Karlsruhe Presseunternehmen müssen von einem Unternehmen bezahlte Artikel deutlich mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen. Die Verwendung eines unscharfen Begriffs wie „sponsored by“ reiche nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil (Az. I ZR 2/11).
Nach den Pressegesetzen der meisten Bundesländer sind Veröffentlichungen, für die der Verleger Geld bekommt, mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch ihre Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen sind.
Dabei komme es nicht darauf an, „dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde“, entschied der BGH. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof auf Anfrage des BGH entschieden, dass die Regelung der Pressegesetze nicht gegen EU-Recht verstoße.
Damit hatte die Klage des „Stuttgarter Wochenblatts“ gegen den Verlag eines kostenlosen Anzeigenblattes in letzter Instanz Erfolg. Der beklagte Verlag hatte zwei bezahlte Beiträge mit dem Hinweis „sponsored by“ und der grafisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht. Das reicht nach der Entscheidung des BGH nicht aus.