Der Kampf gegen Produktpiraterie Wie sich Unternehmen wirkungsvoll schützen

Weihnachtszeit - Fälschungszeit. Plagiate stellen für Unternehmen ein großes wirtschaftliches und rechtliches Risiko dar. Wie sich Unternehmen effektiv gegen Produkt- und Markenpiraterie zur Wehr setzen können und worauf beim Aufbau eines unternehmensinternen Sicherheitskonzepts zu achten ist.

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Echte und gefälschte Motorsägen Quelle: dpa

Jährlich greifen die deutschen Zollbehörden Millionen von Produktfälschungen auf. Die aktuelle Statistik zeigt im Jahr 2014 fast 6 Millionen Aufgriffe gefälschter Artikel mit einem geschätzten Gesamtwert von über 137 Millionen Euro. Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Statistiken zeichnen ein ähnliches Bild. In der Europäischen Union wurden im selben Jahr etwa 35 Millionen Artikel mit einem Originalwert von 617 Millionen Euro aufgegriffen. Der tatsächliche wirtschaftliche Schaden dürfte aufgrund der hohen Dunkelziffer noch weit höher sein.

Die Fälschungen stammen überwiegend aus dem asiatischen Raum, mehrheitlich aus China, wobei die Plagiate vorwiegend auf dem Luft- und Seeweg nach Deutschland und in die Europäische Union gelangen. Gefälscht wird alles, sodass kein Industriezweig von Produkt- und Markenpiraterie verschont bleibt. Neben Fälschungen von Kleidung, Handtaschen, Parfums und Uhren bekannter Luxushersteller sowie Tabakwaren kopieren professionelle Fälscherbanden auch Smartphones, Medikamente sowie Fahrzeug- und Flugzeugteile oder Ersatzteile und Komponenten für den Maschinen- und Anlagenbau.

Zur Person

Von prominenten Fälschungsfällen hatte die WirtschaftsWoche immer wieder berichtet. So sind etwa jüngst der Automobilhersteller Daimler (WirtschaftsWoche 36/2014), das Pharmaunternehmen Pfizer (WirtschaftsWoche 45/2014) oder der Hersteller von Elektromotoren und Ventilatoren ebm Papst (WirtschaftsWoche 14/2015) Opfer von Fälschungen geworden. Betroffen waren zudem der Möbelkonzern Ikea, die US-Investmentbank Goldman Sachs oder die deutsche Drogeriekette dm (WirtschaftsWoche 38/2015). Ein Irrtum wäre es anzunehmen, dass Plagiate lediglich in dubiosen Internetshops oder auf Hinterhöfen verkauft werden.

Eindrücklich zeigt sich dies etwa daran, dass unlängst in deutschen Apotheken aus Rumänien stammende Fälschungen des teuren Krebsmedikaments Sutent aufgetaucht sind (dazu WirtschaftsWoche 45/2014). Gerade aufwändige Fälschungen lassen sich von einem Laien kaum von der Originalware unterscheiden, bergen aber häufig erhebliche Sicherheitsrisiken.

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Die unmittelbarste Folge von Produkt- und Markenpiraterie stellen Umsatzeinbrüche beim Originalhersteller dar. Im Falle gefälschter Luxusprodukte wird zudem langfristig die Exklusivität der Marke zerstört. Das teure Originalprodukt verkommt durch zahlreiche am Markt erhältliche Plagiate zu einem omnipräsenten Alltagsgegenstand, wodurch die Marke ihr luxuriöses Image und damit massiv an Wert verliert.

Weit problematischer ist es jedoch, wenn die Plagiate das Leben und die Gesundheit der Verbraucher gefährden, etwa weil gefälschte Medikamente nicht wirken oder unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen, in gefälschten Smartphones verbaute Mobilfunkakkus explodieren oder mangelhafte Fahrzeug- und Flugzeugteile Passagiere in Lebensgefahr bringen. Hieraus können sich nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Risiken für die Originalhersteller ergeben. Denn nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller, ersatzweise der Lieferant, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet bzw. verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Produktpiraterie im Maschinen- und Anlagebau

Zwar ist der Originalhersteller nicht der Hersteller des Plagiats und es ist Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass das gerichtlich in Anspruch genommene Unternehmen Hersteller des schadensstiftenden Plagiats ist. Gerade aber bei aufwändigen Fälschungen spricht zunächst einmal der Anscheinsbeweis gegen den Originalhersteller, der ja auf dem Plagiat als Hersteller angegeben ist.

Diesen Anscheinsbeweis zu entkräften kann sich mitunter als sehr schwierig erweisen. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht ausreichend ist in jedem Fall die bloße Behauptung, es könne sich auch um ein Plagiat handeln. Vielmehr muss der Originalhersteller durch entsprechend dokumentierte Identifikationsmerkmale nachweisen, dass es sich bei dem schadhaften Produkt nicht um eines seiner Produkte, sondern um eine Fälschung handelt. Entsprechend ist es unentbehrlich, bereits bei der Produktentwicklung darauf zu achten, fälschungssichere Identifikationsmerkmale in die Produkte einzubauen, um so die Risiken eines möglichen Gerichtsverfahrens zu minimieren. Das Haftungsrisiko trifft im Übrigen nicht nur den Hersteller des Endprodukts, sondern auch dessen Zulieferer, etwa wenn ein Flugzeug aufgrund eines fehlerhaften Bauteils verunglückt.

Praktische Hinweise für ein effektives Vorgehen gegen Produkt- und Markenpiraterie

Zahlreiche Organisationen wie die Initiative BASCAP (Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy) der Internationale Handelskammer oder der deutsche Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. haben sich die Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie auf die Fahnen geschrieben und engagieren sich in vielfältiger Weise für den Schutz des geistiges Eigentums. Letztlich liegt es aber auch an jedem Unternehmen selbst, sich für den Kampf gegen Produktpiraten zu wappnen und hierzu ein geeignetes Sicherheitskonzept umzusetzen, um sich in verschiedenster Weise gegen Produkt- und Markenpiraterie zu schützen. Hierfür kommen neben der Sensibilisierung der Kunden vor allem technischen Schutzmaßnahmen wie Hologramme, Wasserzeichen, Mikrofarbcodes oder Codierungssysteme in Betracht, um die Originalprodukte von Fälschungen zu unterscheiden. Doch auch rechtliche Maßnahmen können einen entscheidenden Beitrag gegen Marken- und Produktpiraterie leisten und bereits verhindern, dass Plagiate in den Verkehr gebracht werden. Welche Vorkehrungen die richtigen sind ist eine Frage des Einzelfalls. Die folgenden Präventionsmaßnahmen dürften jedoch für alle Unternehmen und Industrien gleichermaßen effektive wie kostengünstige Bausteine eines Sicherheitskonzept zur Abwehr von Marken- und Produktpiraterie darstellen. 

So ähneln sich die Möbel der beiden Hersteller
Eames Plastic Side Chair DSR Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Eames Plastic Side Chair DSW Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Eames Plastic Armchair DAR Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Lounge Chair & Ottoman Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com

1. Grenzbeschlagnahmen durch die Zollbehörde 

Einen wertvollen Beitrag zur Verhinderung von Marken- und Produktpiraterie leisten die Zollbehörden, indem sie verdächtige Produkte bereits an den EU-Außengrenzen bzw. im innergemeinschaftlichen Verkehr aufhalten und Plagiate vernichten. Um ein Tätigwerden der Zollbehörden auszulösen, bedarf es der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München. Dafür stellt der Zoll ein ZGR-online genanntes Datenbanksystem bereit, das es Unternehmen ermöglicht, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden direkt online zu stellen, zu ändern und zu verlängern. Ein entsprechender Antrag kann wahlweise auf Basis des europäischen oder des deutschen Rechts gestellt werden.

Während der sog. Unionsantrag ein Tätigwerden der Zollbehörden in allen bzw. ausgewählten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auslöst, gilt der sog. Antrag nach nationalen Rechtsvorschriften nur innerhalb Deutschlands. Voraussetzung für ein Tätigwerden der jeweiligen nationalen Zollbehörden ist ein in dem jeweiligen Mitgliedsstaat geschütztes Schutzrecht, etwa eine Marke, ein Patent, ein Design oder ein Urheberrecht. Aber auch exotischerer Schutzrechte wie die Topografie eines Halbleitererzeugnisses können Grundlage des Grenzbeschlagnahmeantrags sein. Entsprechend bedarf es vor Antragstellung der Erarbeitung eines geeigneten Schutzrechtskonzepts, um einen umfassenden Schutz des Originalerzeugnisses gegen Nachahmer sicherzustellen – etwa indem verschiedene nationale Marken oder eine in der gesamten Europäischen Union geschützte Gemeinschaftsmarke angemeldet werden.

Im Rahmen der Antragstellung müssen dem Zoll Erkennungshinweise zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich ergibt, woran ein Plagiat von der Originalware unterschieden werden kann. Eine weitere Schulung der Zollbeamte ist im Rahmen von Zollschulungen möglich und gerade bei komplexeren Produkten sinnvoll. Die Antragsstellung selbst ist kostenlos, die Bewilligung des Antrags erfolgt jeweils für ein Jahr. Vor Stellen oder nach Ablauf eines Grenzbeschlagnahmeantrags können die Zollbehörden zwar in Einzelfällen auch von Amts wegen tätig werden, wenn sich im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung der begründete Verdacht einer Schutzrechtsverletzung ergibt. Hierauf sollte sich der Rechteinhaber jedoch nicht verlassen.

Für europaweit tätige Unternehmen empfiehlt sich in jedem Fall die Stellung eines Unionsantrags. Ergänzend kann es sinnvoll sein, flankierend Anträge nach nationalen deutschen Rechtsvorschriften zu stellen. Ein deutscher Antrag hat neben einem Unionsantrag insoweit eine eigenständige Funktion, da dieser auch das Aufgreifen von Plagiaten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, also nicht lediglich an den EU-Außengrenzen, ermöglicht. Zudem stellt dieser auch eine Grundlage zum Vorgehen gegen Parallelimporte (nicht autorisierte Importe von für das Ausland hergestellter Originalware) und Overruns (eine über die genehmigte Lizenzmenge hinausgehende Mehrproduktion) dar, was vom Unionsantrag nicht erfasst wird.

Gebrauchsmustergesetz

Die Beschlagnahme von Waren auf Grundlage eines Antrags nach nationalen Rechtsvorschriften richtet sich nach deutschen Normen wie dem Markengesetz oder dem Gebrauchsmustergesetz. Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Zollbehörden auf Basis eines Unionsantrags ist die europäische Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Ermitteln die Zollbehörden auf Grundlage eines bewilligten Unionsantrags Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, so halten sie diese Warensendung auf. Im Sprachgebrauch des Zolls wird dies als Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung von Waren bezeichnet. Werden potentiell rechtsverletzende Waren aufgegriffen, so werden diese durch die Zollbehörden vernichtet, sofern hiergegen nicht binnen zehn Arbeitstagen beziehungsweise im Falle verderblicher Waren binnen drei Arbeitstagen Widerspruch eingelegt wird. Die Zollbehörde übermittelt dem Rechteinhaber zudem Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders und ermöglicht es somit, Rechtsverletzer zu identifizieren und weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Wird der Vernichtung hingegen fristgerecht widersprochen, so muss der Rechteinhaber noch innerhalb der 10-Tages-Frist ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einleiten und dies der Zollbehörde gegenüber nachweisen. In Deutschland eignet sich hierzu im ersten Schritt das schnelle und kostengünstige einstweilige Verfügungsverfahren.

Die skrupellosesten Fälschungen des Jahres
LED-Taschenlampe Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Porzellan-Engel Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Küchenschneidegeräte Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Käsereibe und Küchenmesser Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Spiralschneider „SPIRELLI“ Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Polstermöbelsystem „Conseta“ Quelle: Aktion Plagiarius e.V.
Parfums „Jean Paul Gaultier Classique“ und „Jean Paul Gaultier Le Male“ Quelle: Aktion Plagiarius e.V.

Da für den Rechteinhaber außer günstigen Lager- und Vernichtungsgebühren auf Seiten der Behörden kaum Kosten anfallen und die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Zollbehörden im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie sehr engagiert und pragmatisch tätig werden, lassen sich im Wege der Grenzbeschlagnahmen eine große Zahl von Plagiaten bereits an den EU-Außengrenzen aus dem Verkehr ziehen.

2. Einbauen von Identifizierungsmerkmalen

Die Notwendigkeit Sicherheitsmerkmale in Originalprodukte einzubauen, die eine Identifizierung von Originalprodukten ermöglichen, wurde bereits angesprochen. Möglichst fälschungssichere Identifizierungsmerkmale schaffen einerseits Vertrauen bei Kunden und sind andererseits schon im Hinblick darauf sinnvoll, Zollbehörden im Rahmen der oben erläuterten Grenzbeschlagnahmeanträge Erkennungshinweise an die Hand zu geben, anhand derer sie Originale von Fälschungen unterscheiden können. Zudem erleichtern solche Identifizierungsmerkmale die Beweisführung, sollte der Originalhersteller gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, weil vermeintlich eines "seiner" Produkte einen Personen- oder Sachschaden herbeigeführt hat.

3. Aufspüren von Produktfälschungen auf Messen

Zu einem wirkungsvollen Sicherheitskonzept gehört auch eine umfassende Marktbeobachtung, sei es durch den Originalhersteller selbst oder durch externe Dienstleister. Eine besonders kondensierte Form der Marktbeobachtung ermöglichen Fachmessen, auf denen häufig Plagiate ausgestellt werden. Daher ist eine Überwachung von branchenspezifischen Fachmessen in der Europäischen Union, aber auch in China selbst, ratsam.

Fachmessen in Deutschland lassen sich besonders effektiv dazu nutzen, nach Produktfälschungen Ausschau zu halten und hiergegen unmittelbar vorzugehen. Ein solcher Messerundgang muss, um effektiv genutzt werden zu können, jedoch sorgsam vorbereitet werden, wofür es bereits im Vorfeld einer engen Zusammenarbeit mit dem Zoll und einem fachkundigen Rechtsanwalt bedarf. Von Seiten des Zoll werden meist eigens Sondereinsatzgruppen abgestellt, die rechtsverletzende Waren gleich auf dem Messestand beschlagnahmen können (sog. Darmstädter Modell). Zum Tätigwerden des Zolls bedarf es aber meist eines Hinweises des Rechteinhabers, sinnvoll ist in diesem Zusammenhang das Stellen eines Strafantrags.

Herkunftsländer von Plagiaten in Europa

Auch die Messeleitung selbst leistet durch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten organisatorische Schützenhilfe. Die Koelnmesse etwa hat kürzlich sogar eine Kampagne "No Copy! - Pro Original" ins Leben gerufen, um Rechteinhaber bei der Rechtsdurchsetzung zu unterstützen. Neben organisatorischen Vorbereitungen müssen Unterlagen und Rechtsnachweise soweit vorbereitet werden, dass vor Ort Abmahnungen gegen Rechtsverletzer gefertigt und diese zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden können. Zweckmäßig kann es bei ausländischen Rechtsverletzern sein, bereits entsprechende Übersetzungen vorzubereiten oder Dolmetscher auf den Messerundgang mitzunehmen, um Verständnisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Weigert sich der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte umgehend eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt werden.

Als besonderen Service bieten die am Messeort zuständigen Gerichte häufig Bereitschaftsdienste an, um auch noch am Messewochenende kurzfristig eine einstweilige Verfügung erwirken zu können. Der meist ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners erlassene Gerichtsbeschluss kann dem Rechtsverletzer sodann auf dem Messestand zugestellt werden. Allerdings muss sich der Rechteinhaber sicher sein, dass das ausgestellte Produkt tatsächlich seine Rechte verletzt. Sollte sich die einstweilige Verfügung im Nachhinein als unberechtigt erweisen, hat der vermeintliche Plagiator Anspruch auf Schadensersatz. 

Ein Anspruch auf Räumen des Messestandes und Ausschluss von der Messe kann sich im Übrigen auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters ergeben, denn die Messe-AGB enthalten häufig ein Verbot des Ausstellens von rechtsverletzenden Waren und sehen Sanktionen bei Verstößen vor. Auf diese Regelungen kann sich der Rechteinhaber wegen ihres drittschützenden Charakters regelmäßig berufen, jedenfalls aber ein Tätigwerden der Messeleitung anregen.

4. Sichern relevanter Internetpräsenzen

Nicht vernachlässigen sollte jeder Rechteinhaber auch, wichtige Internetdomains vorab zu sichern. Produktpiraten soll es nicht möglich sein, Plagiate unter einer Domain anzubieten, die den Anschein erweckt, dass es sich um Originalware handelt. Zentrale Marken und das eigene Unternehmenskennzeichen sollten daher jedenfalls unter den gängigsten Top-Level-Domains wie etwa .de oder .com registriert werden. Bei Einführung neuer Domains, wie etwa der .eu-Domain wird es Rechteinhabern zudem regelmäßig ermöglicht, "ihre" Marken vorab während einer sog. Sunrise-Periode zu sichern.

Auch im Rahmen der derzeit stetig ausgerollten neuen Generic-Top-Level-Domains (gTLDs) wie etwa .company oder .business bietet es das Trademark Clearinghouse Markeninhabern an, ihre Marken während einer Vorrechtsphase vorrangig vor Dritten unter sämtlichen neuen gTLDs zu registrieren. Es informiert die Rechteinhaber zudem, wenn später eine Domain mit ihrem Markennamen angemeldet wird. Zudem ermöglichen es einzelne Anbieter von gTLDs, wie etwa Donuts, gegen Aufpreis die Registrierung ihrer Markennamen unter sämtlichen von ihnen verwalteten gTLDs zu blockieren.

Urheberrecht

Zumindest im b2c-Bereich, wo Social-Media-Marketing eine große Rolle spielt, ist es außerdem sinnvoll, frühzeitig Unternehmenspräsenzen in den relevanten sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter für sich zu registrieren, um zu verhindern, dass Dritte diese besetzen, um hierüber entweder Plagiate zu bewerben oder die Seiten gegen die Zahlung eines "Lösegeldes" an den Rechteinhaber herauszugeben. Eine solche sichernde Registrierung von Internetdomains oder Social-Media-Seiten durch den Rechteinhaber stellt kein unzulässiges Domain- oder Page-Grabbing (Horten von Domains oder Social-Media-Seiten) dar. Sofern der Rechteinhaber zu spät ist und eine relevante Domain bereits von einem Dritten registriert wurde, sollte diese mit anwaltlicher Hilfe zurückgeholt werden, um Missbrauch vorzubeugen. 

5. Selektive Verfolgung von Produktpiraten - auch im Ausland 

Es empfiehlt sich, auch proaktiv gegen die Produktpiraten vorzugehen und das Problem an der Wurzel zu packen, um nicht lediglich die Auswüchse der Produktpiraterie durch Abfangen der Waren und der Verhinderung der Einrichtung glaubwürdiger Internetauftritte zu bekämpfen. Da die Rechtsverfolgung einigermaßen aufwendig ist, wird es kaum möglich und lohnenswert sein, gegen jeden Rechtsverletzer vorzugehen. Zumindest aber gegen große Plagiatoren sollte mit Nachdruck vorgegangen werden, einerseits, um diesen das Handwerk zu legen, andererseits um andere Produktfälscher abzuschrecken. In Deutschland empfiehlt sich hierbei eine Kombination aus strafrechtlichen und zivilrechtlichen Maßnahmen, die dem jeweiligen Einzelfall entsprechend ausgerichtet werden müssen. Wenngleich sich die Rechtsdurchsetzung in China als Herkunftsland der meisten Produktfälschungen nach wie vor nicht unproblematisch gestaltet, zeigt die Praxis, dass in den letzten Jahren eine deutliche Besserung eingetreten ist und nun auch direkt vor Ort deutlich wirkungsvoller gegen Produktpiraterie vorgegangen werden kann (dazu WirtschaftsWoche 14/2015). Letztlich bedarf es aber einer kombinierten Strategie und einer Einbeziehung von Anwälten, Behörden, Gerichten sowie der örtlichen Polizei und Staatsanwaltschaft, um die Schließung von Fälscherwerkstätten im Ausland zu erreichen. 

Selbst mit einem noch so guten Sicherheitskonzept wird sich Marken- und Produktpiraterie nicht vollständig verhindern lassen. Doch auch Produktpiraten gehorchen dem Prinzip des geringsten Aufwandes. Je schwieriger es ein Originalhersteller den Fälschern also macht, seine Produkte zu plagiieren und zu vertreiben, desto eher wenden sich diese einem anderen Unternehmen zu, das seine Produkte weniger wirkungsvoll schützt. Entsprechend sollte der Druck auf die Fälscher durch technische Schutzmaßnahmen, proaktives Aufspüren und Aus-dem-Verkehr-ziehen von Plagiaten sowie die (selektive) rechtliche Verfolgung von Rechtsverletzern erhöht werden, um deutlich zu machen, dass das Kopieren der Produkte dieses Herstellers nicht lohnenswert, sondern risikobehaftet ist. Dies gilt nicht nur für große, sondern auch für mittelständische Unternehmen.

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