beschränkung des Wettbewerbs, ist sich die Wettbewerbszentrale sicher. Quelle: AP
Facebook-likesVor dem Oberlandesgericht Hamburg lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, welche Aussagekraft sogenannte facebook-likes haben, mit denen Unternehmen auf der eigenen Website bzw. auch im sozialen Netzwerk werben. Die Selbstkontrollorganisation hatte die Werbung für ein Gewinnspiel im Internet beanstandet, da die Teilnahme nur möglich war, wenn der User den "Gefällt mir"-Button des werbenden Unternehmens anklickte. Die auf diese Weise „erschlichenen“ gefällt-mir-Bewertungen des Unternehmens führen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale zu einer Irreführung des Publikums, welches aus den geklickten likes auf positive Erfahrungen der User schließe. Das Landgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, da mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons nur eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck komme, mit der das Publikum keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde. Dies sehen viele Unternehmen offensichtlich anders, die nach Medienberichten bereit sind, für gekaufte Facebook-likes beziehungsweise Facebook-Freunde ansehnliches Geld zu zahlen. Quelle: AP/dpa
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